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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die auf den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit bezogene "Beschwerde" des P N in L, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit einem mit 27. Februar 2020 datierten, beim Verwaltungsgerichtshof am 17. März 2020 eingelangten Schriftsatz erhob der Einschreiter "Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof" wegen behaupteter disziplinärer Verfehlungen von "Justizverwaltungsbeamten" des Bezirksgerichts Freistadt im Zusammenhang mit einem Pflegschaftsverfahren.
2 Gemäß Art. 133 Abs. 1 B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Revisionen gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit, über Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht und über Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten oder zwischen einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof. Nach Art. 133 Abs. 2 leg. cit. können durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung über Anträge eines ordentlichen Gerichtes auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides oder eines Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes vorgesehen werden; nach Art. 133 Abs. 2a leg. cit. erkennt der Verwaltungsgerichtshof außerdem über die Beschwerde einer Person, die durch den Verwaltungsgerichtshof in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten gemäß der DSGVO verletzt zu sein behauptet.
3 Auf dem Boden der Aufzählung seiner Zuständigkeit in Art. 133 Abs. 1 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über die gegenständliche "Beschwerde" in einer Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht zuständig, und zwar auch nicht über die behaupteten disziplinären Verfehlungen von Justizverwaltungsorganen.
4 Die vorliegende "Beschwerde" war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.
Wien, am 4. Mai 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:SO2020030003.X00Im RIS seit
30.06.2020Zuletzt aktualisiert am
30.06.2020