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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AHG 1949 §11Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/10/0123Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und den Hofrat Dr. Fasching sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision 1. des Schulvereins S in W und 2. des Kinderfördervereins S in D, beide vertreten durch Dr. Michael Mäntler, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Annagasse 8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2018, W227 2154769-4/7E, betreffend Subventionsanträge nach dem Privatschulgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Schreiben vom 4. November 2015 beantragte die erstrevisionswerbende Partei als Dachverband eine Subventionierung nach § 21 Privatschulgesetz (im Folgenden: PrivSchG) für die unter ihrem Dach befindlichen Schulen für das Schuljahr 2015/16. 2 Mit Schreiben vom 3. November 2016 beantragte die erstrevisionswerbende Partei eine solche Subventionierung für das Schuljahr 2016/17 und mit Schreiben vom 19. November 2017 für das Schuljahr 2017/18.
3 Mit Säumnisbeschwerde vom 30. Jänner 2017 wurde die Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich des Subventionsantrags vom 4. November 2015 geltend gemacht. 4 Mit Erkenntnis vom 4. Dezember 2017, Zl. W227 2154769-1/6E, beauftragte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG die damalige Bundesministerin für Bildung, den versäumten Bescheid binnen acht Wochen zu erlassen. 5 Mit Bescheid vom 15. Februar 2018 wies der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Anträge der revisionswerbenden Parteien als Schulerhalter diverser privater Schulen (wobei der Zweitrevisionswerber vom Erstrevisionswerber vertreten werde) auf Gewährung von Subventionen zum Personalaufwand vom 4. November 2015, 3. November 2016 und
20. (gemeint wohl: 19.) November 2017 ab. Begründend führte er aus, die grundsätzliche Voraussetzung der finanziellen Bedeckbarkeit sei nicht gegeben. Aufgrund des geltenden Bundesfinanzgesetzes und Bundesfinanzrahmengesetzes könnten derzeit keine Subventionen zum Personalaufwand nichtkonfessioneller Privatschulen - daher auch nicht für jene der revisionswerbenden Parteien - gewährt werden.
6 Gegen diesen Bescheid erhoben die revisionswerbenden Parteien mit Schriftsatz vom 19. März 2018 Beschwerde. 7 Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung legte dem BVwG (erneut) die Säumnisbeschwerde vom 30. Jänner 2017 und die Bescheidbeschwerde vom 19. März 2018 vor. 8 Mit Erkenntnis vom 28. September 2018, W227 2154769-3/5E, hob das BVwG aufgrund der Beschwerde des Erstrevisionswerbers vom 19. März 2018 den Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 15. Februar 2018 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit auf. In der Begründung, die sich nur auf den Subventionsantrag vom
3. (gemeint: 4.) November 2015 und die darauf bezogene Säumnisbeschwerde bezieht, führte es aus, der Bundesminister habe nach Ablauf der ihm gesetzten achtwöchigen Frist entschieden, weshalb die Zuständigkeit bereits übergegangen sei. 9 Mit dem angefochtenen, über die Säumnisbeschwerde und die Bescheidbeschwerde des Erstrevisionswerbers ergangenen Erkenntnis vom 19. November 2018 wies das BVwG sowohl den Subventionsantrag vom 3. (gemeint wohl: 4.) November 2015 gemäß § 21 Abs. 1 PrivSchG (Spruchpunkt A) 1.) als auch die Beschwerde gegen den die Subventionsanträge vom 3. November 2016 und 20. (gemeint wohl: 19.) November 2017 abweisenden Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung - diese als unbegründet - ab (Spruchpunkt A) 2.). Weiters sprach das BVwG aus, die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG sei nicht zulässig (Spruchpunkt B). 10 Begründend führte das BVwG aus, mit Erkenntnis vom 28. September 2018 habe es den Bescheid vom 15. Februar 2018 betreffend den am 3. (gemeint: 4.) November 2015 gestellten Subventionsantrag gemäß § 27 VwGVG aufgrund des Ablaufs der achtwöchigen Nachholfrist wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung aufgehoben.
