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L24009 Gemeindebedienstete Wien;Norm
AVG §58 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl als Richter, über die Beschwerde des Franz Polaschek in Wien, vertreten durch Dr. Karl J. Grigkar, Rechtsanwalt in Wien XIX, Sickenberggasse 10, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission für Beamte der Bundeshauptstadt Wien (Senat 8) vom 1. Dezember 1995, Zl. MD-3062-1/95, betreffend Suspendierung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Oberamtsrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien. Er war bis zu seiner Suspendierung vom Dienst als Verwaltungsdirektor des Krankenhauses Lainz und als interimistischer Leiter der administrativen, wirtschaftlichen und technischen Angelegenheiten der Allgemeinen Poliklinik tätig.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid vom 1. Dezember 1995 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge und bestätigte damit die vom Magistrat der Stadt Wien mit Bescheid vom 23. Oktober 1995 gemäß § 94 Abs. 1 Dienstordnung 1994 (DO 1994) verfügte Suspendierung des Beschwerdeführers.
Zur Begründung führte die belangte Behörde - sowie für das Beschwerdeverfahren relevant - aus, der Beschwerdeführer stehe im Verdacht folgende Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben:
"1.) Er habe dem Erlaß der MA 17 vom 17. Oktober 1991, Zl.: MA 17-391/91/I/E, wonach die Entgegennahme von Privathonoraranteilen durch Mitglieder der kollegialen Führungen für die Zukunft als unstatthaft anzusehen ist und daher zu unterbleiben hat, zuwidergehandelt und am 4. Oktober 1993 und am 5. April 1994 eine Vereinbarung mit Herrn Mag. Friedrich Baldinger abgeschlossen, mit der ihm die Leitung, die Verantwortung sowie die Durchführung der Abrechnung der Arzthonorare für die Sonderklassenpatienten des Krankenhauses Lainz, insbesondere die Entgegennahme der Honorarnoten der Primarärzte, Erstellung von Rechnungen an die Patienten bzw. ihren privaten Krankenversicherungen, Überwachung der Zahlungseingänge, Evidenzhaltung und Inkasso der Forderungen, Aufteilung der Zahlungen von Krankenversicherungen nach den Aufteilungsschlüsseln der Abteilungen, Auszahlung der Gelder an die Primarärzte und deren nachgeordnete Ärzte gemäß dem Wiener Krankenanstaltengesetz sowie die Weitergabe der Verrechnungsdaten an den Wirtschaftstreuhänder Mag. Baldinger übertragen worden sei.
In der Folge seien ihm am 29. Oktober 1993,
26. November 1993, 31. Dezember 1993, 31. Jänner 1994, 2. Mai 1994, 1. Juni 1994, 30. Juni 1994, 4. August 1994, 2. September 1994, 3. Oktober 1994, 31. Oktober 1994, 6. Dezember 1994, 9. Jänner 1995, 7. Februar 1995,
30. März 1995, 31. März 1995, 28. April 1995, 7. Juni 1995, 30. Juni 1995, 28. Juli 1995, 30. August 1995 und 28. September 1995 jeweils S 25.000,-- auf das Konto der BAWAG mit der Kontonummer 0141 077 5553, über welches er verfügungsberechtigt sei, von Herrn Mag. Baldinger überwiesen worden, wobei sich aus Zusatzvereinbarungen vom 4. Oktober 1993 und 18. April 1994 zu den oben genannten Vereinbarungen denklogisch ergebe, daß diese Geldbeträge aus den Privathonoraren der Sonderklasse des Krankenhauses Lainz stammen.
2.) Er habe es unterlassen eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung dem Magistrat unverzüglich schriftlich zu melden und in dieser Meldung die Art und den Umfang der Nebenbeschäftigung bekanntzugeben, indem er es vom 4. Oktober 1993 bis dato unterlassen habe, die in Punkt 1) genannten Vereinbarungen dem Magistrat der Stadt Wien schriftlich zu melden.
3.) Er habe entgegen dem Verbot, daß ein Beamter keine Nebenbeschäftigung ausüben darf, welche die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung als Beamter entgegengebracht werden, untergraben könnte, und die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft, zuwidergehandelt, indem er die im Punkt 1) dargestellte Nebenbeschäftigung auf Grund der im Punkt 1) genannten Vereinbarung in der Zeit vom 4. Oktober 1993 bis dato ausübte.
