TE Vwgh Erkenntnis 1998/3/18 96/09/0079

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Veröffentlicht am 18.03.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §2 Abs3 litb;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §28 Abs1 Z2;
AuslBG §3 Abs5;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde der Waltraud R in W, vertreten durch Dr. Alexander Kragora, Rechtsanwalt in Wien I, An der Hülben 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 30. Oktober 1995, Zl. UVS-07/19/00193/93, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Magistratischen Bezirksamtes für den

10. Wiener Gemeindebezirk vom 10. Februar 1993 wurde die Beschwerdeführerin wie folgt bestraft:

"Sie haben es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als zur Vertretung nach außen Berufene im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG 1991 der F Gesellschaft m.b.H. zu verantworten, daß von dieser Gesellschaft als Arbeitgeber mit Sitz in Wien im Rahmen derer Gewerbeberechtigung mit Standort in Wien 10, K-Gasse, am 20.11.1992, auf der Baustelle in Wien 9, P-Gasse, folgende Ausländer (CSFR-Staatsbürger) mit dem Aufstellen eines Baugerüstes beschäftigt wurden, obwohl der genannten Gesellschaft für diese Ausländer weder eine gültige Beschäftigungsbewilligung erteilt noch diesen Ausländern eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden war:

T Jaromir, geb. 21.7.1962,

D Peter, geb. 17.10.1967,

F Peter, geb. 19.1.1969,

S Josef, geb. 8.4.1964

G Stanislav, geb. 26.5.1974

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 28 Abs.1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung BGGBl.Nr.231/88 und BGBl. Nr.450/90.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 28 Abs.1 Z.1 lit.a leg. cit. eine Geldstrafe von 150.000.- falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Wochen verhängt.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG 1991) zu zahlen:

15.000,- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 165.000 Schiiling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen."

Dieser Bescheid wurde im wesentlichen damit begründet, die Beschwerdeführerin habe einer ordnungsgemäß zugestellten Aufforderung zur Rechtfertigung trotz Androhung der Rechtsfolgen keine Folge geleistet, sodaß ihr die durch die Anzeige des Landesarbeitsamtes Wien (vom 4. Dezember 1992) erwiesene Tat zur Last gelegt werde.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in der sie im wesentlichen ausführte, sie sei handelsrechtliche Geschäftsführerin der F Gesellschaft mbH, die wiederum Gesellschafterin der C-Bau Gesellschaft mbH mit Sitz in G sei. Diese Gesellschaft habe am 20. Februar 1992 mit der C-Bau stol. s.r.o. CSFR mit Sitz in Bratislava ein Kooperationsabkommen abgeschlossen. Dieses Abkommen diene u.a. dazu, eine direkte Konkurrenzierung nach Möglichkeit zu vermeiden. Um im Ostmarkt konkurrenzfähig zu bzw. besser als die Konkurrenz zu sein, sei als wesentlicher Vertragspunkt vereinbart worden, daß die C-Baugesellschaft mbH bei Bedarf und über Anforderung der C-Bau Bratislava deren Volontäre zu Ausbildungszwecken übernehme. Die Vereinbarung stelle für die C-Baugesellschaft mbH eine schwere Belastung dar, da die Auszubildenden sich freiwillig betätigten und ihnen eine Arbeitsleistung weder aufgetragen noch von ihnen gefordert werden könne, weshalb die C-Baugesellschaft mbH ihre Gesellschafterin, die F Gesellschaft mbH ersucht habe, ebenfalls Ausbildungsplätze zur Verfügung zu stellen. Diese, natürlich interessiert am Geschäftsgang der C-Baugesellschaft mbH, habe sich mit diesem Ansinnen einverstanden erklärt, allerdings mit der Maßgabe, daß die Ausbildung bzw. die Zahl der Auszubildenden nicht ein Ausmaß erreichen dürfe, welches in der Regel den Arbeitsgang auf den Baustellen gefährde. Auf Grund des Naheverhältnisses dieser beiden Firmen habe die F Gesellschaft mbH darüber hinaus auch zugestimmt, daß ihre erfahrenen Gerüster ohne weitere Rückfrage durch die C-Baugesellschaft mbH bzw. den verantwortlichen Ausbildner, Dipl.-Ing. Dusan M, eingesetzt werden könnten. Die ihr zur Last gelegten Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes seien daher nicht von ihr gesetzt worden. Es stehe außer Streit, daß ein Volontär keiner Arbeitsgenehmigung bedürfe, weil er ja nicht erwerbstätig sei, sondern sich lediglich in seinem ureigensten Interesse Kenntnis und Erfahrungen aneigne, die ihm in seiner späteren beruflichen Laufbahn zugute kämen. Im gegenständlichen Fall seien ausschließlich Volontärsverhältnisse begründet worden.

