TE Vwgh Beschluss 2020/5/6 Ra 2020/08/0041

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Veröffentlicht am 06.05.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
36 Wirtschaftstreuhänder
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §111 Abs1 Z1
ASVG §111 Abs2
ASVG §33 Abs1
ASVG §33 Abs1a
ASVG §33 Abs2
ASVG §5 Abs1 Z2
ASVG §7 Z3 lita
B-VG Art133 Abs4
VStG §44a
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §43
WTBG 2017 §2 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und die Hofräte Dr. Strohmayer und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision der revisionswerbenden Partei S A in K, vertreten durch fh-wirtschaftstreuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft in 3100 St. Pölten, Rennbahnstraße 43, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 28. Jänner 2020, Zl. LVwG-S-2257/004-2017, betreffend Bestrafung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Pölten), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4        Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 29. März 2019, Ra 2018/08/0250, verwiesen. Daraus ist hervorzuheben, dass dem Revisionswerber mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 7. September 2017 zur Last gelegt worden war, er habe als Dienstgeber den B.A. und den M.A. am 16. Juli 2017 von 10.20 Uhr (Arbeitsantritt) bis 10:49 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle) auf einer Baustelle in H. mit dem Ausräumen des Lagers beschäftigt, ohne diese Dienstnehmer gemäß § 33 Abs. 1, Abs. 1a und 2 ASVG vor Arbeitsantritt als in der Unfallversicherung (teilversicherte) pflichtversicherte Personen beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Eine elektronische Anmeldung sei erst im Zuge der Kontrolle durchgeführt worden. Hiebei dürfte jedoch ein technisches Problem aufgetreten sein, sodass im „ELDA-Protokoll“ nur eine Person ersichtlich sei. Der Revisionswerber habe dadurch in zwei Fällen § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 5 Abs. 1 Z 2, § 7 Z 3 lit. a, § 33 Abs. 1, § 33 Abs. 1a und § 33 Abs. 2 ASVG verletzt. Über ihn würden gemäß § 111 Abs. 2 iVm Abs. 1 Z 1 ASVG zwei Strafen zu je € 730,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von je 112 Stunden) verhängt und ein Kostenbeitrag von € 146,-- vorgeschrieben.

5        Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Revisionswerber Beschwerde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gab der Beschwerde wegen mangelnder Tatzeitkonkretisierung Folge, hob den angefochtenen Bescheid auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren ein.

6        Mit dem genannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof dieses Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. Im erstinstanzlichen Straferkenntnis seien Tatzeit und Tatort im Sinn des § 44a VStG ausreichend konkretisiert worden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hätte sich mit dem Beschwerdevorbringen auseinandersetzen müssen, worin bestritten worden sei, dass die genannten Arbeitnehmer um 10:20 Uhr die Arbeit angetreten und (zumindest) bis 10:49 Uhr fortgesetzt hätten.

7        Mit dem nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnis hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde im zweiten Rechtsgang abgewiesen. Die genannten Arbeitnehmer seien am 16. Juli 2017 um 10:20 Uhr von Organen der Finanzpolizei beim Ausräumen eines Lagers in einem Pizzalokal des Revisionswerbers (als Einzelunternehmer) betreten worden. Sie seien vom Revisionswerber gegen Entgelt beschäftigt worden, ohne zur Sozialversicherung gemeldet worden zu sein. Daran ändere nichts, dass die Mitarbeiter einen LKW des Transportunternehmens A. KG (deren Kommanditist der Revisionswerber sei) benutzt hätten. Die im § 43 VwGVG genannte Entscheidungsfrist der Verwaltungsgerichte von fünfzehn Monaten habe mit dem genannten, am 29. März 2019 erlassenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes neu zu laufen begonnen.

8        Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich weiche in seiner Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „zur Abgrenzung zwischen Werkverträgen und Dienstverträgen“ ab. Ihm sei ein „gravierender Fehler bei der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts“ unterlaufen.

9        Worin diese Fehler liegen sollen, bringt die Revision in der Zulässigkeitsbegründung aber nicht vor, insbesondere wird auch nicht dargelegt, welche Rechtsfrage das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bei seiner Verneinung des Eintritts der Verfolgungsverjährung im Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet haben soll.

10       In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

11       Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, die mangelnde Vertretungsbefugnis der Revisionsvertreterin für das Verwaltungsstrafverfahren nach dem ASVG (vgl. § 2 Abs. 2 WTBG 2017) aufzugreifen.

Wien, am 6. Mai 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020080041.L00

Im RIS seit

14.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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