4.) Er habe entgegen dem Verbot, sich Geschenke oder sonstige Vorteile, die mit der dienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen, zuwenden oder zusichern zu lassen, zuwidergehandelt, in dem er:
a) am 19. April 1994 von der Firma Agfa-Gevaert Ges.m.b.H. einen Geldbetrag von S 19.900,-- zwecks Ankaufes eines Bildes des Malers Fuchs zugewendet erhielt, obwohl zwischen dem Krankenhaus Lainz und der genannten Firma geschäftliche Beziehungen bestanden,
b) am 5. Juli 1994 von der Firma Odelga Handelsgesellschaft m.b.H. einen Geldbetrag von S 4.048,06 zugewendet erhielt, obwohl zwischen dem Krankenhaus Lainz und der genannten Firma geschäftliche Beziehungen bestanden,
c) am 13. Jänner 1995 von der Firma Agfa-Gevaert Gesellschaft m.b.H. einen Geldbetrag von S 10.463,-- zugewendet erhielt, obwohl zwischen dem Krankenhaus Lainz und der genannten Firma geschäftliche Beziehungen bestanden und
d) am 1. März 1995 von Architekt Dipl.Ing. Dieter Hayde einen Geldbetrag von S 5.172,11 zugewendet erhielt, obwohl der Genannte für die Firma Tribus Beteiligungsgesellschaft m.b.H. tätig war, die mit der Stadt Wien in Vertragsverhandlungen über ein Garagenprojekt auf dem Gelände des Krankenhauses Lainz stand.
5.) Er habe entgegen dem Verbot, sich sonstige Vorteile, die mit der dienstlichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen, zuwenden zu lassen, zuwidergehandelt, indem er in seinem Arbeitszimmer seit 8. Juli 1992 bis dato Thonetmöbel bestehend aus fünf Kästen, Schreibtisch, Ladencontainer, Sideboard, Drehsessel und Beistellstuhl im Anschaffungswert von insgesamt
S 137.450,35 nützen, die von der Firma Philips bezahlt wurden, obwohl zwischen dem Krankenhaus Lainz und der genannten Firma geschäftliche Beziehungen bestanden.
6.) Er habe im Dienst und außer Dienst nicht alles vermieden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte, und dem § 38 Abs. 3 der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien zuwidergehandelt, indem er vom April 1995 bis September 1995 die Box Nr. 6, welche eine Garage des Krankenhauses Lainz ist, für private Zwecke, nämlich der Abstellung seiner privaten Fahrzeuge, benützt habe. Er habe somit Amtsräumlichkeiten für private Zwecke benützt und hiedurch verhindert, daß ein Dienstkraftwagen der Gemeinde Wien in einer Garage eingestellt werden konnte, und somit im Freien abgestellt werden mußte."
Die in erster Instanz festgestellten Sachverhalte seien vom Beschwerdeführer im wesentlichen weder in seiner Berufung noch in seinen Einvernahmen als Beschuldigter bestritten worden. Er leugne weder die mit Mag. Baldinger abgeschlossene Vereinbarung noch die verabsäumte rechtzeitige Meldung seiner Nebenbeschäftigung. Der Beschwerdeführer habe den Primarärzten des Krankenhauses Lainz im Oktober 1993 mitgeteilt, daß ihm die Abrechnung der Honorare übertragen worden sei. Erst im März 1994 habe der Beschwerdeführer der Magistratsabteilung 2 diese Tätigkeit mit dem Hinweis gemeldet, er werde diese Tätigkeit erst nach Vorliegen einer Beurteilung durch die Magistratsabteilung 2 aufnehmen. Ein der Nebenbeschäftigung entsprechender Konsulentenvertrag sei nicht vorgewiesen worden; es würden lediglich Vereinbarungen ab Oktober 1993 vorliegen. Für ein Umgehungsgeschäft spreche die offensichtliche Ähnlichkeit zwischen dem Aufgabenbereich des Beschwerdeführers als Konsulent laut den Vereinbarungen mit Mag. Baldinger und dem Erlaß der Magistratsabteilung 17 vom 17. Oktober 1991 betreffend verbotene Entgegennahme von Privathonoraranteilen durch Mitglieder der kollegialen Führung. Die Bearbeitung der Primararztgelder (laut Vereinbarung vom 5. April 1994) sei auch nicht in der Meldung der Nebenbeschäftigung (vom 26. April 1994) aufgeschienen. Die Art und Weise der Verrechnung (der Wirtschaftstreuhänder erhalte aus den Verrechnungsanteilen einen bestimmten Betrag, der nach dem Wegfall eines Konsulenten reduziert werde) scheine ebenfalls in Richtung eines Umgehungsgeschäftes zu zielen. Diese Umstände und Unstimmigkeiten würden den Verdacht der Dienstpflichtverletzungen nahelegen. Beträge zwischen S 4.000,-- und S 19.000,-- seien sicher nicht als nur "geringfügiger Vorteil" im Sinne des § 304 StGB (Geschenkannahme durch Beamte) anzusehen. Dies gelte auch hinsichtlich der "Zuwendung einer ganzen Büroeinrichtung". Die Akzeptierung von Geschenken in ähnlichen Fällen unter dem Deckmantel