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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs5Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Mag. Dr. Köller und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision der S GmbH in B (Deutschland), vertreten durch Dipl.Ing. Dr. Peter Benda, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Brückenkopfgasse 2/I, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 29. Jänner 2019, Zl. 405- 4/2336/1/11-2019, betreffend Ausnahmebewilligung gemäß § 45 StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 10. Oktober 2018 wies die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung den Antrag der revisionswerbenden Partei vom 19. Juli 2018 auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung vom Fahrverbot für Lastkraftwagen mit über 3,5 t Gesamtgewicht auf der B1 - Wiener Straße am ehemaligen Grenzübergang Walserberg-Bundesstraße gemäß § 45 Abs. 1 StVO ab. 2 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg mit gegenständlich angefochtenem Erkenntnis als unbegründet ab, eine ordentliche Revision erklärte es für nicht zulässig.
3 Dagegen erhob die revisionswerbende Partei zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 27. November 2019, E 947/2019-9, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
4 Die revisionswerbende Partei erachte sich "durch das LKW-Fahrverbot auf der B1 - Wiener Straße durch die Verletzung des Art. 6 EMRK (fair trial), Art. 2 StGG über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz), das Recht auf den gesetzlichen Richter gem. Art. 89 Abs. 2 B-VG und das Recht auf Eigentum Art. 5 StGG das Recht der Erwerbsfreiheit und im Grundrecht des Sachlichkeitsgebotes in seine Rechten verletzt. Er erachtet sich somit verletzt, dass auf der österreichischen Seite der gegenständlichen B1 dieses Fahrverbot in Form einer Gewichtsbeschränkung für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht über 3,5 t erlassen worden ist, dies obwohl ein derartiges Fahrverbot auf der deutschen Seite der gegenständlichen Straße aufgehoben worden ist."
5 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. VwGH 18.12.2019, Ra 2019/02/0243, 0244, mwN). 6 Zur Prüfung der behaupteten Verletzung der in der Revision bezeichneten Rechte auf fair trial, Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, den gesetzlichen Richter, Eigentum, Erwerbsfreiheit und im Grundrecht des Sachlichkeitsgebotes ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen, weil es sich um verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte handelt (vgl. z.B. VwGH 28.5.2019, Ra 2019/02/0102; 25.4.2019, Ra 2018/07/0488, jeweils mwN).
7 Schließlich stellt die revisionswerbende Partei mit der vorgebrachten Gesetzwidrigkeit des Fahrverbotes die Gesetzmäßigkeit dieser Verordnung, mit der das Fahrverbot erlassen worden ist, in Frage.
8 Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtsverletzungsbehauptung aufgestellt, wie sie im Art. 144 Abs. 1 erster Satz zweiter Fall B-VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben ist, womit nicht die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, sondern jene des Verfassungsgerichtshofes begründet wird (vgl. VwGH 22.10.2007, 2007/17/0145, mwN).
9 Mit den von der revisionswerbenden Partei bezeichneten Revisionspunkten macht sie sohin kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geltend, in dem sie verletzt sein könnte. Damit erweist sich die Revision als unzulässig und ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 6. Mai 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020045.L00Im RIS seit
30.06.2020Zuletzt aktualisiert am
30.06.2020