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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ASVG §44Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision der Mag. A B in G, vertreten durch Dr. Florian Perschler, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Heinrichsgasse 4/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2019, Zl. W228 2114277-1/16E, betreffend Beitragsgrundlagen nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Gebietskrankenkasse, nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis stellte das Bundesverwaltungsgericht die Beitragsgrundlagen der Revisionswerberin nach dem ASVG auf Grund ihrer Beschäftigung als Vertragsbedienstete im Zeitraum September 2004 bis Oktober 2006 fest. Es sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
5 Die Revisionswerberin erblickt entgegen diesem Ausspruch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zunächst darin, dass der Leiter der Gerichtsabteilung W228 nicht zur Entscheidung zuständig gewesen sei. Dazu genügt es aber, auf die ausführliche Begründung der Zuständigkeit im angefochtenen Erkenntnis zu verweisen.
6 Soweit sich die Revisionswerberin in ihrem weiteren Zulässigkeitsvorbringen auf die Bindungswirkung des „fortgesetzt rechtskräftigen“ Zurückverweisungsbescheides des Landeshauptmannes von Wien vom 28. August 2012 beruft, ist ihr zu entgegnen, dass dieser Bescheid nicht mehr dem Rechtsbestand angehört. Vielmehr wurde das diesbezügliche Verfahren mit dem Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 9. Dezember 2013 rechtskräftig abgeschlossen (vgl. dazu VwGH 29.4.2015, Ro 2014/08/0079).
7 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 14. Mai 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020080033.L00Im RIS seit
07.07.2020Zuletzt aktualisiert am
14.07.2020