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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Revisionssache des K Z, vertreten durch Dr. Maria Alejandra Navarro de Chalupa, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Kantgasse 3, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 2. Jänner 2020, VGW-151/074/7463/2019-10, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien (VwG) die Beschwerde des Revisionswerbers, eines iranischen Staatsangehörigen, gegen den abweisenden Bescheid des Landeshauptmannes von Wien betreffend Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte“ als selbständige Schlüsselkraft gemäß § 41 Abs. 2 Z 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab und erklärte eine ordentliche Revision für unzulässig.
Begründend verwies das VwG unter anderem auf ein Gutachten und zwei ergänzende Stellungnahmen des Arbeitsmarktservice Wien, wonach der Revisionswerber - näher begründet - nicht als selbständige Schlüsselkraft gemäß § 24 Ausländerbeschäftigungsgesetz zu qualifizieren sei.
5 In der Zulässigkeitsbegründung rügt der Revisionswerber ein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der hg. Rechtsprechung, weil aus dem Gutachten „weder zu entnehmen [ist], wie die Tatsachen festgestellt wurden, noch die Art wie sie ermittelt wurden. Des Weiteren ist das Gutachten unvollständig. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ist der Verwaltungsgerichtshof zu berufen um festzustellen auf welche Art die Tatsachen ermittelt und wie schlüssig und nachvollziehbar diese Tatsachen dargelegt werden müssen, um die Grundlage einer Entscheidung bilden zu dürfen.“ (Hinweis auf VwGH 17.2.2004, 2002/06/0151).
6 Dazu ist festzuhalten, dass bei Verfahrensmängeln, wie den vom Revisionswerber geltend gemachten, in den Zulässigkeitsgründen auch die Relevanz des Verfahrensmangels dargetan werden muss. Das heißt, dass der behauptete Verfahrensmangel geeignet sein muss, im Fall eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für den Revisionswerber günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. etwa VwGH 14.2.2020, Ra 2019/06/0281, Rn. 6, mwN).
Mangels Relevanzdarstellung genügt die vorliegende Revision diesen Anforderungen nicht.
Darüber hinaus tritt der Revisionswerber den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis, wonach er mit Ausnahme der geleisteten Stammeinlage in der Höhe von € 5.000,-- keine Investitionen im Bundesgebiet getätigt und keine Arbeitsplätze geschaffen habe sowie in Österreich über kein Bankkonto verfüge, nicht entgegen.
Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers hat der Verwaltungsgerichtshof aus Anlass einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG konkrete, fallbezogen entscheidungsrelevante Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden, sich jedoch nicht zu theoretisch-abstrakten Rechtsfragen wie etwa, „auf welche Art die Tatsachen ermittelt und wie schlüssig und nachvollziehbar diese Tatsachen dargelegt werden müssen, um die Grundlage einer Entscheidung bilden zu dürfen“, zu äußern.
7 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher zurückzuweisen.
Wien, am 14. Mai 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020220037.L00Im RIS seit
09.07.2020Zuletzt aktualisiert am
14.07.2020