TE Vwgh Beschluss 2020/4/28 Ra 2019/14/0121

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Veröffentlicht am 28.04.2020
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Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §37
AVG §45 Abs3
MRK Art3

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Mag. Eder sowie die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, in der Revisionssache des X Y in Z, vertreten durch Dr. Gerhard Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 2018, W260 2150021- 1/23E (in der Fassung der Berichtigungsbeschlüsse vom 12. Dezember 2018 und 14. März 2019), betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein der Volksgruppe der Hazara zugehöriger Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 16. Juli 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass er im Iran aufgewachsen sei und in seinem Herkunftsstaat keine sozialen oder familiären Netzwerke habe. Sein Vater gelte seit seiner Abschiebung aus dem Iran nach Afghanistan als vermisst. Sein Bruder habe sich auf dessen Suche gemacht und sei seither ebenfalls verschollen. Seine Mutter habe daraufhin entschieden, dass er auswandern solle, damit er eine bessere Zukunft habe und die Familie im Iran finanziell unterstützen könne.

2 Mit Bescheid vom 9. Februar 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise legte die Behörde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis, berichtigt durch die Beschlüsse vom 12. Dezember 2018 und 14. März 2019, wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4 In seiner Begründung legte das BVwG dar, dass der Revisionswerber keine gegen ihn gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen habe, habe glaubhaft machen können. Es erachtete eine Rückkehr des Revisionswerbers in seine Heimatprovinz Ghazni zwar aufgrund der dortigen Sicherheitslage als nicht möglich, verwies aber darauf, dass ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative in Mazar-e Sharif, deren Inanspruchnahme ihm auch zumutbar sei, offenstehe.

5 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluss vom 25. Februar 2019, E 4926/2018-11, ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Folge wurde die gegenständliche Revision eingebracht.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 9 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vor, das BVwG habe bei seiner Beurteilung, ob eine asylrelevante Verfolgung des Revisionswerbers vorliege, Parteienvorbringen ignoriert und gegen amtswegige Ermittlungspflichten verstoßen. Weiters wendet sie sich gegen die Annahme des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Mazar-e Sharif. Das BVwG habe keine konkreten zur Beurteilung erforderlichen Feststellungen zur wirtschaftlichen und sozialen Lage in Mazar-e Sharif getroffen und die UNHCR-Richtlinien vom 30. August 2018 und die EASO-Leitlinien zu Afghanistan vom Juni 2018 sowie die persönlichen Umstände des Revisionswerbers, insbesondere, dass er im Iran aufgewachsen sei und über keine Tazkira verfüge, nicht berücksichtigt. Es existiere keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ab wann von einer nicht mehr zumutbaren Schutzalternative und nicht bloß schwierigen Lebenssituation auszugehen sei. Das BVwG habe zu Unrecht eine Umkehr der Beweislast vorgenommen. Dem Revisionswerber sei lediglich schriftliches Parteiengehör zu den nach der mündlichen Verhandlung einbezogenen Länderberichten gewährt worden. Das BVwG habe nicht darauf hingewiesen, dass es von der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Schutzalternative in Mazare Sharif ausgehe. Es hätte dem Revisionswerber die dafür maßgeblichen Berichtsinhalte explizit vorhalten müssen. Aufgrund des großen Umfangs des Berichtsmaterials und des langen Zeitraumes zwischen der Verhandlung am 29. Juni 2017 bis zur Entscheidung wäre die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung geboten gewesen. Es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob bei einer solchen Sachverhaltskonstellation eine derartige Verpflichtung bestehe. Zudem sei die Beweiswürdigung unschlüssig und die vom BVwG vorgenommene Interessenabwägung im Rahmen der Rückkehrentscheidung unvertretbar.

10 Werden Verfahrensmängel - wie hier insbesondere Ermittlungsmängel - als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt (in Bezug auf Feststellungsmängel) voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. etwa VwGH 26.2.2020, Ra 2020/20/0049, mwN). Eine dem Genüge tuende Relevanzdarlegung ist der Revision jedoch nicht zu entnehmen.

