TE Vwgh Beschluss 2020/5/14 Ra 2020/11/0043

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Veröffentlicht am 14.05.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs6 Z1
VStG §9
VStG §9 Abs7
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2020/11/0047Ra 2020/11/0048Ra 2020/11/0049

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision der D Sp.zo.o.Sp.k. in P (Polen), gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich jeweils vom 31. Dezember 2019, Zlen. 1) LVwG-302540/4/KLe, 2) LVwG- 302541/4/KLe, 3) LVwG-302542/4/KLe und 4) LVwG-302543/4/KLe/HK, betreffend Übertretungen des LSD-BG (jeweils belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Steyr), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit vier Straferkenntnissen der belangten Behörde jeweils vom 6. August 2019 wurde Daniel J. als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (nach der Aktenlage: Vorstandsvorsitzender) der "D. Sp.zo.o.Sp.k." (Revisionswerberin), einer Gesellschaft mit Sitz in Polen, verwaltungsstrafrechtlich schuldig erkannt, hinsichtlich eines als Lkw-Fahrer beschäftigten und zur Arbeitsleistung nach Österreich entsendeten Arbeitnehmers am 8. November 2018 gegen verschiedene, in den Straferkenntnissen näher genannte Verpflichtungen nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) verstoßen zu haben, weshalb über Daniel J. mit jedem der genannten Straferkenntnisse eine Geldstrafe samt Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren vorgeschrieben wurde. 2 Gegen diese Straferkenntnisse erhob Daniel J. mit Schriftsatz vom 2. September 2019 als Einspruch bezeichnete Beschwerden, dieser Schriftsatz weist neben der Unterfertigung mit seinem Namen auch seinen Namensstempel auf.

3 Mit den vier angefochtenen Erkenntnissen vom 31. Dezember 2019 gab das Verwaltungsgericht den Beschwerden durch Herabsetzung der Geldstrafen, der Ersatzfreiheitsstrafen und der Kostenbeiträge statt. Im Übrigen wurden die angefochtenen Straferkenntnisse bestätigt.

4 Gegen diese vier (nach den Geschäftszahlen präzisierten) Erkenntnisse richtet sich der vorliegende, nicht durch einen Rechtsanwalt verfasste Schriftsatz vom 19. Februar 2020. Sowohl im Kopf als auch am Ende dieses Schriftsatzes ist als Einbringer die "D. Sp.zo.o.Sp.k." genannt, die beigefügte Unterschrift ist unleserlich. Inhaltlich wird ausgeführt: "Wir fühlen uns nicht verantwortlich für Unregelmäßigkeiten des Fahrers. Bitte richten Sie die Strafe an Herrn (Name des Fahrers)." Dieser als Revision zu wertende Schriftsatz enthält weder den Namen des Daniel J. noch dessen (aus der Beschwerde bekannte) Unterschrift.

5 Gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

6 Die angefochtenen Erkenntnisse wurden gegenüber dem Bestraften Daniel J., nicht aber gegenüber der Revisionswerberin erlassen, sodass es ihr an der Berechtigung zur Erhebung einer Revision fehlt (vgl. VwGH 8.1.2020, Ra 2019/06/0260 mit Verweis auf VwGH 24.9.2019, Ra 2019/06/0152).

7 Die angefochtenen Erkenntnisse enthalten auch, ebenso wie die erstinstanzlichen Straferkenntnisse in ihren Sprüchen keinen normativen Abspruch über die Haftung der Revisionswerberin gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die über Daniel J. verhängte Geldstrafe und die von ihm zu bezahlenden Verfahrenskosten und sind daher mangels eines gegen sie exequierbaren Abspruches auch unter diesem Gesichtspunkt nicht geeignet, in die Rechtssphäre der Revisionswerberin einzugreifen (vgl. abermals VwGH 8.1.2020, Ra 2019/06/0260, mwN).

8 Da der Revisionswerberin somit keine Revisionslegitimation zukommt, war die vorliegende Revision gegen die vier angefochtenen Erkenntnisse gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren (und somit auch ohne Ergänzung der Revision hinsichtlich ihrer inhaltlichen Mindesterfordernisse) zurückzuweisen.

Wien, am 14. Mai 2020

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020110043.L00

Im RIS seit

01.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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