Index
E3R E05204020Norm
AlVG 1977 §21Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Dr. Strohmayer und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima LL.M., über die Revision des Arbeitsmarktservice Gleisdorf in 8200 Gleisdorf, Bahnhofstraße 11 (als belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht), gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2015, G305 2116358- 1/8E, betreffend Arbeitslosengeld (mitbeteiligte Partei: C S in L, vertreten durch die Dr. Reinhard Tögl Rechtsanwaltgesellschaft mbH in 8010 Graz, Schubertstraße 79), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
2.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis hob das Verwaltungsgericht in Stattgebung der Beschwerde der Mitbeteiligten die - den Ausgangsbescheid vom 16. Juni 2015 bestätigende - Beschwerdevorentscheidung der revisionswerbenden Partei (im Folgenden: AMS) vom 21. September 2015, mit welcher der Mitbeteiligten ein Arbeitslosengeld von EUR 7,81 täglich ab dem 18. April 2015 zuerkannt worden war, auf und sprach aus, dass ein Arbeitslosengeld von EUR 27,39 täglich ab dem 21. April 2015 gebühre.
Grund für die unterschiedliche Bemessung des Arbeitslosengelds war, dass - infolge divergierender Auslegung des § 21 AlVG und des Art. 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (die Verordnung kam wegen einer zwischenzeitigen Beschäftigung im EU-Ausland von 2009 bis 2014 zur Anwendung) - das AMS jenes Entgelt zugrunde legte, das die Mitbeteiligte während ihrer letzten Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften unmittelbar vor der Antragstellung bezogen hatte, das Verwaltungsgericht hingegen auf jenes Entgelt abstellte, das die Mitbeteiligte während ihrer letzten Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften vor ihrer Auslandsbeschäftigung bezogen hatte.
2.2. Das Verwaltungsgericht erklärte die Revision gemäß § 25a Abs. 1 VwGG für nicht zulässig.
3. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die außerordentliche Revision, zu der die Mitbeteiligte nach Einleitung des Vorverfahrens eine Revisionsbeantwortung erstattete.
4.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, obliegt es im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird (VwGH 7.12.2016, Ra 2016/22/0092). Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision (ausschließlich) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche Gründe anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (VwGH 9.12.2019, Ra 2016/08/0118). In der gesonderten Zulässigkeitsbegründung ist daher konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (VwGH 27.8.2019, Ra 2019/08/0098). So reicht es etwa nicht aus, ohne jede Konkretisierung pauschal ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bzw. die unrichtige Anwendung einer solchen Rechtsprechung zu behaupten (vgl. etwa VwGH 15.5.2019, Ra 2016/08/0056; 16.10.2014, Ra 2014/16/0024).
4.2. Vorliegend wird im Punkt III. der Revision ("Zulässigkeit der außerordentlichen Revision") lediglich ausgeführt, das AMS erachte die Revision - entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts - für zulässig, "weil die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht". Ein derartiges Vorbringen wird jedoch - im Sinn der oben aufgezeigten Rechtsprechung - den Anforderungen an eine hinreichend konkrete Darstellung der Zulässigkeitsgründe in keiner Weise gerecht.
4.3. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch in den sonstigen Revisionsausführungen kein auch nur ansatzweise hinreichend konkretes Zulässigkeitsvorbringen erblickt werden könnte.
5. Insgesamt wird daher in der Revision keine Rechtsfrage aufgezeigt, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war deshalb gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
6. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 27. April 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2016080031.L00Im RIS seit
16.06.2020Zuletzt aktualisiert am
16.06.2020