11 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser - als Rechtsinstanz - im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 17.9.2019, Ra 2019/14/0397, mwN). Derartiges aufzuzeigen gelingt der Revision nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich nach Durchführung einer Verhandlung mit dem Vorbringen des Revisionswerbers zu den Gründen seiner Flucht ausführlich auseinandergesetzt und ist in einer nicht unschlüssigen Beweiswürdigung zum Ergebnis gekommen, dass dem (späteren und sofern überhaupt asylrelevanten) Vorbringen des Revisionswerbers nicht gefolgt werden könne.

12 Soweit in den Zulässigkeitsausführungen geltend gemacht wird, es gebe nur eine "lückenhafte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes" zur Frage, wann die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Schutzalternative nicht mehr zumutbar sei und nicht bloß eine schwierige Lebenssituation vorliege, wird damit eine vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende grundsätzliche Rechtsfrage nicht aufgeworfen, weil die Frage, ob die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative zumutbar ist, letztlich eine - von der Asylbehörde bzw. dem Verwaltungsgericht zu treffende - Entscheidung im Einzelfall darstellt, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit zu treffen ist (vgl. etwa VwGH 2.9.2019, Ra 2019/20/0379, mwN). 13 Weder EASO (Leitfaden vom Juni 2018) noch UNHCR (Richtlinien vom 30. August 2018) gehen von der jedenfalls bestehenden Notwendigkeit der Existenz eines sozialen Netzwerkes in Mazar-e Sharif für einen alleinstehenden, gesunden, erwachsenen Mann ohne besondere Vulnerabilität für die Verfügbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative aus. Es entspricht zudem der - auch zu dieser Berichtslage ergangenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass allein die Tatsache, dass ein Asylwerber in seinem Herkunftsstaat über keine familiären Kontakte verfüge, die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht hindere (vgl. etwa VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0309, mwN). 14 Weiters ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf Afghanistan zu verweisen, wonach es einem gesunden Asylwerber im erwerbsfähigen Alter, der eine der Landessprachen Afghanistans beherrscht, mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut ist und die Möglichkeit hat, sich durch Gelegenheitstätigkeiten eine Existenzgrundlage zu sichern, die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in bestimmten Gebieten Afghanistans zugemutet werden kann, und zwar selbst dann, wenn er nicht in Afghanistan geboren wurde, dort nie gelebt und keine Angehörigen in Afghanistan hat, sondern im Iran aufgewachsen und dort in die Schule gegangen ist (vgl. VwGH 17.9.2019, Ra 2019/14/0160, mwN; zu einem im Iran aufgewachsenen schiitischen Afghanen, der über kein afghanisches Personaldokument (Tazkira) und in Afghanistan kein familiäres Netzwerk verfügt vgl. VwGH 18.7.2019, Ra 2019/19/0197; zur Lage nach Afghanistan rückkehrender Hazara vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0282). 15 Das BVwG traf - entgegen dem Revisionsvorbringen - fallbezogen hinreichend aktuelle Feststellungen zur Sicherheits- und Versorgungslage in Mazar-e Sharif, berücksichtigte bei seiner Prüfung der Zumutbarkeit der von ihm angenommenen innerstaatlichen Fluchtalternative ausdrücklich auch die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018 und setzte sich mit den persönlichen Umständen des Revisionswerbers auseinander. 16 Vor dem Hintergrund der fallbezogenen Feststellungen, beim Revisionswerber handle es sich um einen gesunden, mobilen und anpassungsfähigen Mann im erwerbsfähigen Alter, der über eine fünfjährige Schulausbildung in einer afghanischen Schule im Iran verfüge und im Iran unter anderem als Steinmetz und Schneider gearbeitet habe, Farsi als Muttersprache spreche und auch Dari beherrsche sowie mit dem kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut sei, begegnet die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Mazar-e Sharif auch ohne familiäre bzw. soziale Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat im Licht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Bedenken. In der Revision wird auch nicht aufgezeigt, dass das BVwG vor dem Hintergrund der EASO-Leitlinien zu Afghanistan vom Juni 2018 zu einem anderen Ergebnis betreffend die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Mazar-e Sharif hätte kommen können.