Über diese Berufung führte die belangte Behörde am 6. September 1993 und am 30. Oktober 1995 eine öffentliche mündliche Verhandlung jeweils in Anwesenheit des Vertreters der (jeweils entschuldigt nicht erschienenen) Beschwerdeführerin durch. Nach Zusammenfassung des bisherigen Ganges des Verfahrens, Verzicht auf die Verlesung des Akteninhaltes und nach Schlußäußerung des Vertreters der Beschwerdeführerin wurde vom Vorsitzenden die Beweisaufnahme für geschlossen erklärt. Die Verkündung der Entscheidung fand nach dem Inhalt des Protokolls über die Verhandlung vom 30. Oktober 1995 nicht im Anschluß an die öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die Parteien verzichteten aber auf die Teilnahme an der mündlichen Verkündung. Diese erfolgte nach dem Inhalt des Aktenvermerkes vom 30. Oktober 1995 um 13.30 Uhr dieses Tages. Die Zustellung des nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides an die Beschwerdeführerin erfolgte am 31. Jänner 1996.

Mit diesem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30. Oktober 1995 gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge und bestätigte das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe, daß die einheitliche Geldstrafe von insgesamt S 150.000,-- unter Anwendung des vierten Strafsatzes des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz auf S 30.000,-- je Arbeitnehmer, die Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 6 Wochen auf 8 Tage, 9 Stunden und 36 Minuten je Arbeitnehmer und der erstinstanzliche Strafkostenbeitrag von insgesamt S 15.000,-- auf jeweils S 3.000,-- aufgeteilt werden. Nach ausführlicher Darstellung des Inhaltes des erstinstanzlichen Straferkenntnisses, der Berufung und der vom Landesarbeitsamt Wien hiezu erstatteten Stellungnahme sowie wörtlicher Wiedergabe der Erklärungen des Parteienvertreters sowie der Ergebnisse der Zeugeneinvernahmen in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung sowie detaillierter Wiedergabe der schriftlich an die ausländischen Zeugen (Arbeitnehmer) gerichteten, von diesen jedoch unbeantwortet gelassenen Fragen kam die belangte Behörde zur rechtlichen Würdigung, die Behauptung der Beschwerdeführerin, es habe sich bei den beanstandeten Arbeitskräften um Volontäre gehandelt, sei schon deshalb nicht zutreffend, weil diese ihre Tätigkeiten über längere Zeit laut Aktenlage, insbesondere Niederschrift vom 20. November 1992, selbständig ausgeübt hätten, ohne daß eine Bezugsperson vorhanden gewesen sei, die für schulende Erklärungen zur Verfügung gestanden wäre. Damit liege aber ein Schulungszweck nicht vor. Die in § 3 Abs. 5 AuslBG genannten Tatbestandselemente müßten allesamt vorliegen, ansonsten die Tätigkeit als bewilligungspflichtige Beschäftigung anzusehen sei, weil zwecks Vermeidung der Umgehung arbeits- und fremdenrechtlicher Vorschriften keine Volontariate anzuerkennen seien, mit deren Hilfe ein Unternehmer sein Geschäft überwiegend betreiben wolle. Im Zweifel sei das Vorliegen eines Dienstverhältnisses anzunehmen, insbesondere wenn die geleisteten Dienste den Betriebserfordernissen des Unternehmens zugute kämen, in welchem die Tätigkeit entfaltet werde. Es stehe fest, daß zwischen der Firma F GesmbH und den fünf ausländischen Arbeitern ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des AuslBG vorgelegen sei. Da für diese Arbeitnehmer keine Bewilligung im Sinne des AuslBG vorgelegen sei, sei die objektive Tatseite erfüllt; die Beschwerdeführerin habe ihre Eigenschaft als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche für die Arbeitgeberin im Verfahren nicht in Abrede gestellt. Auf die unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse, die Vermögenslosigkeit und das Fehlen gesetzlicher Sorgepflichten sei bei der Strafbemessung Bedacht genommen worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 2 AuslBG in der Fassung BGBl. Nr. 450/1990

gilt als Beschäftigung die Verwendung

a)

in einem Arbeitsverhältnis,

b)

in einem arbeitnehmerähnlichem Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird,

c)

in einem Ausbildungsverhältnis,

d)

nach den Bestimmungen des § 18 oder

e)

überlassene Arbeitskräfte im Sinn des § 3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.

Den Arbeitgebern gleichzuhalten sind nach § 2 Abs. 3 AuslBG

              a)              in den Fällen des Abs. 2 lit. b die inländischen Vertragspartner jener Personen, für deren Verwendung eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich ist,

              b)              in den Fällen des Abs. 2 lit. c und d der Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird oder der Veranstalter, und

              c)              in den Fällen des Abs. 2 lit. e auch der Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 3 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes

(AÜG).

Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AuslBG in der Fassung vor den Novellen BGBl. 314/1994 und BGBl. Nr. 895/1995 bedürfen Ausländer, die ausschließlich zum Zweck der Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für die Praxis ohne Arbeitspflicht und ohne Entgeltanspruch (Volontäre) bis zu drei Monate beschäftigt werden, keiner Beschäftigungsbewilligung. Die Beschäftigung ist vom Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, spätestens am Tag der Arbeitsaufnahme dem zuständigen Arbeitsamt anzuzeigen.

Gemäß § 18 Abs. 1 AuslBG bedürfen Ausländer, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt werden, sowie in den folgenden Bestimmungen des § 18 nichts anderes bestimmt ist, einer Beschäftigungsbewilligung. Ist kein Arbeitgeber im Bundesgebiet vorhanden, so ist gemäß § 19 Abs. 3 AuslBG der Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Fall, daß eine Person im Sinn des § 2 Abs. 3 vorhanden ist, von dieser zu stellen. Der Antrag ist bei dem Arbeitsamt einzubringen, in dessen Sprengel die Arbeitsleistungen bzw. Beschäftigungen erbracht werden.

Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 895/1995 eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt, noch eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde, .... bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 5.000,-- bis zu S 60.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von S 10.000,-- bis zu S 120.000,--, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als 3 Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 10.000,-- bis zu S 120.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von S 20.000,-- bis zu S 240.000,--.