11 Der Erstrevisionswerber sei der Schulverein einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft. Dieser Schulverein habe Anträge für die Schuljahre 2015/16, 2016/17 und 2017/18 gestellt. Der Bundesfinanzgesetzgeber habe weder für die vorangegangenen Jahre noch für das Jahr 2018 Mittel für die vom Schulverein angestrebte Subventionierung zur Verfügung gehabt. 12 Die Feststellung des Nichtvorhandenseins von finanziellen Mitteln begründete das BVwG damit, dass der Leiter der "Gruppe II/A: Personalcontrolling, Legistik und Schulrecht" mitgeteilt habe, dass das einschlägige Detailbudget in den Jahren 2016 und 2017 überschritten worden sei und die Budgetressourcen mehr als zur Gänze ausgeschöpft seien. Weiters sei mitgeteilt worden, dass die Auswertung für das Jahr 2017 ergebe, dass die für Personalzahlungen vorgesehenen Mittel nicht für Subventionen für konfessionelle Privatschulen ausgeschöpft seien, aber aus diesem Detailbudget auch nichtkonfessionelle Privatschulen subventioniert werden würden, und zwar über das vorhandene Ausmaß an verfügbaren Mitteln hinaus. Aus den Ausführungen, die von der Erstrevisionswerberin außer Streit gestellt worden seien, sei klar ersichtlich, dass für den gegenständlichen Zeitraum die Budgetressourcen mehr als zur Gänze ausgeschöpft seien.
13 Rechtlich folgerte das BVwG, aus dem Umstand, dass § 21 Abs. 3 PrivSchG hinsichtlich der Art der Subventionierung nichtkonfessioneller Privatschulen nur auf § 19 Abs. 1 PrivSchG, nicht aber auf Abs. 3 leg. cit. verweise, folge, dass das Gesetz - soweit ein im Wege der hoheitlichen Verwaltung zu vollziehendes Verfahren in Rede stehe - eine Subventionierung ausschließlich im Wege der Zuweisung von Lehrern als "lebende Subventionen" (§ 19 Abs. 1 PrivSchG), deren Kosten vom Bund zu tragen seien, vorsehe. 14 Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könne eine stattgebende Entscheidung, zumal es um die Zuweisung von Lehrern als "lebende Subventionen" gehe, nur in der Zukunft ihre Wirkung entfalten. Im Hinblick auf den "Einjährigkeitsgrundsatz" betreffend das Bundesfinanzgesetz (Art. 51 B-VG) ende dessen Rechtsfolgenbereich jeweils mit Ende des Jahres, für das es erlassen wurde. Eine Entscheidung über ein Subventionsansuchen, die "nach Maßgabe der auf Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel" zu ergehen habe, könne nur dann stattgebend sein, wenn jenes Bundesfinanzgesetz angewendet werde, welches im Zeitpunkt der Entscheidung noch in Geltung stehe.
15 Die Schuljahre 2015/16, 2016/17 und 2017/18 seien mittlerweile abgelaufen. Da ausschließlich die Zuweisung von Lehrern als lebende Subventionen vorgesehen sei, seien die Subventionsbegehren für die Schuljahre 2015/16, 2016/17 und 2017/18 faktisch nicht mehr möglich. Bereits daran scheiterten die Subventionsanträge.
16 Abgesehen davon habe der Bundesfinanzgesetzgeber weder dieses Jahr noch die Jahre davor Mittel für die angestrebten Subventionierungen zur Verfügung gestellt. Auch deshalb seien die Anträge abzuweisen.
17 Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 12. Juni 2019, E 7/2019-10, die Behandlung der dagegen von den revisionswerbenden Parteien erhobenen Beschwerde ab und trat diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof zur behaupteten Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften aus, es bestünden im vorliegenden Fall keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn in der Regelung des § 21 Abs. 1 PrivSchG eine Gewährung der Subvention auf Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes vorgesehen sei. 18 In der Folge wurde gegen das Erkenntnis des BVwG vom 19. November 2018 von den revisionswerbenden Parteien die vorliegende außerordentliche Revision erhoben.
