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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ASVG;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der
A in O, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 16. Jänner 1998, Zl. Vd-3632/38,
betreffend Beitragsnachverrechnung und Verhängung
eines Beitragszuschlages (mitbeteiligte Partei: Tiroler Gebietskrankenkasse, 6021 Innsbruck, Klara-Pölt-Weg 2), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessensabwägung durchführen zu können, ist es erforderlich, daß der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete Nachteil ergibt, es sei denn, daß sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.
Betrifft der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie hier - einen Bescheid, mit dem der Beschwerdeführer zu einer Geldleistung verpflichtet wurde, so genügt der Antragsteller dem Konkretisierungsgebot nur dann, wenn er einerseits seine im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie seine Vermögensverhältnisse (unter Einschluß seiner Schulden, aufgeschlüsselt nach Art und Ausmaß) und andererseits, soweit es sich um eine physische Person handelt, seine gesetzlichen Sorgepflichten durch konkrete, tunlichst ziffernmäßige Angaben glaubhaft dartut (vgl. den Beschluß eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10381/A).
Diesen Anforderungen genügt der vorliegende Antrag nicht, worin weder die Einkommensverhältnisse dargelegt werden, noch inwiefern die Beschwerdeführerin durch die (vorläufige) Vollstreckung des angefochtenen Bescheides nicht bloß einen vorübergehenden (und im Falle eines Beschwerdeerfolges vor dem Verwaltungsgerichtshof wieder gutzumachenden), sondern einen unverhältnismäßigen Nachteil befürchtet.
Die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung, sie sei "wirklich nicht Dienstgeberin", ist eine ebensowenig geeignete Begründung, weil aus der behaupteten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides allein noch kein Schluß daraus gezogen werden kann, daß schon deshalb ein unverhältnismäßiger Nachteil vorliege. Ob ein unverhältnismäßiger Nachteil hingegen dann vorläge, wenn die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides offenkundig zuträfe, kann auf sich beruhen, weil hier ein solcher Fall nicht vorliegt. Der Antrag war daher abzuweisen, ohne daß es einer Erörterung der Frage bedurft hätte, ob der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung öffentliche Interessen entgegenstünden.
Schlagworte
Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:AW1998080019.A00Im RIS seit
24.01.2001