Die Beschwerdeführerin hält den angefochtenen Bescheid zunächst deswegen für inhaltlich rechtswidrig, weil er trotz bereits eingetretener Strafbarkeitsverjährung erlassen worden sei. Der gegenständliche Vorfall habe sich am 20. November 1992 ereignet, der angefochtene Bescheid sei erst am 31. Jänner 1996 zugestellt worden. Eine etwaige mündliche Verkündung des Bescheides sei nicht erfolgt, allenfalls sei sie darüber nicht in Kenntnis gesetzt worden, diese daher nicht rechtswirksam. Ein etwaiger Ladungsverzicht zur mündlichen Verkündung schließe den Verzicht auf Kenntnisnahme des Bescheides oder gar einen Verzicht auf die Strafbarkeitsverjährung nicht ein, auf letztere könne überhaupt nicht rechtswirksam verzichtet werden. Das Verfahren habe auch nicht ergeben, daß nicht die C-Baugesellschaft mbH, sondern vielmehr die F GesmbH Arbeitgeber gewesen sei. In Wahrheit sei weder "vor noch in dem gesamten Verwaltungsverfahren" zwischen den beiden Gesellschaften differenziert worden. Es entspreche auch nicht den Tatsachen, die Beschwerdeführerin hätte nicht abgestritten, strafrechtlich verantwortlich zu sein, vielmehr habe sie wiederholt darauf aufmerksam gemacht, daß die C-Baugesellschaft mbH Arbeitgeberin an der gegenständlichen Baustelle gewesen sei. Nicht die F Gesellschaft mbH, sondern die C-Baugesellschaft mbH habe die Gerüste auf der gegenständlichen Baustelle erstellt. Dies entspreche auch dem Umstand, daß der als "Vorarbeiter" bezeichnete Volontär eine Liste der Beschäftigten mit dem Briefkopf der Firma C-Bau GesmbH vorgelegt habe. Hinsichtlich der fehlgeschlagenen (mündlichen oder schriftlichen) Einvernahme der Ausländer befinde sie sich in (offenbar gemeint: unverschuldetem) Beweisnotstand. Die Beschwerdeführerin rügt des weiteren, der angefochtene Bescheid enthalte keinerlei Sachverhaltsfeststellungen, sodaß für sie nicht nachvollziehbar sei, inwieweit der von der Behörde als wahr erkannte Sachverhalt der vorgenommenen rechtlichen Würdigung richtigerweise unterzogen werden könne. Die rechtliche Beurteilung hätte richtigerweise ergeben müssen, daß die gegenständlichen Ausländer als Volontäre und überdies nicht für die F GesmbH, sondern für die C-BaugesmbH tätig gewesen seien. In Bekämpfung der Strafbemessung führte die Beschwerdeführerin aus, "entgegen den Feststellungen der belangten Behörde" verfüge sie über keinerlei Vermögen, dies hätte derart mildernd berücksichtigt werden müssen, daß die Mindeststrafe zu verhängen gewesen wäre.

I. Zum Verjährungseinwand: Gemäß § 31 Abs. 3 erster Satz VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem in Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt (Tatzeitpunkt) drei Jahre vergangen sind. Der Eintritt der Strafbarkeitsverjährung ist auch vom Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. Nr. 11525/A). Im vorliegenden Fall wurde im Straferkenntnis der Behörde erster Instanz als Tatzeitpunkt der 20. November 1992 genannt, sodaß die Strafbarkeitsverjährung mit Ablauf des 20. November 1995 eingetreten wäre. Tatsächlich wurde aber der nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpfte Bescheid der belangten Behörde noch vor Ablauf dieser Frist, nämlich am 30. Oktober 1995 verkündet und dies im Sinn des § 67g Abs. 2 AVG auch beurkundet. Durch die Verkündung eines Bescheides auch in Abwesenheit der Parteien werden die Verjährungsfristen gewahrt, sofern die Parteien ordnungsgemäß geladen waren oder auf ihre Anwesenheit bei der Verkündung verzichtet haben (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1995, Zl. 95/09/0061). Im Beschwerdefall hatte der für die Beschwerdeführerin einschreitende bevollmächtigte Rechtsanwalt auf die Teilnahme an der mündlichen Verkündung für diese verbindlich verzichtet. Die belangte Behörde durfte daher auch in Abwesenheit der Parteien den Berufungsbescheid verkünden, der damit Rechtswirksamkeit entfaltete. Ein Verzicht "auf Kenntnis des Bescheides" bzw. "auf Strafbarkeitsverjährung" steht nach der Aktenlage gar nicht in Rede. Der Einwand der Strafbarkeitsverjährung geht daher fehl.

