TE Vwgh Beschluss 2020/5/11 Ra 2020/22/0062

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.05.2020
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art133 Abs4
NAG 2005 §11 Abs3
NAG 2005 §20 Abs4
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Revisionssache des M H in L, vertreten durch Mag. Dr. Alfred Poferl, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Museumstraße 11/1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 9. Dezember 2019, LVwG-750764/6/BP/JB, betreffend Aufenthaltskarte (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Dem Revisionswerber, einem Staatsangehörigen des Libanon, wurde am 10. März 2017 eine Aufenthaltskarte „Daueraufenthalt - EU“, gültig bis 10. März 2022, ausgestellt.

2        Mit Bescheid vom 27. September 2019 stellte der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz fest, dass der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt- EU“ gemäß § 20 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ex lege erloschen sei. Begründend führte die Behörde aus, dass sich der Revisionswerber vom 20. März 2017 bis 20. April 2019 im Libanon und somit mehr als zwölf Monate nicht im EWR-Gebiet aufgehalten habe. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides sei im öffentlichen Interesse gelegen und somit zulässig, weil ein erloschenes Dokument gemäß § 10 NAG der Behörde abzugeben sei und die Nichtabgabe eine Verwaltungsübertretung darstelle.

3        Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis ab. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision unzulässig sei.

4        Das Verwaltungsgericht stellte im Wesentlichen fest, der Revisionswerber habe sich vom 20. März 2017 bis 20. April 2019 außerhalb des EWR-Gebietes aufgehalten. Dem Vorbringen des Revisionswerbers, wonach er sich im Jahr 2018 kurzfristig in Zypern aufgehalten habe, wurde mit näherer Begründung kein Glauben geschenkt.

5        Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

6        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

8        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9        Der Revisionswerber führt in der Zulässigkeitsbegründung aus, dass er mehr als dreizehn Jahre (von 2004 bis 2017) seinen Lebensmittelpunkt in Österreich gehabt habe. Er sei als Gewerbetreibender gut integriert und ein Erlöschen seines Aufenthaltsrechtes sei unverhältnismäßig. Eine Interessenabwägung sei vom Verwaltungsgericht nicht vorgenommen worden.

10       Dazu ist auszuführen, dass gemäß § 20 Abs. 4 NAG das Recht auf Daueraufenthalt erlischt, wenn sich der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält. Diese Rechtswirkung tritt ex lege ein. Eine Interessenabwägung ist nicht vorgesehen.

11       Weiters legt der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung nicht dar, inwiefern das Verfahren mangelhaft gewesen sei und das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 28.1.2020, Ra 2019/20/0404, mwN).

12       Darüber hinaus ist dem Vorbringen des Revisionswerbers betreffend einen „kurzfristigen Aufenthalt im griechischen Teil Zyperns“ im Jahr 2018 bereits deshalb der Boden entzogen, weil gemäß § 2 Abs. 7 NAG bloß kurzfristige Inlands- und Auslandsaufenthalte nicht die anspruchsbegründende oder anspruchsbeendende Dauer eines Aufenthalts oder einer Niederlassung unterbrechen (vgl. VwGH 27.2.2020, Ra 2019/22/0101, zur Heranziehung des § 2 Abs. 7 NAG für die Beurteilung, ob sich ein Drittstaatsangehöriger länger als zwölf aufeinanderfolgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufgehalten habe).

13       In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 11. Mai 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020220062.L00

Im RIS seit

09.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten