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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des B in R, vertreten durch Mag. Wolfgang Moser, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wächtergasse 1/11, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 3. Februar 2020, Zl. LVwG S-2476/005-2018, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) der Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 18. Oktober 2018 keine Folge, schrieb dem Revisionswerber einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vor und erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
3 Das angefochtene Erkenntnis wurde dem Vertreter des Revisionswerbers nach seinem Vorbringen am 7. Februar 2020 zugestellt. Letzter Tag der Frist zur Einbringung der außerordentlichen Revision war somit der 20. März 2020. Das Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichthofes und des Verfassungsgerichtshofes (Art. 16 des 2. COVID-19-Gesetzes, BGBl. I Nr. 16/2020) wurde durch Art. 1 des 4. COVID-19-Gesetzes, BGBl. I Nr. 24/2020, novelliert und hat dabei die Kurzbezeichnung "Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz - COVID-19-VwBG" erhalten. Die Novelle (sie betrifft die §§ 1 und 2 COVID-19-VwBG) ist - wie die Stammfassung selbst - mit 22. März 2020 in Kraft getreten. Die Regelungen dieses Bundesgesetzes sind daher - aufgrund des Fristablaufs für die vorliegende Revision am 20. März 2020 - für die vorliegende Revision nicht einschlägig. Zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit dieses Gesetzes ist der Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 B-VG berufen; Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit einer Gesetzesbestimmung berühren keine vom Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösende Rechtsfrage (vgl. VwGH 29.6.2016, Ra 2016/05/0055).
4 Die Revision erweist sich als unzulässig:
5 Der Revisionswerber führt unter dem Punkt "Revisionspunkt"
ausdrücklich aus: Das Erkenntnis des LVwG leide an Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit seines Inhalts. Es werden die voneinander abweichenden Beweiswürdigungen der beiden Erkenntnisse des LVwG (ohne neuerliche Beweisaufnahme) beanstandet, ebenso die nunmehrige rechtliche Würdigung, dass der Gegenbeweis zur Erstangabe des Vorkonsums nunmehr nicht mehr zugelassen werde. 6 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 28.5.2019, Ra 2019/02/0099, 0100, mwN).
7 Bei der Behauptung der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie der Rechtswidrigkeit des Inhalts handelt es sich nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung von Revisionsgründen (vgl. dazu VwGH 30.7.2019, Ra 2019/05/0063, mwN).
8 Da die revisionswerbende Partei somit keinen tauglichen Revisionspunkt geltend gemacht hat, erweist sich die Revision als unzulässig, weshalb diese gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.
Wien, am 6. Mai 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020065.L00Im RIS seit
30.06.2020Zuletzt aktualisiert am
30.06.2020