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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §43 Abs1 litb;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ungersböck, über die Beschwerde des F, vertreten durch Dr. Ernst Maiditsch, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Priesterhausgasse 8, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 25. August 1997, Zl. 1997/14/158-1, betreffend Übertretung einer Straßenverkehrsvorschrift, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 12. September 1996 um 15.20 Uhr als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten Lkw "in Ellmau, B 312, Parkplatz Auwald, in Richtung Wörgl
1.
die B 312 befahren, obwohl aufgrund der Verordnung der Tiroler Landesregierung das Befahren von KM 0.00 bis KM 49.63 mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7.5 t, die mit Hackschnitzel, Glasbruch, Schrott, Autos, Schlacke, Zement, Leergebinden, Maschinen, Verpackungsmaterial, Baustoffen und Betonfertigteilen beladen sind, verboten ist und diese Fahrt nicht unter die Ausnahmebestimmungen des § 2 dieser Verordnung (Ziel- und Quellverkehr) fällt. Beladung:
Betonfertigteile; Entladeort: Wörgl"
Dadurch habe er
"1.
§ 1 der Verordnung vom 13.07.1993, LGBl. 58/1993"
verletzt. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 wurde über ihn eine Geldstrafe von S 2.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Die auf Grund des § 43 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a StVO 1960 ergangene Verordnung der (Tiroler) Landesregierung vom 13. Juli 1993, mit der auf der B 312 Loferer Straße ein sektorales Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge erlassen wird, LGBl. 58, in der Fassung der Verordnung der Landesregierung vom 28. September 1993, LGBl. 96, lautet:
"§ 1
Auf der B 312 Loferer Straße von Straßenkilometer 0,00 in der Gemeinde Kirchbichl bis Straßenkilometer 49,63 in der Gemeinde Waidring ist das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t, die mit Hackschnitzel, Glasbruch, Schrott, Autos, Schlacke, Zement, Leergebinden, Maschinen, Verpackungsmaterial, Baustoffen und Betonfertigteilen beladen sind, verboten.
§ 2
Ausgenommen vom Verbot nach § 1 sind Fahrten mit Lastkraftfahrzeugen, die in den Bezirken Kitzbühel, Lienz, St.Johann i.P. und Zell am See sowie in den Gemeinden Kirchbichl, Söll, Ellmau und Scheffau des Bezirkes Kufstein zumindest überwiegend be- oder entladen werden (Ziel- oder Quellverkehr).
§ 3
Rechtsvorschriften, mit denen weitergehende Fahrverbote angeordnet werden, bleiben unberührt.
..."
§ 1 der Verordnung der (Tiroler) Landesregierung vom 13. Juli 1993, LGBl. Nr. 57, verbietet auf der B 312 Loferer Straße von Straßenkilometer 0,00 in der Gemeinde Kirchbichl bis Straßenkilometer 49,63 in der Gemeinde Waidring das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t. Von diesem Verbot sind - unter anderem - gemäß § 2 lit. f der genannten Verordnung (in der Fassung der Verordnung der Landesregierung vom 20. Juni 1995, LGBl. Nr. 57) Fahrten mit Lastkraftfahrzeugen, die im Bezirk Kitzbühel sowie in den Gemeinden Ellmau, Scheffau, Söll, Kirchbichl und Wörgl des Bezirkes Kufstein be- oder entladen werden (Ziel- und Quellverkehr). § 3 der zitierten Verordnung ordnet an, daß Rechtsvorschriften, mit denen weitergehende Fahrverbote angeordnet werden, unberührt bleiben.
Der Beschwerdeführer macht geltend, daß er "im Zielverkehr" mit Betonfertigteilen von Klagenfurt nach Wörgl unterwegs gewesen sei. Die geladenen Fertigteile seien auf einer Baustelle in Wörgl entladen worden. Diese Fahrt sei unter den Ausnahmetatbestand des § 2 lit. f der Verordnung
LGBl. Nr. 57/1993 (in der Fassung LGBl. Nr. 57/1995) zu subsumieren. Die belangte Behörde hätte daher über ihn keine Strafe verhängen dürfen. Dabei übersieht er § 3 der genannten Verordnung, demzufolge Rechtsvorschriften, mit denen weitergehende Fahrverbote angeordnet werden, unberührt bleiben. Zu solchen Rechtsvorschriften zählt die Verordnung
LGBl. Nr. 58/1993, nach deren § 1 - unter den dort genannten Voraussetzungen - auch Fahrten verboten sind, die gemäß § 2 der Verordnung LGBl. Nr. 57/1993 (in der Fassung LGBl. Nr. 57/1995) vom Verbot des § 1 der zuletzt genannten Verordnung ausgenommen sind, sofern sie nicht unter § 2 (der Verordnung LGBl. Nr. 58/1993 in der Fassung LGBl. Nr. 96/1993) fallen. Die in § 2 der Verordnung LGBl. Nr. 58/1993 (in der Fassung LGBl. Nr. 96/1993) und § 2 lit. f der Verordnung
LGBl. Nr. 57/1993 (in der Fassung LGBl. Nr. 57/1995) umschriebenen Ausnahmetatbestände des Ziel- und Quellverkehrs sind nicht ident; Fahrten mit Lastkraftfahrzeugen, die in der Gemeinde Wörgl des Bezirkes Kufstein be- oder entladen werden, sind demgemäß wohl vom Verbot nach § 1 der Verordnung LGBl. Nr. 57/1993, nicht aber von dem gemäß § 3 leg. cit. unberührt gebliebenen Verbot nach § 1 der Verordnung LGBl. Nr. 58/1993 ausgenommen. Diese Rechtslage verkennt der Beschwerdeführer.
Aus dem in der Beschwerde angeführten Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 21. Mai 1997 läßt sich - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - schon deshalb keine "Genehmigung des gegenständlichen Transportes" ableiten, weil dieses Schreiben nicht - wie in der Beschwerde behauptet - "vor Fahrtantritt", sondern erst nach Vollendung der dem Beschwerdeführer angelasteten Tat ergangen ist.
Im Grunde des § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 ist es auch nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn der Beschwerdeführer wegen des als Lenker eines Lastkraftwagens begangenen Verstoßes gegen die aufgrund der StVO 1960 erlassene Verordnung LGBl. Nr. 58/1993 bestraft wurde.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997030311.X00Im RIS seit
12.06.2001