TE Vwgh Beschluss 2020/5/5 Ra 2019/22/0237

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Veröffentlicht am 05.05.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
NAG 2005 §19 Abs2
NAG 2005 §23 Abs1
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Revisionssache des R O, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 7. November 2019, VGW-151/063/3756/2019-2, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien (VwG) die Beschwerde des Revisionswerbers, eines nigerianischen Staatsangehörigen, gegen den abweisenden Bescheid des Landeshauptmannes von Wien (Behörde) betreffend Verlängerung seines Aufenthaltstitels „Studenten“ mangels ausreichenden Studienerfolges im entscheidungsrelevanten Studienjahr 2017/2018 ab und erklärte eine ordentliche Revision für unzulässig.

5        In der Zulässigkeitsbegründung rügt der Revisionswerber ein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der hg. Rechtsprechung (Hinweis auf VwGH 3.4.2009, 2008/22/0880) hinsichtlich der unterbliebenen Belehrung durch die Behörde gemäß § 23 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), „weil ich für meinen Aufenthalt als OPEC Mitarbeiter den Titel NB Sonderfälle [gemeint wohl: gemäß § 62 NAG] gebraucht beantragen hätte sollen.“

6        Damit verkennt der Revisionswerber die Belehrungspflicht der Behörde gemäß § 23 Abs. 1 NAG. Diese Bestimmung kann nur eingreifen, wenn sich im Verfahren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der beantragte Aufenthaltstitel für den tatsächlich beabsichtigten Aufenthaltszweck nicht geeignet ist.

Der Revisionswerber strebte sowohl in seinem Antrag vom 2. Oktober 2018 als auch in der Beschwerde unstrittig die Verlängerung seines Aufenthaltstitels als Student an. Auch in der Verhandlung vor dem VwG wies er darauf hin, dass ihm nur noch die Masterarbeit und die Masterprüfung fehlten, er „werde das bis Ende dieses Semesters [gemeint wohl: Sommersemester 2019] fertig machen“. Der Umstand, dass Studenten zur Finanzierung ihres Studiums erwerbstätig sind, ist nicht ungewöhnlich; daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass sie - entgegen ihres ausdrücklich geäußerten Aufenthaltszwecks - einen andern Aufenthaltstitel anstrebten. Es obliegt nämlich dem Antragsteller, den Grund seines Aufenthaltes bekannt zu geben (vgl. VwGH 9.9.2013, 2012/22/0172). Insofern unterscheidet sich der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt von jenem, der dem hg. Erkenntnis 2008/22/0880 (in diesem Verfahren war ein Aufenthaltstitel zur selbständigen Erwerbstätigkeit beantragt; fraglich war, ob diese Tätigkeit nur vorübergehend oder langfristig ausgeübt werden sollte, der Aufenthaltszweck stand jedoch nicht zur Diskussion) zugrunde lag. Da nicht ersichtlich ist, dass der Revisionswerber für den beabsichtigten Aufenthaltszweck - nämlich den Abschluss seines Studiums - einen anderen Aufenthaltstitel benötigt hätte, gab es für die Behörde keinen Grund, nach § 23 Abs. 1 NAG vorzugehen. Entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht enthält § 23 Abs. 1 NAG keine Verpflichtung der Behörde, einen Fremden darüber zu belehren, ob ihm allenfalls ein für ihn „vorteilhafterer“ Aufenthaltstitel erteilt werden könnte (vgl. VwGH 14.3.2013, 2012/22/0185).

7        Insgesamt wird somit - in der maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung (vgl. VwGH 28.11.2019, Ra 2017/22/0174, Rn. 6) - keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher zurückzuweisen.

8        Damit erübrigt sich eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über den Antrag, der außerordentlichen Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 5. Mai 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019220237.L00

Im RIS seit

08.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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