TE Vwgh Beschluss 2020/5/6 Ra 2019/02/0021

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Veröffentlicht am 06.05.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Koprivnikar, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 27. November 2018, Zl. LVwG-1-168/2018-R10, betreffend Übertretungen der StVO (mitbeteiligte Partei: H in F, vertreten durch Dr. Bernhard Ess und Mag. Daniela Weiss, Rechtsanwälte in 6800 Feldkirch, Hirschgraben 14), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg der Beschwerde des Mitbeteiligten Folge, indem es das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch betreffend Übertretungen der StVO aufhob und das Verwaltungsstrafverfahren einstellte. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision gegen dieses Erkenntnis gemäß § 25a VwGG nicht zulässig sei.

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 6 Das Landesverwaltungsgericht hat im angefochtenen Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist. In einem solchen Fall hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (vgl. VwGH 14.2.2018, Ra 2018/02/0051). Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/17/0883, mwN).

7 Eine Revision, die die notwendigen Inhaltserfordernisse des § 28 VwGG nicht erfüllt, insbesondere abweichend von § 28 Abs. 3 VwGG keine gesonderte Begründung enthält, weshalb die Revision entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes für zulässig erachtet wird, ist ohne Erteilung eines Verbesserungsauftrags zurückzuweisen (vgl. VwGH 3.10.2019, Ra 2019/02/0154, mwN).

8 Die vorliegende Amtsrevision enthält zwar eine Überschrift

"3. Zulässigkeit der Revision" mit Ausführungen zur Legitimation der Amtspartei und zur Rechtzeitigkeit der Revision, jedoch keine gesonderte Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Landesverwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, sodass sie sich als unzulässig erweist. 9 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

10 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Dem Mitbeteiligten waren für die Revisionsbeantwortung keine Kosten zuzusprechen, weil ein Vorverfahren mit einer Aufforderung zur Revisionsbeantwortung nicht stattgefunden hat (vgl. VwGH 25.9.2019, Ra 2019/05/0117). Wien, am 6. Mai 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019020021.L00

Im RIS seit

30.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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