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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Mag. Eder und Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Rechtssache der Revision des K C O in E, vertreten durch Mag. Michael Schuszter, Rechtsanwalt in 7000 Eisenstadt, Esterhazyplatz 6a, gegen das am 11. November 2019 mündlich verkündete und am 30. Jänner 2020 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, I409 2142999-1/25E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte am 15. Oktober 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005, den er zusammengefasst damit begründete, in seinem Herkunftsstaat verfolgt zu werden, weil er sich geweigert habe, der "Traditionellen Ogboni Bruderschaft" beizutreten.
2 Mit Bescheid vom 13. Dezember 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei, und legte eine 14- tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Enthält eine Revision die Ausführungen zu ihrer Begründetheit - wie hier - wortident auch als Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision, wird damit diesem Erfordernis nicht entsprochen (vgl. VwGH 15.4.2019, Ra 2019/20/0143, mwN). Ausgehend davon erweist sich die vorliegende Revision als nicht gesetzmäßig ausgeführt.
8 Im Übrigen lässt sich aus den inhaltlich nicht zwischen Revisionsgründen und gesondert auszuführender Zulässigkeitsbegründung unterscheidenden Ausführungen eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG auch sonst nicht erkennen.
9 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis erweist sich auch die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages hinsichtlich der entgegen § 21 Abs. 6 BVwGG postalisch eingebrachten Revision, ohne zu bescheinigen, dass die technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (iSd § 1 Abs. 1 Z 1 BVwG-EVV) nicht vorliegen würden, als entbehrlich (vgl. VwGH 26.6.2019, Ra 2019/20/0285, mwN).
Wien, am 15. Mai 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020200144.L00Im RIS seit
01.07.2020Zuletzt aktualisiert am
01.07.2020