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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie den Hofrat Dr. Pürgy und die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, in der Revisionssache des A O, vertreten durch Mag. Dr. Anton Karner, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Steyrergasse 103/2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. März 2020, I415 2219093-1/5E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger aus Nigeria, stellte am 29. November 2018 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, von einer „Kultistengruppe“ verfolgt zu werden.
2 Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen in Wien vom 7. Jänner 2019 wurde der Revisionswerber wegen des Vergehens des (zum Teil versuchten) unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a SMG und § 15 StGB zu einer zweimonatigen Freiheitsstrafe, die unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.
3 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 11. April 2019 zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 6. März 2019 verloren habe und dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise legte die Behörde mit 14 Tagen fest.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 5. März 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe, dass der Revisionswerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 7. Jänner 2019 verloren habe, als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorgebracht, es liege eine Abweichung von „gefestigter Rechtsprechung“ vor, weil das BVwG seiner Verpflichtung, sich mit dem individuellen Beschwerdevorbringen auseinanderzusetzen, nicht nachgekommen sei. Auf Grund des Vorbringens des Revisionswerbers zur „drohenden Notlage“ hätte das BVwG zudem eine mündliche Verhandlung durchführen müssen.
7 Wird eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend gemacht, hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einem der von ihm ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist (vgl. VwGH 13.2.2020, Ra 2019/19/0570, mwN).
8 Die vorliegende Zulassungsbegründung, die weder eine konkrete Rechtsfrage anführt, in der das angefochtene Erkenntnis von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweichen würde, noch darlegt, worin die behauptete Abweichung genau bestehen würde, entspricht den genannten Anforderungen nicht.
9 Wird mit dem vorliegenden Zulässigkeitsvorbringen ein Begründungsmangel geltend gemacht, so ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es für die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nicht ausreichend ist, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensmängel in konkreter Weise darzulegen (vgl. VwGH 28.11.2019, Ra 2018/19/0609, mwN).
10 Eine solche Relevanzdarstellung gelingt der Revision in Hinblick auf das pauschale und unsubstantiierte Vorbringen, das BVwG habe das individuelle Vorbringen des Revisionswerbers nicht gewürdigt, nicht.
11 Sofern die Revision schließlich rügt, das BVwG habe zu Unrecht keine mündliche Verhandlung durchgeführt, übersieht sie offenkundig, dass im vorliegenden Fall am 20. Februar 2020 im Beisein des Revisionswerbers und seiner rechtsfreundlichen Vertretung eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat.
12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 14. Mai 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020190130.L00Im RIS seit
09.07.2020Zuletzt aktualisiert am
14.07.2020