Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick, die Hofrätin Dr. Koprivnikar sowie den Hofrat Dr. Terlitza als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des S S in L, vertreten durch Dr. Patrick Ruth und MMag. Daniel Pinzger, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 10. Dezember 2018, LVwG-1-417/2016-R10, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Dornbirn), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 5. April 2016 wurde der Revisionswerber der neunfachen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG) schuldig erkannt und über ihn neun Geldstrafen (für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.
2 Dagegen erhob der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 9. Mai 2016 Beschwerde, in der er sich inhaltlich gegen die Bestrafung und auch gegen die Höhe der verhängten Strafen wandte. 3 Mit Erkenntnis vom 13. Mai 2017 gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (Verwaltungsgericht) der Beschwerde keine Folge und bestätigte das angefochtene Straferkenntnis.
4 Der vom Revisionswerber mit Beschwerde angerufene Verfassungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 21. September 2017, E 2341/2017-11, das Erkenntnis vom 13. Mai 2017 im Umfang des Ausspruchs über die Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen auf, lehnte im Übrigen die Behandlung ab und trat die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ab.
5 Innerhalb der nach § 26 Abs. 4 VwGG eröffneten Frist wurde gegen den Schuldspruch des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes vom 13. Mai 2017 keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
6 Mit (Ersatz-)Erkenntnis vom 13. Dezember 2017 gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde im Umfang des wieder offenen Strafausspruches sodann insoweit Folge, als es die festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen herabsetzte, "im Übrigen" wurde das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Der Revisionswerber erhob dagegen Revision.
7 Mit Erkenntnis vom 20. September 2018, Ra 2018/09/0058, hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis vom 13. Dezember 2017 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf, weil das Verwaltungsgericht die Anführung der korrekten Strafsanktionsnorm trotz ihres Fehlens im behördlichen Straferkenntnis im Spruch seines Erkenntnisses nicht nachgeholt habe. Damit habe das Verwaltungsgericht den Strafausspruch mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet.
8 Der Spruch des nunmehr angefochtenen neuerlichen (Ersatz-)Erkenntnisses lautet:
"Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VWGVG) wird das Erkenntnis vom 13.12.2017 mit der Maßgabe bestätigt, dass die Übertretungsnorm statt ‚§ 52 Abs 1 Z 1 Glückspielgesetz' zu lauten hat ‚§ 52 Abs 2 Glückspielgesetz'."
9 Begründend führte das Verwaltungsgericht lediglich aus: "Im Hinblick auf das gegenständliche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes war das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2018 (erkennbar gemeint: 13. Dezember 2017) wie im Spruch ausgeführt zu berichtigen."
10 Gegen dieses (Ersatz-)Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichthof hat erwogen:
11 1. Die Revision erweist sich schon im Hinblick auf ihr Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe seine nicht mehr dem Rechtsbestand angehörende frühere Entscheidung bestätigt, als zulässig.
12 2. Die Revision ist auch begründet:
13 2.1. Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG trat infolge Aufhebung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes vom 13. Dezember 2017 durch das hg. Erkenntnis vom 20. September 2018 das Beschwerdeverfahren in den Stand vor Erlassung des Erkenntnisses vom 13. Dezember 2017 zurück.
Aufgabe des Verwaltungsgerichtes war es daher, die wieder offene Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis zu erledigen, nicht aber, über das vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobene Erkenntnis vom 13. Dezember 2017 in irgendeiner Weise "zu erkennen" (so der Kopf des angefochtenen Erkenntnisses), es zu "bestätigen" (so der Spruch) oder "zu berichtigen" (so die Begründung).
Dabei war freilich zu beachten, in welchem Umfang das Beschwerdeverfahren seit der partiellen Aufhebung des ursprünglichen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes vom 13. Mai 2017 durch den Verfassungsgerichtshof (Erkenntnis vom 21. September 2017) überhaupt noch offen war. Da der Verfassungsgerichtshof nur den Strafausspruch aufgehoben, im Übrigen aber die Behandlung der an ihn erhobenen Beschwerde abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hatte, und innerhalb der nach § 26 Abs. 4 VwGG eröffneten Frist keine Revision erhoben worden war, war der Schuldspruch des Straferkenntnisses unanfechtbar geworden. Die ursprüngliche Beschwerde gegen dasselbe war folglich nur noch in Ansehung des Strafausspruchs wieder offen. Nur darüber wäre vom Verwaltungsgericht abzusprechen gewesen.
Mit seiner nunmehr gewählten Vorgangsweise, durch Erkenntnis sein bereits aufgehobenes früheres Erkenntnis zu bestätigen, belastete das Verwaltungsgericht seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit des Inhalts.
14 2.2. Das angefochtene Erkenntnis war aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
15 2.3. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Wien, am 6. Mai 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019170020.L00Im RIS seit
23.06.2020Zuletzt aktualisiert am
23.06.2020