TE Vwgh Beschluss 2020/5/4 Ra 2020/05/0035

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Veröffentlicht am 04.05.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1332
VwGG §46 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über den Antrag des DDr. W P in W, vertreten durch Mag. Nicole Feucht, Rechtsanwältin in 2020 Hollabrunn, Rapfstraße 41A/10, auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie über die Revision gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien

vom 31. Juli 2019, VGW-102/067/13258/2018-24, betreffend Amtshandlungen am 27. und 28. August 2018, den Beschluss gefasst:

Spruch

1.

Der Wiedereinsetzungsantrag wird abgewiesen.

2.

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Zu 1.:

2 Der Wiedereinsetzungsantrag wird im Wesentlichen damit begründet, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 31. Juli 2019 habe der Antragsteller am 13. September 2019 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Für den Fall der Ablehnung oder Abweisung dieser Beschwerde habe er gleichzeitig beantragt, diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG und § 87 Abs. 3 VfGG an den Verwaltungsgerichtshof abzutreten.

3 Mit Beschluss vom 28. November 2019 habe der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Dieser Beschluss sei der Rechtsvertreterin des Revisionswerbers mit Wirksamkeit vom 27. Dezember 2019 zugestellt worden, sodass an diesem Tag die sechswöchige Revisionsfrist gemäß § 26 Abs. 4 VwGG begonnen habe. Sie habe demnach am 7. Februar 2020 geendet. 4 Der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes sei im Web-ERV am 27. Dezember 2019 um 14.53 Uhr hinterlegt worden. Da der 27. Dezember 2019 ein Freitag gewesen sei, sei die Kanzlei an diesem Tag nur bis 13.30 Uhr besetzt gewesen, und zwar von der Rechtsvertreterin selbst. Die Kanzleimitarbeiterin Frau K. habe sich an diesem Tag aufgrund der Weihnachtsfeiertage auf Urlaub befunden. Am darauf folgenden Montag, dem 30. Dezember 2019, wiederum ein Fenstertag, sei Frau K. im Dienst gewesen. Die Rechtsvertreterin sei an diesem Tag urlaubsbedingt nicht in der Kanzlei anwesend gewesen.

5 Der Web-ERV Rückverkehr sei am Morgen des 30. Dezember 2019 von Frau K. abgerufen worden. Darunter habe sich auch der genannte Beschluss des Verfassungsgerichtshofes befunden. Frau K. habe den Beschluss dem Handakt zugeordnet. Bei der Kanzlei der Rechtsvertreterin handle es sich um eine "Allgemeinkanzlei" mit Schwerpunkten im Zivil- und Strafrecht. Zustellungen der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts bildeten die Ausnahme. Frau K. sei eine direkte Rückfrage über den Fristenlauf im konkreten Fall bei der Rechtsvertreterin infolge deren urlaubsbedingter Abwesenheit nicht möglich gewesen. Sie habe daraufhin Einsicht in ihre Kursunterlagen genommen. Nachdem sie auch dort keine Angaben zum Fristenlauf bei Abtretungen von Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof vorgefunden habe, habe sie auf den Beschluss in roter Schrift einen Vermerk "Rotfrist eintragen?" angebracht und den Beschluss vorne in den Akt eingelegt. Aus einem Versehen habe Frau K. den Akt samt Beschluss und Vermerk in der Folge nicht in das dafür vorgesehene Fach "Rotfrist", sondern in das Fach "Ablage" gelegt. Ehe Frau K. die Kanzlei am 30. Dezember 2019 verlassen habe, habe sie, wie jeden Tag bei Dienstschluss, die im Fach "Ablage" befindlichen Akten in den Aktenschrank eingeordnet.

6 So sei es passiert, dass die Rechtsvertreterin infolge eines noch nie zuvor aufgetretenen Versehens ihrer Mitarbeiterin keine Kenntnis von der Hinterlegung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes erlangt habe. Bei Einbringung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof Mitte September 2019 sei im gegenständlichen Akt eine Frist zur Wiedervorlage für 28. Februar 2020 in der Kanzlei vorgemerkt worden, und zwar aufgrund der erwarteten Bearbeitungsdauer bei Gericht. Entsprechend diesem Vermerk sei der gegenständliche Akt im Rahmen der täglichen Wiedervorlagen der Rechtsvertreterin am 28. Februar 2020 vorgelegt worden. Im Zuge dessen sei dieser erstmals der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes mit dem Vermerk "Rotfrist eintragen?" augenfällig geworden. 7 Der Web-ERV Rückverkehr werde von Frau K. stets bei Dienstbeginn und vor Dienstende abgerufen, in Einzelfällen, wenn bestimmte Schriftsätze erwartet würden, auch öfter. Zunächst drucke Frau K. die zusammenfassende Übersicht aus, also alle einzelnen Hinterlegungen. Im Anschluss überprüfe sie anhand der Übersicht nach dem Druck nochmals die Anzahl der zu jedem Akt hinterlegten Dokumente mit den tatsächlich gedruckten Dokumenten. Sodann würden die Schriftstücke den einzelnen Akten zugeordnet und fristauslösende Zustellungen von den übrigen getrennt. Eingänge, die keine Frist auslösten, würden von Frau K. samt dem zugehörigen Handakt in das dafür vorgesehene Fach "Posteingang" eingelegt. 8 Für Eingänge, die eine Frist auslösten, seien diese von Frau K. im Handkalender, am Aktendeckel des Handakts und zusätzlich im elektronischen Akt vorzunehmen. Bei einzelfallbezogenen Unsicherheiten von Frau K. über die Länge der vorzumerkenden Frist sei diese zur sofortigen Rückfrage bei der Rechtsvertreterin angewiesen. Sei die Rechtsvertreterin zu diesem Zeitpunkt nicht in der Kanzlei anwesend, sei Frau K. angehalten, Einsicht in ihre Kursunterlagen zu nehmen und bei Unsicherheiten jedenfalls einen Vermerk auf dem Schriftstück "Rotfrist eintragen?", geschrieben mit einem roten Stift, anzubringen. Dann würden sämtliche fristauslösenden Zustellungen in das dafür vorgesehene Fach "Rotfrist" eingelegt.

