TE Vwgh Beschluss 2020/4/28 Ra 2019/14/0400

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Veröffentlicht am 28.04.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, in der Revisionssache des X Y in Z, vertreten durch Mag. Andreas Schwaighofer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottengasse 4/20-25, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juli 2019, W167 2166868-1/18E, betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein der Volksgruppe der Hazara zugehöriger Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 16. September 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.

2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 13. Juli 2017 ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise setzte die Behörde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

3 Mit Erkenntnis vom 1. Juli 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Revisionswerber dagegen erhobene Beschwerde nach Durchführung einer Verhandlung als unbegründet ab. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 4 Der Revisionswerber erhob gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser hob dieses Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Verweigerung der Zuerkennung von subsidiärem Schutz sowie gegen die rechtlich davon abhängenden Aussprüche abgewiesen worden war, mit Erkenntnis vom 25. Februar 2020, E 3057/2019-14, auf. Im Übrigen - also soweit dem Revisionswerber die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten versagt blieb - lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie insoweit dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Folge wurde die gegenständliche Revision eingebracht.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 8 Der Revisionswerber macht zur Zulässigkeit der Revision - mit näherer Begründung - geltend, dass ihm in seinem Heimatland eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung stehe. Darauf kommt es allerdings im vorliegenden Fall nicht an, weil das Bundesverwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass das Vorbringen des Revisionswerbers zu seinem Fluchtgrund als unglaubwürdig einzustufen sei. Dem setzt die Revision, in der lediglich behauptet wird, die Beweiswürdigung sei einseitig und mangelhaft, nichts Substantiiertes entgegen. Es ist aber anhand der Feststellungen zur Situation im Heimatland des Revisionswerbers - entgegen dem Revisionsvorbringen - auch nicht zu sehen, dass das Bundesverwaltungsgericht von einer Gruppenverfolgung der Hazara hätte ausgehen müssen (vgl. zur auch hier maßgeblichen Berichtslage etwa VwGH 7.2.2020, Ra 2019/18/0400, mwN).

9 Wenn in der Revision darauf hingewiesen wird, dass eine asylrechtlich relevante Verfolgung auch von nichtstaatlichen Akteuren wie den Taliban ausgehen könne, ist nicht zu sehen, inwieweit diese bloß pauschalen Ausführungen einen Bezug zu den konkreten Umständen des Einzelfalls aufweisen würden. 10 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 28. April 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019140400.L00

Im RIS seit

16.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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