19 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
20 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 21 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 22 Zur Zulässigkeit wird in der Revision zunächst vorgebracht, die Beweiswürdigung des BVwG sei unrichtig und aktenwidrig, da sich aus den Ausführungen des Bundesministeriums unzweifelhaft ergebe, dass erhebliche Mittel vorhanden gewesen und an andere Subventionswerber zur Auszahlung gelangt seien. Die revisionswerbenden Parteien hätten keine Subventionen erhalten, weil die Subventionsressourcen durch Auszahlung an andere Subventionswerber bereits ausgeschöpft gewesen seien. Hinsichtlich möglicher Amtshaftungsansprüche und Budgetplanungen der revisionswerbenden Parteien und der belangten Behörde und laufender bzw. künftiger Subventionsverfahren hinsichtlich nachfolgender Schuljahre bzw. auch zur Einrichtung eines sinnvollen behördlichen Antragsverfahrens sei die höchstgerichtliche Entscheidung über die inhaltliche Berechtigung der Anträge, auch wenn "lebende Subventionen" nicht rückwirkend möglich sein sollten, von grundsätzlicher Bedeutung. Außerdem dürfe ein Antragsteller bei richtiger Auslegung des § 21 PrivSchG nicht sein Recht auf eine Subventionierung durch eine Verfahrensdauer, welche über das Schuljahr hinausgehe, verlieren. Weiters seien genügend Subventionsressourcen vorhanden gewesen, weshalb das BVwG die weiteren Voraussetzungen hätte prüfen müssen. Abschließend wird gerügt, das BVwG habe nur über den ersten Antrag abschließend entschieden. Mit Erkenntnis vom 28. November 2018 sei der Bescheid vom 15. Februar 2018, mit dem über alle drei Anträge entschieden worden sei, aufgehoben worden; das BVwG hätte daher über alle drei gestellten Anträge selbst entscheiden müssen, zumal der Beschwerde gegen den Bescheid vom 15. Februar 2018 vollinhaltlich stattgegeben worden sei, sodass das BVwG nicht mehr über die Beschwerde zu entscheiden gehabt habe. Damit sei das BVwG von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. 23 Die Revision erweist sich als nicht zulässig:
24 Das BVwG begründet die Abweisung der Anträge bzw. der Beschwerden unter anderem damit, dass die Subventionsbegehren für die bereits abgelaufenen Schuljahre 2015/16, 2016/17 und 2017/18 faktisch nicht mehr erfüllbar seien, weil die Subvention für nichtkonfessionelle Privatschulen nur in Form von Lehrern als lebende Subvention gewährt werden könne.
25 § 21 Abs. 1 PrivSchG sieht vor, dass der Bund Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht, die keine konfessionellen Privatschulen nach § 17 leg. cit. sind, nach Maßgabe der auf Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel Subventionen zum Personalaufwand gewähren kann, wenn die in § 21 Abs. 1 lit. a bis d leg. cit. genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Gemäß § 21 Abs. 3 PrivSchG richtet sich die Art der Subventionierung nach § 19 Abs. 1 PrivSchG.
26 Das vorliegende Subventionsverhältnis nach § 21 PrivSchG ist mehrstufig geregelt: In einer ersten Stufe erfolgt die Entscheidung über die Zurverfügungstellung der Mittel durch den Bundesfinanzgesetzgeber, wie dies bei sonstigen Selbstbindungsgesetzen der Fall ist; die konkrete gesetzliche Regelung des § 21 Abs. 1 PrivSchG ("nach Maßgabe der aufgrund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel") lässt klar erkennen, dass dem Subventionswerber ein von den zur Verfügung gestellten Mitteln unabhängiger Anspruch (in bestimmter oder bestimmbarer Höhe) nicht eingeräumt wurde. Dadurch unterscheidet sich die Regelung von jener über die Subventionierung der konfessionellen Privatschulen, für die der Subventionsanspruch an objektive Kriterien (Erforderlichkeit zur Erfüllung des Lehrplanes der betreffenden Schule) anknüpft und auch durch die Nichtzurverfügungstellung der erforderlichen Budgetmittel durch den Bundesfinanzgesetzgeber nicht unterlaufen werden könnte. In einer zweiten Stufe hat der Materiengesetzgeber allerdings dem Subventionswerber für nichtkonfessionelle Privatschulen einen Anspruch auf ein ordnungsgemäßes Verteilungsverfahren eingeräumt und dieses der hoheitlichen Verwaltung zugeordnet. Hierin unterscheidet sich der vorliegende Fall von Förderungsregelungen in Form bloßer Selbstbindungsgesetze. In diesem Umfang ist entsprechender Rechtsschutz gewährleistet. In einer dritten Stufe erfolgt sodann die Zuweisung der konkreten Lehrer als lebende Subventionen (vgl. VwGH 20.6.1994, 90/10/0075).
