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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs3Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des F in S, vertreten durch Mag. Bernhard Schuller, Rechtsanwalt in 2130 Mistelbach, Marktgasse 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 25. Februar 2020, Zl. LVwG-S-2878/001-2019, betreffend Übertretung des Tierschutzgesetzes (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Korneuburg), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 26. November 2019, mit dem der Revisionswerber wegen einer Übertretung des § 18 Abs. 2 iVm § 38 Abs. 3 TSchG infolge unzureichender Vorrichtungen zum räumlichen Umschließen einer Schafherde zur Zahlung einer Geldstrafe von EUR 450,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Stunden) verpflichtet wurde, als unbegründet ab und erklärte die Revision dagegen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig. 2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. Der Revisionswerber erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis in seinem "Recht auf pflichtgemäße Ermessensübung im Hinblick auf die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts ob § 18 Abs. 2 Tierschutzgesetz, auf den der festgestellte Sachverhalt anwendbar ist, verletzt."
3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß §41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 3.2.2020, Ra 2020/02/0009, mwN).
4 Mit einem als verletzt behaupteten Recht auf pflichtgemäße Ermessensübung im Hinblick auf die Ermittlung des Sachverhaltes legt der Revisionswerber nicht dar, in welchem konkreten subjektiven Recht er sich verletzt erachtet, sondern rügt eine zu den Revisionsgründen zählende Verletzung von Verfahrensvorschriften (vgl. etwa VwGH 12.9.2002, 2002/15/0068). 5 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 6. Mai 2020
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020069.L00Im RIS seit
30.06.2020Zuletzt aktualisiert am
30.06.2020