TE Vwgh Beschluss 2020/4/28 Ra 2020/14/0017

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Veröffentlicht am 28.04.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte

Norm

B-VG Art133 Abs4
MRK Art3
MRK Art8
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §41

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, in der Revisionssache des A B in C, vertreten durch Mag. Andrea Schmidt, Rechtsanwältin in 3100 St. Pölten, Schulgasse 3, gegen das am 1. Oktober 2019 mündlich verkündete und am 1. Dezember 2019 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, I416 2188205-1/19E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der in Burundi geborene Revisionswerber stellte am 6. November 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er brachte vor, er habe bis zu seinem zweiten Lebensjahr in Burundi gelebt. Danach sei er adoptiert worden und habe mit seinem Adoptivvater in Tansania gelebt. Nach dessen Tod habe er von 2001 bis Oktober 2015 in Griechenland gelebt, wo er obdachlos gewesen sei. Er brauchte "nur Sicherheit". Österreich sei ein sicheres Land. In Tansania und Griechenland sei es nicht sicher. In Burundi würden "Hutu und Tutsi immer streiten". Es gebe dort Krieg. 2 Mit Bescheid vom 9. Februar 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tansania ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Tansania zulässig sei. Die Behörde legte eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise fest. 3 Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Durchführung einer Verhandlung mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis mit der Maßgabe, dass der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Burundi abgewiesen werde und dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG seine Abschiebung nach Burundi zulässig sei, als unbegründet ab. 4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit vorgebracht, der Revisionswerber sei weder in Burundi noch in Tansania zu Hause. Er verfüge in diesen Ländern weder über Wurzeln, noch soziale Bindungen. Der Revisionswerber leide an Tuberkulose und die medizinische Versorgung sei in diesen Ländern nicht so gewährleistet wie in Österreich. Der Revisionswerbers sei in Österreich gut sozial integriert und engagiere sich in der Altenbetreuung.

8 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 VwGG hat ein Revisionswerber einerseits konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte, und andererseits konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich beantwortet hat oder dass dazu Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes überhaupt fehlt (vgl. VwGH 30.10.2019, Ra 2019/14/0453, mwN). Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Eine Zulässigkeitsbegründung, die bloß pauschale Behauptungen, jedoch keine konkrete Rechtsfrage und auch keine Bezugnahme auf (allenfalls fehlende) Judikatur enthält, entspricht diesen Anforderungen nicht (vgl. VwGH 17.1.2020, Ra 2019/14/0601, mwN). 9 Wenn die Revision in der Begründung für die Zulässigkeit völlig unsubstantiiert auf eine beim Revisionswerber bestehende Tuberkulose hinweist, legt sie damit nicht dar, dass der Revisionswerber unter einer Krankheit leide, die eine Schwere und Intensität aufweist, welche dazu führen könnte, dass bei einer Abschiebung die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten würde (vgl. VwGH 21.1.2020, Ra 2018/14/0440, mwN). Der Revisionswerber hat im Verfahren im Übrigen lediglich eine überstandene Tuberkulose angegeben, weshalb das erstmals in der Revision aufgestellte darüber hinausgehende Vorbringen dem aus § 41 VwGG abgeleiteten Neuerungsverbot unterliegt. Zudem ist festzuhalten, dass darauf in den Revisionsgründen nicht mehr zurückgekommen wird (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/14/0069, mwN).

10 Soweit sich die Revision gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wendet, ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgt und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel ist (vgl. etwa VwGH 21.1.2020, Ra 2019/14/0511, mwN). Die Revision legt mit ihrem allgemein gehaltenen Zulässigkeitsvorbringen nicht dar, dass die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung fallbezogen unvertretbar erfolgt wäre.

11 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 28. April 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140017.L00

Im RIS seit

16.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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