17 Entgegen den Revisionsausführungen begründete das BVwG näher, aufgrund welcher Erwägungen es zum Ergebnis gelangt ist, dass der Revisionswerber, der die letzten zehn Jahre vor seiner Einreise in das Bundesgebiet mit seiner Familie im Iran gelebt habe, mit dem kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut sei. Die Revision zeigt nicht auf, dass die diesbezüglichen beweiswürdigenden Erwägungen des BVwG unvertretbar wären.

18 Soweit die Revision im Zusammenhang mit den erst nach der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingeführten Berichte geltend macht, das BVwG hätte aufgrund der zwischenzeitlich verstrichenen Zeit eine weitere Verhandlung durchführen müssen, vermag der Revisionswerber nicht darzulegen, inwiefern sich der maßgebliche entscheidungswesentliche Sachverhalt geändert gehabt hätte und weshalb zur Erörterung desselben eine Fortsetzung der mündlichen Verhandlung notwendig gewesen wäre. Die Relevanz des Verfahrensmangels für den Verfahrensausgang wird sohin nicht ausreichend aufgezeigt (vgl. VwGH 13.2.2020, Ra 2019/01/0488, mwN).

19 Die Revision rügt in diesem Zusammenhang auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Aufgrund des Umfangs der Berichtsmaterialien wäre es notwendig gewesen, dem Revisionswerber jene Berichtsinhalte explizit vorzuhalten, welche für die Frage einer innerstaatlichen Fluchtalternative einschlägig seien. Das BVwG hätte ihn darauf hinweisen müssen, dass es eine derartige Schutzalternative in Mazar-e Sharif in Betracht ziehe. Dem ist entgegenzuhalten, dass es sich bei den auf der Grundlage des dem Revisionswerber ohnehin übermittelten Berichtsmaterials angestellten Erwägungen des BVwG, wonach dem Revisionswerber in Mazar-e Sharif eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe, um eine rechtliche Beurteilung handelt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verwaltungsgericht aber nicht gehalten, die Partei zu der von ihr vertretenen Rechtsansicht anzuhören, ihr also mitzuteilen, welche Vorgangsweise sie in rechtlicher Hinsicht auf Grund des als maßgeblich festgestellten Sachverhaltes ins Auge fasst (vgl. VwGH 25.6.2019, Ra 2018/19/0636, mwN).

20 Die Revision macht zur Begründung ihrer Zulässigkeit weiters eine unzulässige Umkehr der Beweislast aufgrund des "Auschlusscharakters der internen Schutzalternative" (Verweis auf VwGH 9.9.2003, 2002/01/0497) geltend, weil das BVwG keine zur Beurteilung des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative erforderlichen Feststellungen getroffen habe. Entgegen dem Revisionsvorbringen hat das BVwG - wie bereits ausgeführt - jedoch hinreichende Feststellungen getroffen und hat basierend darauf sowohl die Gewährleistung von Schutz vor Verhältnissen, die Art. 3 EMRK widersprechen, als auch die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Bezug auf Mazar-e Sharif allgemein bejaht (vgl. VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/0001). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt es dann aber dem Asylwerber, besondere Umstände aufzuzeigen, die gegen die Zumutbarkeit sprechen (vgl. VwGH 6.11.2018, Ra 2018/01/0106). Die Revision legt nicht dar, dass das BVwG von den in der Rechtsprechung aufgestellten, für die hier vorzunehmende Beurteilung maßgeblichen Leitlinien abgewichen wäre.

21 Soweit sich die Revision gegen die Erlassung der Rückkehrentscheidung wendet, ist darauf zu verweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgt und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel ist (vgl. VwGH 17.9.2019, Ra 2019/14/0397, mwN). Dass das Bundesverwaltungsgericht die Interessenabwägung in unvertretbarer Weise vorgenommen hätte, zeigt die Revision nicht auf. 22 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 28. April 2020

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019140121.L00

Im RIS seit

16.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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