II. Der Beschwerdeführerin ist zuzugeben, daß die belangte Behörde Sachverhaltsfeststellungen in einer klar abgrenzbaren Weise nicht getroffen hat. Dennoch sind die sachverhaltsmäßigen Grundlagen ihrer rechtlichen Beurteilung aus den von ihr wörtlich zitierten Beweisergebnissen, soweit dies für die rechtliche Beurteilung von Relevanz ist, mit der für ein Strafverfahren ausreichenden Deutlichkeit gerade noch zu entnehmen, zumal sich diese Angaben über weite Strecken mit der Verantwortung der Beschwerdeführerin sachverhaltsmäßig decken. Auch verabsäumt es die Beschwerdeführerin, in ihrer Beschwerde darzulegen, welche konkreten Feststellungen die Behörde im Falle der Vermeidung des aufgezeigten Verfahrensmangels hätte treffen sollen. Damit legt sie aber die Relevanz der Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht dar. Da auch der Verwaltungsgerichtshof die Wesentlichkeit des behaupteten Begründungsmangels in Hinblick auf die Verantwortung der Beschwerdeführerin nicht zu erkennen vermag, geht auch dieser Einwand der Beschwerdeführerin ins Leere. Ausgehend davon ist aber die Behörde im Recht, wenn sie die Rechtsansicht vertrat, daß die in Rede stehenden Ausländer als Arbeitnehmer der C-Bau Bratislava von der C-Baugesellschaft mbH (G) als Arbeitgeber im Sinne des § 2 Abs. 3 lit. b AuslBG verwendet und von dieser an die F GesmbH überlassen wurden. Daß die Beschwerdeführerin im Tatzeitpunkt handelsrechtliche Geschäftsführerin der F GesmbH war, hat sie nicht in Abrede gestellt; damit ist sie aber auch für die Beschäftigung der dieser Firma von C-Bau GesmbH überlassenen Arbeitskräfte strafrechtlich verantwortlich. Die belangte Behörde ist auch insoferne keinem Rechtsirrtum unterlegen, als sie das Vorliegen von Volontärsverhältnissen im Sinn des § 3 Abs. 5 AuslBG nicht als gegeben annahm, weil diese vorausgesetzt hätten, daß die ausländischen Arbeitskräfte ausschließlich zum Zweck der Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen, zum Erwerb von Fertigkeiten für die Praxis ohne Arbeitspflicht und ohne Entgeltanspruch bis zu drei Monaten eingesetzt werden. Nur dann, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, liegt kein strafbarer Tatbestand im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG vor, sondern - sofern lediglich die Meldung der Arbeitsaufnahme nach § 3 Abs. 5 AuslBG versäumt wurde - ein solcher nach § 28 Abs. 1 Z. 2 AuslBG. Die Beschwerdeführerin bestreitet in der Beschwerde nicht mehr die von der belangten Behörde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung getroffene Feststellung, die ausländischen Arbeitskräfte hätten ihre Tätigkeit über längere Zeit selbständig ausgeübt, d.h. ohne Vorhandensein einer Bezugsperson, die für schulende Erklärungen zur Verfügung gestanden wäre. Ebenfalls zutreffend hat die belangte Behörde bereits darauf hingewiesen, daß im Zweifel nicht vom Vorliegen eines Volontariates auszugehen ist. Im übrigen wird hiezu auf die hinsichtlich ihrer Verantwortung und der daran anknüpfenden rechtlichen Ausführungen vergleichbaren, auch die Beschwerdeführerin betreffenden hg. Erkenntnisse vom 19. Oktober 1995, Zlen. 94/09/0168 und 94/09/0186, vom 12. Dezember 1995, Zl. 94/09/0268, und vom 7. Mai 1996, Zl. 94/09/0260, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

In Anbetracht der Anzahl der betretenen Ausländer und der einschlägigen Vorstrafen der Beschwerdeführerin erscheint auch die Strafbemessung richtig, die Beschwerdeführerin vermeint aktenwidrigerweise, die belangte Behörde habe ihre Vermögenslosigkeit im Rahmen der Bemessung der Strafe unberücksichtigt gelassen; dies trifft jedoch nicht zu.

Insgesamt erweist es sich daher, daß die behaupteten oder auch vom Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen aufzugreifenden Rechtsverletzungen nicht vorliegen, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Strafverfahren Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090079.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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