TE Vwgh Beschluss 2020/5/6 Ra 2020/08/0045

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Veröffentlicht am 06.05.2020
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASVG §412e
GSVG 1978 §194b
GSVG 1978 §2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima LL.M., über die Revision der W GMBH in W, vertreten durch die Marschall & Heinz Rechtsanwalts-Kommanditpartnerschaft in 1010 Wien, Goldschmiedgasse 8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Jänner 2020, Zl. W145 2201608-1/7E, betreffend Antrag auf Feststellung der Pflichtversicherung nach dem GSVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft; nunmehr: Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4        Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis hat das Bundeverwaltungsgericht den Antrag der revisionswerbenden Partei, die belangte Behörde - im Folgenden: SVA - möge gemäß § 412e ASVG und § 194 GSVG eine vom 8. Oktober 2008 bis 9. Mai 2016 bestehende Pflichtversicherung eines Dritten (eines Auftragnehmers der revisionswerbenden Partei) nach dem GSVG feststellen, als unzulässig zurückgewiesen, weil § 412e ASVG eine tatsächlich durchgeführte Pflichtversicherung nach § 2 GSVG dieses Dritten voraussetze, die hier nicht vorliege.

5        Die revisionswerbende Partei bringt zur Zulässigkeit ihrer Revision vor, die SVA hätte § 412e ASVG sinngemäß anwenden und über den Feststellungsantrag entscheiden müssen. Zu § 194b GSVG und § 412e ASVG liege keine Rechtsprechung vor.

§ 412e ASVG lautet samt Überschrift:

“Versicherungszuordnung auf Antrag

§ 412e. Die versicherte Person oder ihr Auftraggeber/ihre Auftraggeberin kann bei Vorliegen einer Pflichtversicherung nach § 2 GSVG bzw. § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG beantragen, dass der Krankenversicherungsträger die dieser Versicherungszuordnung zugrunde liegende Erwerbstätigkeit prüft und feststellt, ob eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz (Neuzuordnung) vorliegt. Die §§ 412b und 412c sind sinngemäß anzuwenden.”

§ 194b GSVG lautet samt Überschrift:

„Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung, Bindungswirkung

§ 194b. Der Versicherungsträger hat die §§ 412a bis 412e ASVG sinngemäß anzuwenden. Wird die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz vom Krankenversicherungsträger nach dem ASVG und dem Versicherungsträger bejaht (§ 412c Abs. 1 Z 2 ASVG), so hat der Versicherungsträger die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz mit Bescheid festzustellen.”

6        Keine sinngemäße Anwendung der genannten Bestimmungen durch die SVA wäre darin zu erblicken, für die in Rede stehende Versicherungszuordnung eine Zuständigkeit der SVA statt derjenigen des Krankenversicherungsträgers anzunehmen. Noch weniger kann aus ihnen abgeleitet werden, die revisionswerbende Partei wäre in ihrer Eigenschaft als Auftraggeber befugt, durch die SVA die Pflichtversicherung nach dem GSVG eines ihrer Auftragnehmer feststellen zu lassen. Im Übrigen war entgegen dem Revisionsvorbringen auch das Tatbestandsmerkmal „Vorliegen eine Pflichtversicherung nach § 2 GSVG“ nicht erfüllt. Dabei ist das „Vorliegen einer Pflichtversicherung“ im Sinn von deren tatsächlicher Durchführung zu versehen (vgl. Kneihs in SV-Komm, § 412e ASVG Rz 1).

7        Der klare Wortlaut der genannten Bestimmungen wirft keine Rechtsfragen auf, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. VwGH 26.3.2019, Ra 2019/19/0014). Die Revision war zurückzuweisen.

Wien, am 6. Mai 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020080045.L00

Im RIS seit

15.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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