TE Vwgh Beschluss 2020/5/14 Ra 2020/13/0010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.05.2020
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §36 Abs1
VwGG §55

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Nowakowski und den Hofrat MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision des Dr. Christof Stapf als Involvenzverwalter der M GmbH in W, vertreten durch die Cerha Hempel Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Parkring 2, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 12. November 2019, Zl. RV/7105671/2019, betreffend Zurückweisung eines Vorlageantrags, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.069,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 12. November 2019 wies das Bundesfinanzgericht einen Vorlageantrag des Revisionswerbers als unzulässig zurück, weil es sich bei der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes, auf die er sich bezog, wegen falscher Adressierung nicht um einen rechtswirksam erlassenen Bescheid handle.

2 Gegen diesen Beschluss erhob der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2019 die gegenständliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

3 Mit Erkenntnis vom 30. Jänner 2020, RR/7100001/2020, hob das Bundesfinanzgericht den angefochtenen Beschluss gemäß § 289 Abs. 1 lit. c BAO auf.

4 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

5 Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u. a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa VwGH 2.10.2018, Ra 2018/16/0125). Der Revisionswerber hat sich auf Anfrage zur Klaglosstellung nicht geäußert.

6 Die Revision war daher in Anwendung der genannten Bestimmung des VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

7 Im gegenständlichen Fall wurde der Revisionswerber schon vor Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof klaglos gestellt. Dies ist dem in § 55 VwGG geregelten Fall (Klaglosstellung innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 1 VwGG gesetzten Frist) gleichzuhalten (vgl. VwGH 26.1.2017, Ra 2016/15/0081).

8 Der Aufwandersatz war daher nach dem analog anzuwendenden zweiten Satz des § 55 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 nur im Ausmaß der reduzierten Pauschalsumme zuzuerkennen.

Wien, am 14. Mai 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020130010.L00

Im RIS seit

23.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten