TE Vwgh Beschluss 2020/5/6 Ra 2020/02/0036

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Veröffentlicht am 06.05.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des A F in B, vertreten durch Mag. Dr. Andreas Stranzinger, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Lederergasse 16/3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 16. Dezember 2019, Zl. LVwG-S-1681/001-2019, betreffend Übertretungen der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft St. Pölten), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 19. Juni 2019 wurde dem Revisionswerber angelastet, er sei am 6. Oktober 2018 auf einer näher bezeichneten Straße mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten PKW mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe nicht die zur Vermeidung von Schäden notwendigen Maßnahmen getroffen, obwohl solche Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten gewesen seien, weil er sich vom Unfallsort ohne Absicherung der Unfallstelle entfernt habe. Mit Spruchpunkt 2. dieses Straferkenntnisses wurde dem Revisionswerber angelastet, mit diesem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden zu sein und an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt zu haben, weil er es durch das Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht habe, seine körperliche und geistige Verfassung zum Unfallzeitpunkt festzustellen. Mit Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses wurde dem Revisionswerber angelastet, er habe nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall mit Sachschaden verständigt, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift nicht erfolgt sei. Dadurch habe der Revisionswerber § 4 Abs. 1 lit. b und lit. c sowie § 4 Abs. 5 StVO verletzt, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 2 lit. a und § 99Abs. 3 lit. b StVO Geldstrafen von EUR 150,-

(Ersatzfreiheitsstrafe 76 Stunden), EUR 220,-

(Ersatzfreiheitsstrafe 108 Stunden) und EUR 150,-

(Ersatzfreiheitsstrafe 69 Stunden) verhängt wurden. 2 Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wies die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und verpflichtete den Revisionswerber zu einem Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 104,-. Eine ordentliche Revision gegen die Spruchpunkte 1. und 2. des bekämpften Straferkenntnisses erklärte es für nicht zulässig. Es wies darauf hin, eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) gegen den Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses sei gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig. Darüber hinaus erklärte es eine ordentliche Revision gegen Spruchpunkt 3. des bekämpften Straferkenntnisses für nicht zulässig.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

4 Liegen - wie im vorliegenden Fall - in der angefochtenen Entscheidung trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu prüfen (vgl. dazu etwa VwGH 4.3.2020, Ra 2020/02/0039, mwN).

5 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-

und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,- verhängt wurde. 6 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall - soweit das Verwaltungsgericht über die Beschwerde gegen den Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses entschied - zu, weil über den Revisionswerber wegen Übertretung des § 4 Abs. 5 StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO eine Geldstrafe von EUR 150,-

(Ersatzfreiheitsstrafe 69 Stunden) verhängt wurde, wobei der Strafrahmen der anzuwendenden Strafnorm EUR 726,- beträgt. 7 Hinzu kommt, dass es sich bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen "Freiheitsstrafe" um eine primäre Freiheitsstrafe handeln muss (vgl. etwa VwGH 13.11.2019, Ra 2019/02/0204) und eine solche hinsichtlich der vorgenannten Übertretung der StVO jedoch nicht vorgesehen ist. 8 Die Revision ist daher - soweit das angefochtene Erkenntnis über die Beschwerde gegen den Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses absprach - gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig.

9 Zur Revision gegen das angefochtene Erkenntnis, soweit das Verwaltungsgericht über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1. und 2. des Straferkenntnisses entschied und die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG nicht vorliegen:

10 Der Revisionswerber erachtet sich in seinem Recht auf "rechtsrichtige Entscheidung" über seine Beschwerde verletzt, wobei das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch an Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften leide.

11 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

12 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. VwGH 18.12.2019, Ra 2019/02/0243, mwN). 13 Mit dem Revisionspunkt der Verletzung im Recht auf "rechtsrichtige Entscheidung" macht der Revisionswerber kein subjektivöffentliches Recht im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geltend, in dem er verletzt sein könnte.

14 Ein "Recht auf inhaltlich rechtsrichtige Entscheidung" kommt für sich genommen nicht als Revisionspunkt in Betracht, weil es kein von materiellen subjektiven Rechten losgelöstes Recht auf richtige Entscheidung gibt (vgl. VwGH 10.10.2016, Ro 2014/17/0139).

15 Mit der Behauptung der inhaltlichen Rechtswidrigkeit sowie der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften werden keine Revisionspunkte geltend gemacht, sondern Aufhebungsgründe genannt (vgl. VwGH 7.9.2018, Ra 2018/02/0244, mwN).

16 Da der Revisionsweber somit keinen tauglichen Revisionspunkt geltend macht, erweist sich die Revision als unzulässig und ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Wien, am 6. Mai 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020036.L00

Im RIS seit

30.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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