TE Vwgh Beschluss 2020/5/4 Ra 2020/04/0025

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Veröffentlicht am 04.05.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §7 Abs4

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie Hofrätin Mag. Hainz-Sator und Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision des F V in Z, vertreten durch die Fahrner Unterrainer Rechtsanwälte OG in 5700 Zell am See, Postplatz 3, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 27. November 2019, Zl. 405- 2/199/1/3-2019, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verspätung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Zell am See), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit gewerbebehördlichem Bescheid vom 14. August 2019 erteilte die belangte Behörde die Genehmigung zur Änderung einer bestimmt bezeichneten Betriebsanlage in der Nachbarschaft des Revisionswerbers.

2 Gegen diesen Bescheid, der der Rechtsvertreterin des Revisionswerbers am 14. August 2019 zugestellt wurde, erhob dieser per E-Mail Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg. Die Beschwerde langte am 11. September 2019 um 17.32 Uhr bei der belangten Behörde - nach Ablauf der von dieser im Internet veröffentlichten Amtsstunden - ein.

3 Auf der Homepage der belangten Behörde findet sich bei dem Vermerk der Amtsstunden auch folgender Hinweis: "Ein außerhalb der Amtsstunden übermitteltes Anbringen gilt erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden als eingelangt."

4 Nach Vorlage des Verwaltungsaktes an das Landesverwaltungsgericht Salzburg (Verwaltungsgericht) richtete dieses an die Rechtsvertreterin des Revisionswerbers die Aufforderung, zu der Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde Stellung zu nehmen, weil die Beschwerde wegen ihres Einlangens nach Ablauf der Amtsstunden am letzten Tag der Rechtsmittelfrist als verspätet eingebracht anzusehen sei.

5 Dieser Verspätungsvorhalt wurde der Rechtsvertreterin am 6. November 2019 zugestellt und bis zur Fassung des revisionsgegenständlichen Zurückweisungsbeschlusses nicht beantwortet.

6 2. Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ausgehend von dem oben wiedergegebenen Sachverhalt als verspätet zurück. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig. 7 In seiner rechtlichen Beurteilung verwies das Verwaltungsgericht auf die gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach bei Klarstellung durch die Behörde betreffend ihre mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden, ein nach Ende der Amtsstunden eingelangtes Anbringen erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingelangt anzusehen sei.

8 Die verfahrensgegenständliche Beschwerde sei am letzten Tag der Rechtsmittelfrist nach Ende der veröffentlichten Amtsstunden eingebracht worden, weshalb sie erst mit dem folgenden Tag als eingebracht gelte und daher als verspätet zurückzuweisen sei. 9 3. Gegen diesen Beschluss richtet sich die außerordentliche Revision.

10 4. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in

nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 12 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer

außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 13 4.1. Die Revision bringt zur Zulässigkeit vor, es liege ein Verfahrensfehler vor, weil das Verwaltungsgericht einen Verspätungsvorhalt an die Rechtsvertreterin übermittelt habe, aus dem hervorgehe, dass die Beschwerde per E-Mail verspätet eingebracht worden sei, ohne jedoch zu erwähnen, dass die Post- und Faxzustellung nicht bei der Behörde eingelangt sei. Das Verwaltungsgericht hätte darauf hinweisen müssen, dass sich keine Postzustellung im Akt befinde und hat somit keinen korrekten Verspätungsvorhalt übermittelt.

14 Damit wird ein - die Zulässigkeit der Revision begründender - Verfahrensmangel nicht aufgezeigt: Der Rechtsvertreterin des Revisionswerbers ist in Form des Verspätungsvorhalts mitgeteilt worden, dass das Verwaltungsgericht die eingebrachte Beschwerde wegen der Einbringung außerhalb der Amtsstunden als verspätet ansehe. Es wurde ihr damit Parteiengehör eingeräumt und uneingeschränkt Gelegenheit gegeben, zu eben jenem Sachverhalt Stellung zu nehmen, der die Grundlage des angefochtenen Beschlusses bildet bzw. Tatsachen vorzubringen, die die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung belegen würden. Es wäre daher am Revisionswerber gelegen, diejenigen Tatsachen vorzubringen, die geeignet gewesen wären, die Annahme der Verspätung zu entkräften. Dass zu diesem Vorhalt nicht Stellung genommen wurde, ist unstrittig. Inwiefern der Verspätungsvorhalt geeignet gewesen sein sollte, den Revisionswerber daran zu hindern, ein maßgebliches Vorbringen zu erstatten, ist indes nicht nachvollziehbar.

15 Dem übrigen Vorbringen in der Revision steht das Neuerungsverbot entgegen. Dass die Beschwerde per Post rechtzeitig aufgegeben worden sei und bei der Behörde auch tatsächlich eingelangte, ist nicht festgestellt und wurde im Verfahren, das der Erlassung des Beschlusses vorangegangen ist, nicht vorgebracht. Dass das Verwaltungsgericht die per Post übermittelte und tatsächlich bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde im Akt übersehen hätte, wird von der Revision nicht behauptet und ist aus dem Verwaltungsakt auch nicht ersichtlich.

16 4.2. In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 4. Mai 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020040025.L00

Im RIS seit

23.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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