TE Vwgh Beschluss 1998/3/19 96/07/0240

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Veröffentlicht am 19.03.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht;

Norm

AgrBehG 1950 §7 Abs2;
AVG §71 Abs4;
AVG §72 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, in der Beschwerdesache des JH in S, vertreten durch Dr. Erich Proksch und Dr. Diethard Schimmer, Rechtsanwälte in Wien XIII, Aufhofstraße 1, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 10. Oktober 1996, Zl. LAS - 180/96-88, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Zusammenlegungsverfahren S, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Bezüglich der Vorgeschichte des Beschwerdefalls wird auf das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1996, Zl. 95/07/0225, verwiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hob in diesem Zusammenhang den Bescheid der belangten Behörde vom 18. April 1991 insoweit wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf, als dieser Bescheid zu Z. 4 die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen hat. Der seinerzeit angefochten gewesene Bescheid betraf im wesentlichen die Frage der Gesetzmäßigkeit der Abfindung des Beschwerdeführers im Zusammenlegungsverfahren S.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. Oktober 1996 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 11. September 1996 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Berufung gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 25. Juli 1996, mit dem die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 28. Juli 1988 betreffend die Erlassung des Zusammenlegungsplanes und des Teil II des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen im Zusammenlegungsverfahren S. als unzulässig zurückgewiesen wurde, gemäß § 71 AVG in Verbindung mit

§ 1 Agrarverfahrensgesetz "abgelehnt". Gleichzeitig führte die belangte Behörde aus, daß gegen diesen Bescheid gemäß § 72 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 7 Abs. 2 des Agrarbehördengesetzes (AgrBehG) 1950 eine weitere Berufung nicht zulässig sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die jedoch aus folgenden Gründen unzulässig ist:

Gemäß § 7 Abs. 2 Z. 3 AgrBehG 1950 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 476/1974 ist u.a. die Berufung an den Obersten Agrarsenat nur gegen abändernde Erkenntnisse des Landesagrarsenates hinsichtlich der Frage der Gesetzmäßigkeit der Abfindung bei der Zusammenlegung zulässig.

Gemäß § 71 Abs. 4 AVG ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

Gemäß § 72 Abs. 4 AVG steht dem Antragsteller gegen die Ablehnung eines Antrages auf Wiedereinsetzung das Recht der Berufung an die im Instanzenzug übergeordnete Behörde, wenn aber in der Sache eine Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat vorgesehen ist, an diesen zu. Gegen die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist kein Rechtsmittel zulässig.

Aufgrund des § 1 des Agrarverfahrensgesetzes 1950 sind die vorgenannten Bestimmungen des AVG auch im Verfahren in Angelegenheiten der Bodenreform vor den Agrarbehörden anzuwenden.

Gegen Bescheide, mit denen der Landesagrarsenat einen Wiedereinsetzungsantrag abweist, ist die Berufung an den Obersten Agrarsenat zulässig und zwar - entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Rechtsansicht - unabhängig davon, ob es sich bei dem Bescheid, mit dem das Verfahren abgeschlossen und hinsichtlich dessen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wurde, um ein "abänderndes Erkenntnis" im Sinne des § 7 Abs. 2 AgrBehG handelt oder nicht (siehe in diesem Zusammenhang den zur vergleichbaren Rechtslage im Falle eines Wiederaufnahmeantrages gemäß § 70 Abs. 3 AVG ergangenen hg. Beschluß vom 10. Juli 1997, Zl. 97/07/0109).

Voraussetzung für die Anrufung des Obersten Agrarsenates ist lediglich, daß die Materie, die den Gegenstand jenes Verfahrens, hinsichtlich dessen die Wiedereinsetzung begehrt wurde, in den Katalog des § 7 Abs. 2 AgrBehG fällt (vgl. etwa den vorzitierten hg. Beschluß vom 10. Juli 1997 und den hg. Beschluß vom 13. Jänner 1987, VwSlg. 12.369/A bezüglich der Wiederaufnahme eines Verfahrens sowie das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 1988, Zl. 88/07/0019 bezüglich der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand).

Bei der Frage der Gesetzmäßigkeit der Abfindung in einem Zusammenlegungsverfahren handelt es sich nach § 7 Abs. 2 Z. 3 AgrBehG um einen jener Fälle, in denen - bei Vorliegen aller sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen - die Berufung an den Obersten Agrarsenat zulässig ist.

Der Beschwerdeführer hat daher, wenn auch aufgrund einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung der belangten Behörde, den Instanzenzug vor Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes nicht erschöpft.

Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Erschöpfung des Instanzenzuges als unzulässig zurückzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 1 VwGG Abstand genommen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Bodenreform

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996070240.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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