TE Vwgh Beschluss 2020/5/6 Ra 2020/18/0122

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Veröffentlicht am 06.05.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des F A, vertreten durch MMag. Dr. Franz Stefan Pechmann, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Prinz-Eugen-Straße 70/2/1.1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. November 2019, I421 2170166-1/12E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein irakischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe aus Diyala, stellte am 16. November 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu brachte er im Wesentlichen vor, seinen Herkunftsstaat aus Furcht vor Verfolgung durch schiitische Milizen verlassen zu haben.

2        Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 28. August 2017 ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei, und setzte die Frist zur freiwilligen Ausreise mit zwei Wochen fest.

3        Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.

4        Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 21. Jänner 2020, E 4715/2019-6, die Behandlung der Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG ablehnte und diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

5        Die vorliegende außerordentliche Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit lediglich vor, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stelle sich im Hinblick auf das Vorliegen einer Bedrohungssituation des Revisionswerbers im Irak. Das BVwG habe aufgrund eines mangelhaft durchgeführten Verfahrens verkannt, dass dem Revisionswerber bei einer allfälligen Rückkehr in den Irak eine individuelle Verfolgung drohen würde, die er auch explizit in der Einvernahme vorgebracht habe. Der Revisionswerber sei von gezielten Verfolgungshandlungen einer bewaffneten Miliz betroffen gewesen, er habe konkrete, gegen sein Leben gerichtete Drohungen erhalten und könne keinen Schutz seitens der irakischen Behörden erwarten.

Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:

6        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

8        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9        In der Revision wird (ausschließlich im Zusammenhang mit dem Fluchtvorbringen des Revisionswerbers) ein „mangelhaft durchgeführtes Verfahren“ behauptet, ohne in irgendeiner Weise zu konkretisieren, welche Verfahrensmängel dem BVwG unterlaufen sein sollen. Schon deshalb erweist sich dieses Vorbringen als nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision darzulegen.

10       Darüber hinaus entfernt sich die Revision vom festgestellten Sachverhalt, wonach die vom Revisionswerber behauptete Bedrohung durch schiitische Milizen nicht glaubhaft sei. Zur Überprüfung dieser Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof - als Rechtsinstanz - im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 11.2.2020, Ra 2020/20/0032 und 0033, mwN). Eine solche Mangelhaftigkeit der Beweiswürdigung wird in der Revision nicht aufgezeigt.

11       In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 6. Mai 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020180122.L00

Im RIS seit

17.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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