TE Vwgh Beschluss 2020/5/4 Ra 2018/11/0172

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Veröffentlicht am 04.05.2020
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §57a Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick sowie den Hofrat Dr. Grünstäudl und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des Ing. J M in F, vertreten durch Univ.-Prof. Dr. Gernot Murko, Mag. Christian Bauer und Mag. Gerlinde Murko, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Herrengasse 6/I, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts

Kärnten vom 15. Juni 2018, Zl. KLVwG-1139/5/2018, betreffend Widerruf einer Ermächtigung nach § 57a Abs. 2 KFG-1967 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Kärnten), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. März 2018 wurde die Ermächtigung des Revisionswerbers zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 mangels Vertrauenswürdigkeit widerrufen. Die aufschiebende Wirkung wurde unter einem gemäß § 64 Abs. 2 AVG wegen Gefahr in Verzug ausgeschlossen.

2 Die belangte Behörde führte begründend aus, im Zuge einer am 4. Oktober 2017 durchgeführten Revision gemäß § 57a Abs. 2a KFG 1967 iVm § 15 Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV) seien gravierende Verfehlungen bei der Durchführung von wiederkehrenden Begutachtungen gemäß § 57a KFG 1967 festgestellt worden. Zudem seien im Zuge des Ermittlungsverfahrens, in welchem der Begutachtungsdatensatz betreffend den Zeitraum von 4. Oktober 2012 bis 4. Oktober 2017 ausgewertet worden sei, weitere (von der belangten Behörde näher spezifizierte) schwerwiegende Verfehlungen bei der Begutachtung zu Tage getreten. 3 Rechtlich folgerte die belangte Behörde, aufgrund der festgestellten gravierenden Verfehlungen sowie der Äußerungen des Revisionswerbers zu diesen stehe fest, dass dieser "in keinster Weise gewillt" sei, die im Ermächtigungsbescheid angeführten Auflagen und die Vorgaben der PBStV einzuhalten. Für die belangte Behörde stehe aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens zweifelsfrei fest, dass die im Zuge der wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen verursachten Verfehlungen wissentlich begangen worden seien. Nachdem der Ermächtigte nicht gewährleiste, die ihm übertragene Verwaltungsaufgabe entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes bzw. gewissenhaft auszuüben, habe Gefahr im Verzug bestanden und sei diesem die Vertrauenswürdigkeit abzusprechen gewesen.

4 1.2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten (in Folge: Verwaltungsgericht) die gegen den obigen Bescheid gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

5 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde: Am 4. Oktober 2017 habe der Beschwerdeführer in der (näher bezeichneten) Begutachtungsstelle entgegen § 10 Abs. 4 PBStV 1998 einen veralteten Mängelkatalog verwendet. Eine gelochte Begutachtungsplakette sei separat abgelegt, jedoch nicht storniert gewesen. In einem der Gutachten seien keine Abgaswerte für Fremdzündungsmotoren eingetragen gewesen, in einem anderen Gutachten hätte der ermittelte Wert der Hinterradbremsanlage gefehlt. Die Abgaswerte bei Fahrzeugen der Klasse L hätten in den Gutachten jeweils zur Gänze gefehlt. Bei der Erstellung eines näher spezifizierten Gutachtens sei aus dem jeweiligen Zulassungsschein bzw. dem Fahrzeuggenehmigungsdokument eine falsche Fahrklassenzuordnung übernommen worden. Die "Messschriebe" des Bremsverzögerungsmessgerätes zur Ermittlung der Abbremsung für die Betriebs- und Feststellbremse, für Zugmaschinen und Motorkarren ohne Druckluftbremsanlage mit einer Bauartgeschwindigkeit zwischen 25 und 50 km/h seien nicht den jeweiligen Fahrzeugen zuordenbar aufbewahrt gewesen. Messschriebe der mit dem Trübungszahlmessgerät zu ermittelnden Werte hinsichtlich Dieselrauchmessung/Abgastrübmessung seien nicht lückenlos aufbewahrt worden bzw. hätten für insgesamt 2342 wiederkehrend begutachtete Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor keine Nachweise vorgelegt werden können. Die Eintragung von Messwerten für die Bremsflüssigkeit bei ca. 3500 Fahrzeugen der Klasse L sei im Gutachten nicht erfolgt bzw. seien solche Messungen unterlassen worden.

