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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ungersböck, über die Beschwerde des H, vertreten durch Dr. Alois Zehetner, Rechtsanwalt in Amstetten, Ybbsstraße 66, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 10. Juli 1997, Zl. UVS-3/4421/2-1997, betreffend Übertretung des Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO 1960 mit einer Geldstrafe von S 1.500,-- bestraft, weil er am 8. November 1995 einen nach dem Kennzeichen bestimmten Pkw in Wagrain auf der Wagrainer-Bundesstraße B 163 in Fahrtrichtung Flachau gelenkt und dabei gegen 11.17 Uhr bei Straßenkilometer 12,8 die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 24 km/h überschritten habe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluß vom 6. Oktober 1997, B 2270/97, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Die belangte Behörde ging in der Begründung ihres Bescheides davon aus, daß die dem Beschwerdeführer angelastete Geschwindigkeitsüberschreitung durch Messung mit dem geeichten und ordnungsgemäß betriebenen Lasergerät LR 90-235/P Nr S 283 festgestellt worden sei.
Dagegen wendet der Beschwerdeführer im wesentlichen ein, daß das Lasergerät nicht ordnungsgemäß gehandhabt worden sei, weil es über den Zigarettenanzünder des Dienstfahrzeuges des Meldungslegers betrieben worden sei. Ferner sei der Meldungsleger seiner Verpflichtung, dem Beschwerdeführer "das authentische Meßergebnis an das Fenster seiner Pkw-Wagentür zu bringen," nicht nachgekommen. Das erzielte Meßergebnis sei "nicht von hinreichender Bestandsqualität und einer weiteren Verwendung im Verwaltungsstrafverfahren eo ipso nicht zugänglich" gewesen. Eine Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers an der Beweisaufnahme habe nicht bestanden.
Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart LR 90-235/P - wie das im Beschwerdefall verwendete Gerät - wurden vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mit Zulassung vom 22. Dezember 1992, Zl. 43 746/92, gemäß § 40 des Maß- und Eichgesetzes ausnahmsweise zur Eichung zugelassen; die Zulassung wurde probeweise ausgesprochen (Amtsblatt für das Eichwesen Nr. 1/1993, S. 87 ff). Ein Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der angeführten Bauart stellt daher grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. März 1994, Zl. 93/03/0238, betreffend einen Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart LTJ 20.20 TS/KM). Aus Punkt F 2.1 der Zulassung geht hervor, daß das Gerät auch an der Starterbatterie des Streifenfahrzeuges betrieben werden kann, wenn der Motor des Fahrzeuges abgestellt ist und nicht gleichzeitig andere Geräte an der Batterie betrieben werden. Daß diese Voraussetzungen im Beschwerdefall eingehalten wurden, ergibt sich aus der Aussage des als Zeugen vernommenen Meldungslegers, deren Richtigkeit vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen wird. Der Einwand, der Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser sei nicht ordnungsgemäß verwendet worden, schlägt daher nicht durch.
Daß - wie der Beschwerdeführer meint - das erzielte Meßergebnis im Verwaltungsstrafverfahren nur dann verwertet hätte werden dürfen, wenn es dem Beschwerdeführer vom Meldungsleger "unmittelbar" vor Augen geführt worden wäre, findet im Gesetz, insbesondere auch in den vom Beschwerdeführer zitierten Bestimmungen des § 31 Abs. 2 SPG, keine Grundlage. Daß ein derartiges "Vor Augen führen" im Beschwerdefall unterblieben ist, vermag weder eine Verletzung des Parteiengehörs noch des "Unmittelbarkeitsgrundsatzes" zu begründen. Letzterer gilt im übrigen nur im Berufungsverfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat im Falle der Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts6, Rz 330). Es kann auch keine Rede davon sein, daß das Meßergebnis mangels "hinreichender Bestandsqualität" nicht hätte verwertet werden dürfen, wurde es doch vom Meldungsleger wahrgenommen und in der Anzeige und der Zeugenaussage des Meldungslegers dokumentiert.
Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde nicht zum Vorwurf gemacht, sodaß das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ins Leere geht.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Feststellen der GeschwindigkeitVerhältnis zu anderen Materien NormenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997030307.X00Im RIS seit
18.02.2002Zuletzt aktualisiert am
03.07.2014