der "sparsamen und wirtschaftlichen Verwaltung" würde dem Mißbrauch Tür und Tor öffnen; in erster Linie müsse der Eindruck einer einwandfreien und objektiven Amtsführung gegeben sein. Daß er die Vermögensvorteile genutzt habe, werde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Nach objektiven Gesichtspunkten liege insoweit der Verdacht der Geschenkannahme vor. Eine anonyme Beschwerde habe hinsichtlich der Benutzung des Garagenplatzes auf die Nutzung von "Amtsräumlichkeiten für private Zwecke" hingewiesen; in dieser Hinsicht sei zumindest eine Verschlechterung des Betriebsklimas eingetreten. Die Verdachtsmomente würden (insgesamt betrachtet) die Annahme einer Gefährdung des Ansehens des Amtes oder wesentlicher Interessen des Dienstes rechtfertigen. Der schon in erster Instanz festgestellte dringende Verdacht von Dienstpflichtverletzungen liege vor. Der Beschwerdeführer habe diese vorliegenden begründeten Verdachtsmomente nicht schlüssig zu widerlegen vermocht. Die festgestellten Beweise für den Verdacht seien mehr als "bloße Gerüchte und vage Vermutungen". Nach objektiven Kriterien seien konkrete und begründete Verdachtsmomente festzustellen. Die vom Magistrat (in erster Instanz) durchgeführten Erhebungen hätten zu dem Schluß führen müssen, daß der Verdacht bestehe, der Beschwerdeführer habe in den angeführten Fällen die vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen begangen. Eine Beurteilung der Rechtfertigung des Beschwerdeführers und der von ihm vorgelegten bzw. angebotenen Beweismittel werde Gegenstand des Disziplinarverfahrens sein. Die objektive Tatbildseite sei gegeben, die subjektive Tatbildseite sei nicht Gegenstand des Suspendierungsverfahrens. Die Weiterbelassung des Beschwerdeführers im Dienst würde das Ansehen des Amtes und wesentliche Interessen des Dienstes gefährden. Die Voraussetzungen des § 94 DO 1994 seien somit vorgelegen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht verletzt, mangels Vorliegen der Voraussetzungen nicht vom Dienst suspendiert zu werden. Er beantragt den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dienstordnung 1994 (DO 1994) in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung lauten:
"§ 94. (1) Würden durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, so hat der Magistrat, wenn jedoch ein Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkommission oder bei der Disziplinaroberkommission bereits anhängig ist, diese, den Beamten vom Dienst zu suspendieren.
...
(3) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, durch die die Suspendierung des Beamten veranlaßt wurde, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Behörde, bei der das Disziplinarverfahren anhängig ist, unverzüglich aufzuheben.
(4) Die Berufung gegen die Suspendierung hat keine aufschiebende Wirkung. Über die Berufung hat, wenn die Suspendierung vom Magistrat verfügt wurde, die Disziplinarkommission, wenn sie von der Disziplinarkommission verfügt wurde, die Disziplinaroberkommission zu entscheiden. Die Entscheidung der Disziplinarkommission oder der Disziplinaroberkommission ist endgültig. § 73 AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der Entscheidung über die Berufung gegen die Suspendierung diese Frist ein Monat beträgt."
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. Februar 1992, Zl. 86/12/0187, vom 16. Dezember 1997, Zl. 96/09/0358, und vom 21. Jänner 1998, Zl. 95/09/0186, und die jeweils darin angegebene Vorjudikatur) ist die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist und keine endgültige Lösung darstellt. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, daß der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach, wenn gegen den Beschuldigten ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst auf Grund des im allgemeinen einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren oder zu verhindern. Kommt nach der Lage des Einzelfalles die Möglichkeit der Verfügung einer Suspendierung in Betracht, gebieten die Rechtsgüter, zu deren Sicherung die Suspendierung vorgesehen ist, eine rasche Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen für ihre Verhängung gegeben sind oder nicht. Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ähnlich wie beim Einleitungsbeschluß (an den ebenfalls Rechtsfolgen geknüpft sind) muß das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt.