6 Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht aus den Sachverhaltsfeststellungen, dass zahlreiche Mängel festgestellt worden seien, die eine solch außergewöhnliche Sorglosigkeit bei der Ausübung der Ermächtigung nach § 57a KFG 1967 offenbart hätten, dass die Vertrauenswürdigkeit nicht mehr gegeben sei. Dies insbesondere weil ein veralteter Mängelkatalog verwendet worden sei, bei Fahrzeugen der Klasse L die Abgaswerte zur Gänze in den Gutachten nicht aufschienen, Messschriebe in sehr großer Anzahl hinsichtlich Brems- und Abgasmessung nicht zuordenbar aufbewahrt worden seien bzw. nicht vorlägen und bei "tausenden" Fahrzeugen die Eintragung von Messwerten für die Bremsflüssigkeit unterlassen worden bzw. keine Messung erfolgt sei. Selbst wenn das Vorbringen des Revisionswerbers, wonach bei keinem einzigen Fahrzeug ein schwerer Mangel festgestellt worden sei, zutreffen sollte, zeigten die zahlreichen Fälle der Missachtung der einschlägigen Bestimmungen, dass der Revisionswerber den geschützten Interessen gegenüber gleichgültig eingestellt sei. Die betriebswirtschaftlich negativen Folgen durch den Entzug der Prüfberechtigung könnten nicht berücksichtigt werden, da das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit zu wahren sei.

7 1.3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision.

8 Die belangte Behörde beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung die Zurück- bzw. Abweisung der Revision. 9 2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

2.2.1. Die vorliegende Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit gemäß § 28 Abs. 3 VwGG zunächst vor, das angefochtene Erkenntnis leide an einem Begründungsmangel und entspreche formalen und inhaltlichen Entscheidungserfordernissen nicht, da es sich nur mangelhaft mit den Verfahrensinhalten auseinandergesetzt habe und keine Beweiswürdigung existiere. Das angefochtene Erkenntnis enthalte nicht die nach der Rechtsprechung des VwGH erforderliche Gliederung in drei logisch aufeinander aufbauende und formal getrennte Elemente - Tatsachenfeststellungen, Beweiswürdigung, rechtliche Beurteilung - bzw. sei nicht überprüfbar, aus welchen Erwägungen das Verwaltungsgericht zu dem von ihm festgestellten Sachverhalt gelangt sei. Weshalb etwa den Aussagen des Revisionswerbers in der Verhandlung vom 5. Juni 2018 nicht eher zu folgen sei als jenen der belangten Behörde im erstinstanzlichen Bescheid sei mangels jeglicher beweiswürdigender Ausführungen und Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichts nicht nachvollziehbar. Zudem hätte zunächst mit einer formlosen Androhung des Widerrufs vorgegangen werden müssen.

12 2.2.2. Damit zeigt die Revision nicht auf, dass die Entscheidung in der Revisionssache von der Beantwortung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehen die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung 1. in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, 2. in der Beweiswürdigung, 3. in der rechtlichen Beurteilung. Lässt eine Entscheidung die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei über die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schon aus diesem Grund. Da jedoch nur ein relevanter Begründungsmangel zur Zulässigkeit der Revision iSd § 25a VwGG führt, kommt es letztlich entscheidend darauf an, ob ein Begründungsmangel die Rechtsverfolgung durch die Partei über die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2018/11/0020, mwN).

13 Dies ist gegenständlich jedoch nicht der Fall: Obwohl das Verwaltungsgericht in der Begründung die oben genannten Elemente nicht als solche kennzeichnet bzw. formal voneinander trennt, sind der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses die maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen, eine (wenn auch sehr kurz gehaltene) Beweiswürdigung sowie die daran anschließende rechtliche Beurteilung zu entnehmen.

14 Insofern die Revision die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zieht, ist ihr zu entgegnen, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vorläge, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte, wovon gegenständlich nicht auszugehen ist (vgl. etwa VwGH 16.05.2018, Ra 2018/11/0088). Das Vorbringen des Revisionswerbers, es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Erwägungen das Verwaltungsgericht zu dem von ihm dargestellten Sachverhalt gelangt sei, trifft angesichts des Protokolls der mündlichen Verhandlung am 5. Juni 2018, in welcher der Revisionswerber den Großteil der ihm angelasteten Vorwürfe dem Grunde nach bestätigte, nicht zu. Die vom Revisionswerber bestrittenen Sachverhaltsannahmen wurden vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung nämlich nicht zugrunde gelegt. Der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt betrifft vielmehr jene Vorwürfe, die vom Revisionswerber unbestritten geblieben sind, so etwa, dass ein veralteter Mängelkatalog verwendet worden sei, die Abgaswerte bei Fahrzeugen der Klasse L zur Gänze in einer Vielzahl von Gutachten fehlten, Messschriebe des schreibenden Bremsverzögerungsmessgerätes zur Ermittlung der Abbremsung für die Betriebs- und Feststellbremse von u.a. näher definierten Zugmaschinen und Motorkarren nicht zuordenbar aufbewahrt worden seien und die Eintragung von Messwerten für die Bremsflüssigkeit bei ca. 3500 Fahrzeugen der Klasse L in dem Gutachten bzw. solche Messungen überhaupt nicht erfolgt seien.