27 Durch diese Regelung des § 21 PrivSchG hat sich der Gesetzgeber in diesem Gesetz darauf beschränkt, Regelungen für den Fall der Bereitstellung von Subventionsmitteln durch den Bundesfinanzgesetzgeber vorzusehen. Entscheidend ist lediglich, dass das Fehlen eines Rechtsanspruches darauf, dass überhaupt Mittel zum Zwecke der Subventionierung zur Verfügung gestellt werden, - insoweit ist die Situation nicht anders als bei den sogenannten Selbstbindungsgesetzen - nicht zu dem Schluss verleiten darf, die Verteilung vorhandener Förderungsmittel dürfe nach Belieben und die abweisende Erledigung der gestellten Subventionsanträge begründungslos erfolgen. Dass eine Begründung auch dann zu erfolgen hätte, wenn es sich um eine Ermessensentscheidung handelte, ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. erneut VwGH 20.6.1994, 90/10/0075). 28 Der Verwaltungsgerichtshof hat außerdem bereits ausgesprochen, dass § 21 Abs. 3 PrivSchG ausdrücklich nur auf § 19 Abs. 1 leg. cit. verweist und daher eine Subventionierung von nichtkonfessionellen Privatschulen ausschließlich im Wege der Zuweisung von Lehrern als "lebende Subventionen", deren Kosten vom Bund zu tragen sind, möglich ist. Ein Anspruch auf Geldersatz besteht nicht (vgl. VwGH 28.3.2002, 95/10/0265).
29 In seiner Entscheidung vom 28. März 2002, 95/10/0256, hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit einem Säumnisbeschwerdeverfahren betreffend einen Subventionsantrag aus dem Jahr 1993 ausgesprochen, dass eine stattgebende Entscheidung, zumal es um die Zuweisung von Lehrern als "lebende Subvention" gehe, nur in der Zukunft (nach der Entscheidung) ihre Wirkung entfalten könne. Im Hinblick auf den "Einjährigkeitsgrundsatz" betreffend das Bundesfinanzgesetz (Art. 51 B-VG) ende dessen Rechtsfolgenbereich jeweils am Ende des Jahres, für das es erlassen worden sei. Eine Entscheidung über ein Subventionsansuchen, die "nach Maßgabe der auf Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel" zu ergehen habe, könne nur dann (wenn solche Mittel zur Verfügung stünden) stattgebend sein, wenn jenes Bundesfinanzgesetz angewendet werde, das im Zeitpunkt der Entscheidung in Geltung stehe. Der Verwaltungsgerichtshof kam in diesem Säumnisbeschwerdeverfahren zu dem Ergebnis, dass die nach Maßgabe der nach dem Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2002 zur Verfügung stehenden Mittel vorzunehmende Zuweisung von Lehrern als lebende Subvention "für 1993" schon faktisch nicht möglich sei. Schon daran scheitere das - auf das Jahr 1993 eingeschränkte - Begehren. 30 Dem Vorbringen, das BVwG hätte den Umstand, dass die Schuljahre, auf die sich die Anträge bezögen, im Zeitpunkt seiner Entscheidung bereits abgelaufen gewesen seien, nicht berücksichtigen dürfen, weil ein Antragsteller sein Recht auf eine Subventionierung durch eine über das Schuljahr hinausgehende Verfahrensdauer nicht verlieren dürfe, ist entgegenzuhalten, dass sich das BVwG bei seiner Beurteilung, den Anträgen sei schon deshalb nicht stattzugeben, weil die Zuweisung von Lehrern als lebende Subvention für vergangene Schuljahre faktisch nicht mehr möglich sei, auf die dargestellte Rechtsprechung stützen konnte. 