9 Sobald die Rechtsvertreterin in der Kanzlei eintreffe, entnehme sie die Akten aus den Einlagefächern, wiederum gesondert je Fach, und prüfe die vorgemerkten Rotfristen sowohl im Handkalender, im Handakt als auch im elektronischen Akt. Die Kontrolle wie auch der Fristvormerk werde durch Anbringung von Namenskürzel der Mitarbeiterin dokumentiert. Es herrsche sohin durchgängig ein Vier-Augen-Prinzip und zusätzlich eine doppelte Kontrolle, zumal die Fristen sowohl im Handkalender als auch im elektronischen Akt vorgemerkt würden.

10 Finde die Rechtsvertreterin einen Vermerk "Rotfrist eintragen" vor, merke sie die Frist ohne jeden Verzug zuvor selbst im Handkalender, im Handakt und im elektronischen Akt vor und bespreche den Vermerk mit ihrer Mitarbeiterin. Zwecks Wahrung des Vier-Augen-Prinzips werde die sodann vorgemerkte Frist von der Mitarbeiterin nach Kontrolle gegengezeichnet.

11 Frau K. sei seit Eröffnung der Kanzlei im September 2017 in dieser tätig. Zuvor habe sie den mehrwöchigen Grundlehrgang (Kurs) des österreichischen Rechtsanwaltsvereins mit Auszeichnung absolviert. Die Kanzleiorganisation, einschließlich der Fristenverwaltung, sei von der Rechtsvertreterin und ihrer Mitarbeiterin infolge Neugründung der Kanzlei von Beginn an gemeinsam entwickelt worden. Frau K. sei in alle organisatorischen Schritte eingebunden gewesen.

12 Es bestünde neben den Einlagefächern für Diktate, Verhandlungen, Posteingang, Postausgang, Überweisungen und zur Wiedervorlage kalendierter Akten sowie abzulegende Akten ein eigenes Fach, bezeichnet mit "Rotfrist", in welches Eingänge mit fristauslösenden Zustellungen, gesondert vom darüber hinausgehenden Posteingang, eingelegt würden. Dabei sei auch die Anordnung der Fächer für die Zuordnung der einzelnen Akten von der Rechtsvertreterin bewusst so überlegt worden, dass Verwechslungen möglichst ausgeschlossen seien. Konkret sei das Fach für die "Rotfristen" schräg links neben dem üblichen Posteingang und bewusst nicht direkt daneben oder darüber angeordnet, um ein irrtümliches Einlegen in ein anderes Fach möglichst auszuschließen.

13 Die Rechtsvertreterin habe Frau K. als äußerst gewissenhafte Person kennen und schätzen gelernt und es sei noch nie vorgekommen, dass sie eine Frist nicht vorgemerkt oder einen Akt in das falsche Fach eingelegt habe.

14 Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist gemäß § 46 Abs. 1 VwGG dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung zu § 46 Abs. 1 VwGG ausgesprochen, dass ein Verschulden des Parteienvertreters einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen ist. Ein Versehen eines Angestellten eines Rechtsanwaltes ist diesem als Verschulden anzurechnen, wenn der Rechtsanwalt die gebotene und ihm zumutbare Kontrolle gegenüber den Angestellten unterlassen hat. Der bevollmächtigte Anwalt muss den Aufgaben, die ihm aus dem Bevollmächtigungsvertrag erwachsen, auch insoweit nachkommen, als er sich zu ihrer Wahrung seiner Kanzlei als seinem Hilfsapparat bedient. Insbesondere muss der bevollmächtigte Rechtsanwalt die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten, dass die erforderliche und fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen sichergestellt wird. Dabei ist durch entsprechende Kontrollen u.a. dafür Sorge zu tragen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind.