15 Ein Abweichen von der hg. Judikatur ist insoweit nicht erkennbar.

16 2.3.1. Die Revision bringt weiter vor, das Verwaltungsgericht sei von näher zitierter Rechtsprechung des VwGH zu den Voraussetzungen für einen Widerruf der Ermächtigung gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 bzw. zum Umfang eines solchen Widerrufs insofern abgewichen, als der Revisionswerber weder Blankogutachten unterfertigt noch unrichtige positive Gutachten ausgestellt habe. Das Verwaltungsgericht sei aber auch insofern von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, als nur ein teilweiser Widerruf der Ermächtigung nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 vorzunehmen gewesen wäre.

17 2.3.2. Auch damit zeigt die Revision keine die Zulässigkeit begründende Rechtsfrage auf:

18 Ein Gewerbetreibender ist nach der ständigen hg. Rechtsprechung dann als vertrauenswürdig iSd § 57a Abs. 2 KFG 1967 anzusehen, wenn ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die Kraftfahrbehörde könne sich darauf verlassen, dass er die ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes - nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen - ausüben werde (vgl. VwGH 8.9.2016, Ra 2014/11/0082, mwN). Das Verwaltungsgericht hat bei der Einschätzung der Vertrauenswürdigkeit nach der genannten Bestimmung einen strengen Maßstab anzulegen (vgl. VwGH 27.6.2016, Ra 2016/11/0059, mwN).

19 In diesem Zusammenhang sprach der Verwaltungsgerichtshof aus , dass etwa die unrichtige Ausstellung positiver Gutachten (unter besonderen Umständen bereits die Erstellung nur eines unrichtigen Gutachtens) die nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 erforderliche Vertrauenswürdigkeit in hohem Maß beeinträchtige bzw. auch die Unterfertigung von Blankogutachten durch das geeignete Personal und die daraufhin mögliche Verwendung derartiger Blankogutachten durch anderes Personal geeignet sei, die Vertrauenswürdigkeit zu erschüttern (vgl. VwGH 8.9.2016, Ra 2014/11/0082, mwN). 20 Dass lediglich ein solches bzw. ausschließlich dieses Verhalten zum Verlust der Vertrauenswürdigkeit führe, lässt sich dieser Judikatur freilich nicht entnehmen, weshalb mit den Ausführungen der Revision kein Abweichen von der Rechtsprechung dargetan wird.

21 Die Revision übersieht, dass der eingetretene Verlust der Vertrauenswürdigkeit nach der hg. Rechtsprechung zwingend den Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen iSd § 57 Abs. 2a KFG 1967 zur Folge hat. Für eine formlose Androhung des Widerrufs bietet das Gesetz hingegen keine Handhabe (vgl. VwGH 22.11.1994, Zl. 94/11/0221), weshalb insofern kein Abweichen von der hg. Rechtsprechung vorliegt. 22 Soweit die Revision ein Abweichen von der Rechtsprechung zum Umfang des Widerrufes der Ermächtigung vorbringt, zeigt sie nicht auf, von welcher (nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten) Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall (in welchen Punkten) abgewichen sein soll, womit den an die gesetzmäßige Ausführung der Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gestellten Anforderungen nicht entsprochen wird (vgl. VwGH 20.11.2019, Ra 2019/11/0185, mwN). 23 2.4.1. Zuletzt bringt die Revision ein Abweichen von der hg. Rechtsprechung bzw. gleichzeitig Fehlen von hg. Judikatur hinsichtlich der (nach seinem Dafürhalten erforderlichen) zeitlichen Begrenzung der Wirksamkeit eines Widerrufes nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 vor.

24 2.4.2. Abgesehen davon, dass die Revision nicht konkret anführt, von welcher Judikatur das Verwaltungsgericht abgewichen sei (und insoweit die Revision nicht korrekt ausgeführt ist), übersieht sie, dass der Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung auch mangels Vertrauenswürdigkeit eine spätere Wiedererteilung der Ermächtigung nicht ausschließt; wenn die Voraussetzungen hierfür (wieder) vorliegen, besteht vielmehr ein Anspruch auf Wiedererteilung (vgl. bereits VwGH 19.9.1984, 83/11/0167). Dafür, dass der Widerruf für einen bestimmten Zeitraum vorgesehen sei, bietet das Gesetz hingegen keinerlei Anhaltspunkte. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch insoweit nicht vor (vgl. zur mangelnden Zulässigkeit einer Revision bei klarer Rechtslage etwa VwGH 8.2.2018, Ra 2017/11/0292).

25 2.5. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 4. Mai 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018110172.L00

Im RIS seit

16.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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