TE Vwgh Beschluss 2020/5/12 Ra 2018/06/0109

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Veröffentlicht am 12.05.2020
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Kärnten
L82002 Bauordnung Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO Krnt 1996 §35
BauO Krnt 1996 §36
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie Senatspräsidentin Dr. Bayjones und Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, über die Revision des M K in N, vertreten durch die Grauf Vigele Hartl Rechtsanwälte OG in 9100 Völkermarkt, Hans-Wiegele-Straße 3/I, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 30. April 2018, KLVwG-2273/2/2017, betreffend Zurückweisung einer Säumnisbeschwerde (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Gemeinde Neuhaus, vertreten durch Dr. Branko Per?, Rechtsanwalt in 9150 Bleiburg, 10. Oktober Platz 13; mitbeteiligte Partei: J N in N, vertreten durch Mag. Roland Schratter, Rechtsanwalt in 9400 Wolfsberg, Freidlgasse 12/I; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat der Gemeinde Neuhaus Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis entschied das Landesverwaltungsgericht Kärnten (LVwG) über die Säumnisbeschwerde des Revisionswerbers wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Gemeindevorstand der Gemeinde N. bezüglich seines Antrages auf Herstellung des rechtmäßigen Zustandes hinsichtlich eines vom Mitbeteiligten auf einem Nachbargrundstück errichteten Bauwerks.

5        Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Schreiben des Revisionswerbers vom2. September 2009, das zunächst an die Kärntner Landesregierung gerichtet war, welche dieses als Antrag gemäß § 35 bzw. § 36 der Kärntner Bauordnung (K-BO) wertete und daher an die Gemeinde N. weiterleitete, wo das Schreiben am 7. September 2009 einging.

6        Mit Bescheid vom 22. Dezember 2009 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde N. dem Mitbeteiligten den Auftrag für die näher bezeichneten Abweichungen von der Baubewilligung für das in Rede stehende Gebäude innerhalb von drei Monaten um die Baubewilligung anzusuchen oder aber innerhalb der Frist von drei Monaten ab Zustellung des Bescheids den rechtmäßigen Zustand herzustellen.

7        In der Folge wurde ein jahrelanges Verfahren über verschiedene Anträge des Mitbeteiligten auf Erteilung einer Baubewilligung geführt. Es kam weder zu einem Abschluss dieses Bauverfahrens, noch wurde der gesetzmäßige Zustand im Sinne des Bescheids vom 22. Dezember 2009 hergestellt.

8        Der Revisionswerber erhob daher am 14. September 2017 unter Hinweis auf einen von ihm in der Zwischenzeit gestellten Devolutionsantrag die hier gegenständliche Säumnisbeschwerde mit dem Antrag, dass das LVwG dem „Bauwerber die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes“ auftragen möge.

9        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das LVwG die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurück und erklärte eine Revision für nicht zulässig. Begründend führte das LVwG nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens aus, dass der am 7. September 2009 bei der Gemeinde eingelangte Antrag verspätet gewesen sei.

10       In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird geltend gemacht, dass das LVwG übergangen habe, dass der Revisionswerber bereits früher beim Bürgermeister der Gemeinde N. interveniert hätte und die Baubehörde zur Manuduktion gegenüber dem damals unvertretenen Revisionswerber gemäß § 13a AVG verpflichtet gewesen wäre. Es sei auch zu klären, ob der Bürgermeister verpflichtet gewesen wäre, hinsichtlich eines mündlich erstatteten Vorbringens einen Verbesserungsauftrag zu erteilen.

11       Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Verfahren aufzuzeigen. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde über eine Säumnisbeschwerde hinsichtlich der Erledigung des Antrags vom 7. September 2009 entschieden. Ob auch andere Eingaben des Revisionswerbers als Antrag zu werten gewesen wären (auf die er sich in seiner Säumnisbeschwerde im Übrigen auch nicht bezog) und ob in diesem Zusammenhang Verfahrensmängel vorliegen, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

12       In der Revision werden somit keine grundsätzlichen Rechtsfragen aufgezeigt, von deren Entscheidung der Ausgang des Verfahrens abhinge. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

13       Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014. Die Abweisung des Mehrbegehrens der mitbeteiligten Partei betrifft den beantragten Ersatz von Umsatzsteuer, weil neben den Pauschalsätzen der zitierten Verordnung ein Kostenersatz aus diesem Titel nicht zusteht.

Wien, am 12. Mai 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018060109.L00

Im RIS seit

08.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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