Der Wiedereinsetzung schadet ein solches Versagen dann nicht, wenn dem Rechtsanwalt nur ein minderer Grades des Versehens vorgeworfen werden kann. Der Begriff des minderen Grades des Versehens wird als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB verstanden. Der Wiedereinsetzungswerber oder sein Vertreter dürfen also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben. Irrtümer und Fehler der Kanzleiangestellten von Rechtsanwälten sind diesen zuzurechnen, ermöglichen aber jedenfalls dann eine Wiedereinsetzung, wenn sie trotz Einhaltung der berufsgebotenen Sorgfaltspflicht des Anwaltes bei der Kontrolle der Termin- und Fristenevidenz und trotz bisheriger objektiver Eignung und Bewährung der Kanzleiangestellten unterlaufen und eine durch die konkreten Umstände des Einzelfalls bedingte entschuldbare Fehlleistung gewesen sind.

Wie der Verwaltungsgerichtshof weiters ausgesprochen hat, hat der Anwalt selbst die jeweilige Rechtsmittelfrist festzusetzen, ihre Vormerkung anzuordnen, sowie die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der gebotenen Aufsichtspflicht zu überwachen. Der bevollmächtigte Rechtsanwalt muss die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten, dass auch die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen sichergestellt wird. Damit wird durch entsprechende Kontrolle dafür vorzusorgen sein, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Besonderes Augenmerk ist dabei dem Fristenvormerk zuzuwenden.

Macht ein Wiedereinsetzungswerber ein Versehen eines Kanzleiangestellten eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes geltend, so hat er durch konkrete Behauptungen im Wiedereinsetzungsantrag nicht nur darzutun, worin das Versehen bestanden hat, sondern auch, dass es zur Fehlleistung des Kanzleiangestellten gekommen ist, obwohl die dem Rechtsanwalt obliegenden Aufsichts- und Kontrollpflichten eingehalten wurden. Erlaubt das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag über das vom Rechtsanwalt des Wiedereinsetzungswerbers eingerichtete Kontrollsystem und über die konkreten Umstände, auf die die Versäumung der (nunmehr:) Revisionsfrist zurückzuführen ist, eine Beurteilung der Frage nach den Letzteren nicht, so schließt dies die Annahme eines tauglichen Wiedereinsetzungsgrundes aus (vgl. zu all dem VwGH 18.6.2009, 2009/22/0156, mwN).

Darüber hinaus ist zu bemerken, dass nach der ständigen Rechtsprechung ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann darstellt, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt. Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis in diesem Sinn dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist. Dabei wird durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen sein, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach hintangehalten werden. Ein Vertreter verstößt somit auch dann gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die geeignet sind, im Fall des Versagens einer Kanzleikraft Fristversäumungen auszuschließen.

Rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken kann ein Rechtsanwalt ohne nähere Beaufsichtigung einer ansonsten verlässlichen Kanzleikraft überlassen. Solche Vorgänge sind etwa die Kuvertierung, die Beschriftung eines Kuverts oder die Postaufgabe, also manipulative Tätigkeiten (vgl. zu all dem VwGH 12.11.2019, Ra 2019/16/0110, mwN).

15 Bei der Zuordnung eines bestimmten Schriftstückes zu einem in der Begründung des Wiedereinsetzungsantrages genannten Fächer handelt es sich keineswegs um eine rein manipulative Tätigkeit. Die Zuordnung von einlangenden Schriftstücken zu den einzelnen Fächern stellt vielmehr eine Entscheidung dar, wie mit den Schriftstücken in der Folge zu verfahren ist. Dies betrifft selbstverständlich auch die Zuordnung zum Fach "Ablage". 16 Der Wiedereinsetzungswerber legt nicht dar, welches Kontrollsystem hinsichtlich der richtigen Zuordnung der Schriftstücke zu den jeweiligen Fächern bestanden hat. Insbesondere konnte nach dem Vorbringen des Wiedereinsetzungswerbers die Kanzleikraft offenbar ohne jegliche Kontrolle die eingelangten Schriftstücke, die sie selbst in das Fach "Ablage" gelegt hat, in der Folge in den Aktenschrank einordnen. Es blieb der Kanzleimitarbeiterin - sichtlich ohne jede Kontrolle - überlassen zu beurteilen, ob überhaupt eine Frist einzutragen oder ein Schriftstück in die "Ablage" zu legen ist. 17 Auf dieser Grundlage fügt es sich ins Bild, dass im Wiedereinsetzungsantrag nicht dargelegt wird, dass irgendeine Kontrolle hinsichtlich der während der Abwesenheit der Rechtsvertreterin einlangenden Schriftstücke stattfindet, sondern dass es der Kanzleimitarbeiterin allein obliegt, durch die Zuordnung zu einzelnen Fächern zu entscheiden, ob die Rechtsvertreterin die während ihrer Abwesenheit eingelangten Schriftstücke überhaupt zu Gesicht bekommt.

18 Dem Wiedereinsetzungsbegehren muss daher der Erfolg versagt

bleiben.

19 Zu 2.:

20 Da sich somit die vorliegende Revision als verspätet erweist, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Wien, am 4. Mai 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020050035.L00

Im RIS seit

30.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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