TE Vwgh Beschluss 2020/4/30 Ra 2019/19/0546

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Veröffentlicht am 30.04.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Faber, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, in der Revisionssache des M S A, vertreten durch Mag. Stefan Weileder, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Marburger Kai 47, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2019, W170 2186887-1/23E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger des Iran, stellte am 17. Dezember 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, er sei - vom Kindesalter an - von einer kriminellen Gruppe bzw. von Familienangehörigen zu einer Tätigkeit als Drogenhändler gezwungen worden. Dem habe er sich durch Flucht entzogen. Bei einer Rückkehr drohe ihm nunmehr aber Verfolgung durch die kriminelle Organisation. Auch laufe er Gefahr, im Iran wegen Drogenhandels zum Tod verurteilt zu werden.

2        Mit Bescheid vom 17. Jänner 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.

3        Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber eine Beschwerde und brachte ergänzend vor, er sei nunmehr zum Christentum konvertiert und besuche einen Taufvorbereitungskurs, weshalb ihm im Iran Verfolgung wegen Abfalls vom islamischen Glauben drohe.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

5        Das BVwG erachtete das Fluchtvorbringen des Revisionswerbers nicht als glaubhaft. Der Revisionswerber sei insbesondere nicht aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert. Es liege eine bloße Scheinkonversion vor.

6        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8        Zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision wird vorgebracht, das BVwG habe die Beweiswürdigung hinsichtlich des Vorliegens einer Konversion des Revisionswerbers zum Christentum in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen. Die Aussage des Revisionswerbers zu seinem Glaubenswechsel sei nicht entsprechend gewürdigt worden. Auch seien die dazu gemachten Angaben einer in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugin sowie die vorgelegte Bestätigung über den Besuch eines Taufvorbereitungskurses übergangen worden.

9        Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 13.2.2020, Ra 2019/19/0310). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Glaubensüberzeugung des Revisionswerbers vor dem Hintergrund seiner religiösen Aktivitäten bzw. seiner Beschäftigung mit Glaubensinhalten auseinandergesetzt. Dabei hat es - entgegen der Revision - in seine Erwägungen neben den eigenen Angaben des Revisionswerbers auch die Aussage der in der Verhandlung vernommenen Zeugin sowie die vorgelegte Bestätigung über den Besuch eines Taufvorbereitungskurses einbezogen. Hinsichtlich des Taufvorbereitungskurses führte das BVwG insbesondere aus, dass auch der Besuch dieses Kurses, dessen letzte Kurseinheiten vom Revisionswerber nach Angaben der Zeugin nicht mehr besucht worden seien, nach Lage des Falles nicht auf eine echte Glaubensüberzeugung des Revisionswerbers schließen lasse. Unter Beachtung der näher dargestellten Umstände des Einzelfalls erachtete das BVwG eine Konversion des Revisionswerbers aus innerer Überzeugung nicht als gegeben. Eine Unvertretbarkeit dieser Beweiswürdigung vermag die Revision nicht aufzuzeigen.

10       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 30. April 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019190546.L00

Im RIS seit

13.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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