TE Vwgh Beschluss 2020/4/29 Ra 2019/01/0415

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Veröffentlicht am 29.04.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
BFA-VG 2014 §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des A B in W, vertreten durch Mag. Markus Spani, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9. September 2019, Zl. W103 1258855-3/2E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Dem Revisionswerber, einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, wurde mit Bescheid des Asylgerichtshofes vom 30. Oktober 2006, Asyl durch Erstreckung gemäß §§ 10, 11 Asylgesetz 1997 gewährt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

2 Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21. Juni 2019 wurde dem Revisionswerber der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) wegen Wegfalls der Umstände, die zur Zuerkennung des Status geführt hätten, aberkannt, festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.), dem Revisionswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.), eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt VI.) und gegen den Revisionswerber ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) wurde die dagegen erhobene Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe, dass das Einreiseverbot auf fünf Jahre herabgesetzt werde, abgewiesen und gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ausgesprochen, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 Die Revision, die sich in ihren Revisionspunkten gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG nur gegen die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wendet, macht zu ihrer Zulässigkeit geltend, das BVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung abgewichen. Das BVwG hätte sich demnach ein persönliches Bild vom Revisionswerber machen müssen, um die Gefährdungslage beurteilen zu können. In der mündlichen Verhandlung hätte der Revisionswerber zudem - nicht näher präzisierte - Aussagen zur tatsächlichen Bedrohungslage tätigen können.

8 Die Revision vermag mit diesem Vorbringen in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht konkret, also in fallbezogener Weise, aufzuzeigen, dass das BVwG von den Leitlinien der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung nach § 21 Abs. 7 BFA-VG abgewichen wäre (vgl. zu diesen Leitlinien grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; sowie aus der jüngeren Rechtsprechung etwa VwGH 20.12.2019, Ra 2019/01/0431 bis 0433, mwN). 9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

10 Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch des Verwaltungsgerichtshofes über den mit der Revision verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Wien, am 29. April 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019010415.L01

Im RIS seit

16.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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