31 Soweit die Revision vorbringt, dass hinsichtlich möglicher Amtshaftungsansprüche und laufender bzw. künftiger Subventionsverfahren der Revisionswerber bzw. zur Einrichtung eines sinnvollen behördlichen Antragsverfahrens eine höchstgerichtliche Entscheidung über die inhaltliche Berechtigung der gegenständlichen Anträge auch dann von grundsätzlicher Bedeutung sei, wenn "lebende Subventionen" nicht rückwirkend möglich seien, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein rechtliches Interesse an einer inhaltlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision nicht durch die mögliche Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen begründet wird (vgl. VwGH 29.1.2020, Ra 2019/11/0166, mwN). Ebenso wenig ist der Verwaltungsgerichtshof zur Lösung abstrakter - im vorliegenden Zusammenhang von der Revision auch gar nicht ausgeführter - Rechtsfragen berufen, sodass mit dem Hinweis auf - andere - laufende bzw. künftige Subventionsverfahren und mit dem Wunsch nach Einrichtung eines "sinnvollen behördlichen Antragsverfahrens" die Zulässigkeit der Revision nicht begründet werden kann, wird doch damit ein Eingriff in subjektive Rechte im Sinne des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG durch das verfahrensgegenständliche Erkenntnis nicht dargetan (vgl. VwGH 26.2.2015, Ro 2014/07/0092). 32 Im Hinblick auf das Revisionsvorbringen zum Vorhandensein ausreichender Subventionsmittel ist auszuführen, dass das BVwG seine Entscheidung nicht nur damit begründete, dass keine ausreichenden Mittel zur Verfügung gestanden seien, sondern - wie ausgeführt - auch damit, dass die Gewährung von "lebenden Subventionen" faktisch nicht mehr möglich sei. Beruht ein Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung und wird im Zusammenhang damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt, so erweist sich die Revision als unzulässig. Dies gilt selbst dann, wenn davon auszugehen wäre, dass die anderen Begründungsalternativen rechtlich unzutreffend sind (vgl. VwGH 16.12.2019, Ra 2019/05/0310).
33 Hinsichtlich des Vorbringens, das BVwG hätte in Bezug auf die Anträge vom 3. November 2016 und vom 19. November 2017 nicht die Beschwerde, sondern die Anträge selbst abweisen müssen, zeigt die Revision ebenfalls keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf. Durch die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der genannten Anträge hat das BVwG zum Ausdruck gebracht, den Spruch des mit Beschwerde bekämpften Bescheides der vor ihm belangten Behörde zu übernehmen (vgl. VwGH 27.2.2020, Ra 2019/10/0032; 24.1.2019, Ra 2018/09/0168). Daher wurden - anders als der Erstrevisionswerber meint - ohnehin auch die Anträge zu den Schuljahren 2016/17 und 2017/18 inhaltlich abgewiesen. 34 Selbst bei Vorliegen einer allfälligen - in der Revision gerade nicht behaupteten - Unzuständigkeit des BVwG zur Entscheidung über die Anträge vom 3. November 2016 und vom 19. November 2017 wäre diese vom Verwaltungsgerichtshof aufgrund der vorliegenden Unzulässigkeit der Revision nicht aufzugreifen (vgl. VwGH 27.11.2018, Ro 2018/02/0030; 22.6.2016, Ra 2016/03/0039).
35 In Bezug auf den Zweitrevisionswerber ist auszuführen, dass dieser nicht Adressat des angefochtenen Erkenntnisses des BVwG, das ausdrücklich nur über Beschwerden des Erstrevisionswerbers (Säumnis- und Bescheidbeschwerde) entschieden hat, ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann nur der Adressat der angefochtenen Entscheidung eine mögliche Rechtsverletzung geltend machen. Da das angefochtene Erkenntnis nicht gegenüber dem Zweitrevisionswerber erlassen wurde, fehlt es ihm aus diesem Grund an der Berechtigung zur Erhebung einer Revision (vgl. zB VwGH 8.1.2020, Ra 2019/06/0260).
36 Da in der Revision in Bezug auf den Erstrevisionswerber keine Rechtsfragen aufgeworfen wurden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, und in Bezug auf den Zweitrevisionswerber die Legitimation zu ihrer Erhebung fehlt, war die Revision zurückzuweisen.
Wien, am 7. Mai 2020
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinErmessen VwRallg8Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltSpruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019100122.L00Im RIS seit
01.07.2020Zuletzt aktualisiert am
01.07.2020