Im Beschwerdefall wurden die im erstinstanzlichen Bescheid im einzelnen angeführten Beweismittel - Urkunden, Aktenvermerke und Zahlungsbelege - als hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von Dienstpflichtverletzungen angesehen. Der Beschwerdeführer wurde zudem am 23. Oktober 1995 als Beschuldigter im Disziplinarverfahren zu den ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen vernommen. Im Zuge dieser Vernehmung wurde dem Beschwerdeführer unter anderem auch Parteiengehör im Suspendierungsverfahren gewährt. Der Beschwerdeführer erachtete in seiner Stellungnahme zu der beabsichtigten Suspendierung diese als "eine zu harte Maßnahme", er stellte aber in sachverhaltsmäßiger Hinsicht nicht in Abrede, daß ein die Suspendierung rechtfertigender Verdacht bestehe.
Die Beschwerdeausführungen lassen sich - soweit nicht aus Bescheiden und Schriftsätzen des Verwaltungsverfahrens zitiert oder lediglich Judikaturzitate wiedergegeben werden - im wesentlichen dahingehend zusammenfassen, daß das Suspendierungsverfahren mangelhaft geblieben sein soll, weil die vorliegenden Beweisergebnisse nicht ausreichend seien, daraus einen begründeten Verdacht abzuleiten. Die belangte Behörde habe nämlich - nach Ansicht des Beschwerdeführers in der Beschwerde - "einfachste Erhebungen und ergänzende Ermittlungen" unterlassen. Es wäre aber - nach Ansicht des Beschwerdeführers - Aufgabe der belangten Behörde gewesen, die Vorwürfe "genau zu prüfen".
Mit diesen Ausführungen wird keine relevante Mangelhaftigkeit des Suspendierungsverfahrens aufgezeigt. Die in der Beschwerde geforderten "Erhebungen" und "Ermittlungen" - wobei nicht einmal dargelegt wird, welche Beweise im einzelnen hätten aufgenommen werden sollen - sind nicht Gegenstand des Suspendierungsverfahrens und werden gegebenenfalls im Disziplinarverfahren durchzuführen sein. Es war demnach aber nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde auf diese rechtlich nicht zielführenden (in der Berufung vorgebrachten und erneut in der Beschwerde wiederholten) Ausführungen im Sinne der dargelegten ständigen Rechtsprechung nicht näher eingegangen ist. Vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens ist für den Verwaltungsgerichtshof zudem auch nicht zu erkennen, inwieweit die behaupteten Verletzungen von Verfahrensvorschriften überhaupt geeignet gewesen wären, die belangte Behörde bei deren Vermeidung zu einem anderen Bescheid (im Suspendierungsverfahren) zu führen (vgl. § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG). Der belangten Behörde kann demnach nicht entgegengetreten werden, wenn sie zu dem Ergebnis gelangte, das Vorbringen des Beschwerdeführers habe in Ansehung des Suspendierungsverfahrens den für die Suspendierung maßgebenden Verdacht in sachverhaltsmäßiger Hinsicht nicht zu entkräften vermocht.
Geht man davon aus, daß somit ein begründeter Verdacht der Begehung der dem Beschwerdeführer im einzelnen konkret vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen vorgelegen ist, dann war es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde daraus gemäß § 94 Abs. 1 DO 1994 die Konsequenz der Bestätigung der von der Behörde erster Instanz verfügten Suspendierung des Beschwerdeführers gezogen hat. Daß bei einem Belassen des Beschwerdeführers im Dienst (während des laufenden Disziplinarverfahrens) angesichts der wider ihn erhobenen Vorwürfe, er habe seine Dienstpflichten durch Befangenheit bzw. Korruption, Bestechlichkeit sowie Bereicherung und rechtswidrige Ausübung einer Nebenbeschäftigung zu seinem persönlichen Vorteil erheblich verletzt, das Ansehen des Amtes und wesentliche Interessen des Dienstes wegen der Art dieser zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen gefährdet würden, ist offenkundig und liegt demnach auf der Hand. Daran vermögen auch die diese Pflichtverletzungen verharmlosenden Ausführungen der Beschwerde, es habe sich nur um "Ordnungswidrigkeiten" bzw. um "Aufmerksamkeiten ohne wirtschaftlichen Wert" gehandelt, im Ergebnis nichts zu ändern. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 94 Abs. 1 DO 1994 wurde von der belangten Behörde nach Lage des Beschwerdefalles nicht in rechtswidriger Weise bejaht.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1997, Zl. 96/09/0266, und die darin angegebenen Nachweise).
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996090006.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
28.09.2009