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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §28 Abs3Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Rossmeisel, den Hofrat Dr. Himberger und die Hofrätin Dr.in Sembacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, gegen die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts je vom 30. Dezember 2019, 1. L512 2155020-1/20E und 2. L512 2155015-1/20E, jeweils betreffend Aufhebung und Zurückverweisung in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (mitbeteiligte Parteien: 1. A B, 2. C D, beide in X), zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Beschlüsse werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 Am 7. Februar 2017 stellten die miteinander verheirateten Mitbeteiligten, Staatsangehörige der Ukraine, Folgeanträge auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2 Mit den Bescheiden jeweils vom 12. April 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Mitbeteiligten ab, erteilte keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen. Es stellte fest, dass die Abschiebung der Mitbeteiligten in die Ukraine zulässig sei und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise im Fall der Erstmitbeteiligten 12 Tage und im Fall des Zweitmitbeteiligten 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
3 Mit Verfahrensanordnung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12. April 2017 wurde den Mitbeteiligten gemäß § 52 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.
4 Mit Schriftsatz vom 27. April 2017 erhoben die Mitbeteiligten, vertreten durch den Rechtsberater, Beschwerde.
5 Am 24. August 2017 führte das Bundesverwaltungsgericht - in Beisein der Mitbeteiligten, deren Rechtsvertreter und einer Dolmetscherin - eine mündliche Verhandlung durch. Nachdem die Mitbeteiligten angegeben hatten, dass sie keine Aufenthaltsberechtigungskarten hätten, ihnen die Verfahrenskarten gemäß § 50 AsylG 2005 abgenommen worden seien und sie keine anderen Karten erhalten hätten, führte das Bundesverwaltungsgericht in der Folge dazu Erhebungen durch.
6 Mit Stellungnahmen vom 2. Mai 2019 teilten die Mitbeteiligten dem Bundesverwaltungsgericht - mit Hinweis auf den beiliegenden Scan der Aufenthaltsberechtigungskarten - mit, dass sie nach der Verhandlung die weißen Aufenthaltsberechtigungskarten gemäß § 51 AsylG 2005 ausgestellt erhalten hätten und das Ausstellungsdatum mit 29. August 2017 angegeben sei.
7 Mit den angefochtenen Beschlüssen vom 30. Dezember 2019 behob das Bundesverwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide und verwies die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. Unter einem sprach es aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils nicht zulässig sei.
8 Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, den Mitbeteiligten seien im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine Aufenthaltsberechtigungskarten gemäß § 51 AsylG 2005 ausgefolgt worden. Eine Zulassung des Verfahrens sei in den vorliegenden Verwaltungsakten auch nicht mit Verfahrensanordnung dokumentiert worden. Die Mitbeteiligten seien im verwaltungsbehördlichen Verfahren weder von einem Rechtsberater beraten worden, noch habe ein solcher an den Einvernahmen teilgenommen. Bereits dies bewirke einen wesentlichen Verfahrensmangel. Des Weiteren habe es das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Sinn des § 29 Abs. 4 AsylG 2005 unterlassen, die Mitbeteiligten und den Rechtsberater innerhalb einer 24 Stunden nicht zu unterschreitenden Frist zu einer Einvernahme zur Wahrung ihres Parteiengehörs zu laden. Den Mitbeteiligten seien nie „Aufenthaltsberechtigungskarten gemäß § 51 AsylG 2005“ ausgefolgt worden. § 28 Abs. 3 AsylG 2005 könne nicht so verstanden werden, dass eine Abweisung des Antrages im Zulassungsverfahren zu einer Zulassung des Asylverfahrens eines Fremden kraft Gesetzes führe. Vielmehr sei nach § 28 Abs. 1 zweiter Satz AsylG 2005 die Zulassung an die Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte geknüpft. Folglich sei „die allein auf die Verletzung der Verpflichtung nach § 28 Abs. 3 AsylG 2005 gegründete Rechtswidrigkeit in Bezug auf die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz zu Unrecht“ erfolgt, weshalb die angefochtenen Bescheide aufzuheben seien.
9 Dagegen richtet sich die vorliegende Amtsrevision. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bringt zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen vor, die Beschlüsse würden von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweichen, weil das Bundesverwaltungsgericht eine Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte als notwendige Voraussetzung für die Zulassung erachtet und die Zurückweisung auf eine „Verletzung der Verpflichtung nach § 28 Abs. 3 AsylG 2005“ gestützt habe. Zudem habe es entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seinen zurückverweisenden Beschluss ausdrücklich „allein auf die Verletzung der Verpflichtung nach § 28 Abs. 3 AsylG 2005 gegründete Rechtswidrigkeit“ gegründet, ohne darzulegen, welche konkreten Sachverhaltsfeststellungen fehlen und worin die krassen oder besonders gravierenden Ermittlungslücken liegen würden. Derartige Ermittlungslücken seien auch nicht ersichtlich. Die Beschlüsse würden weiters von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Sanierung eines verfehlten Unterbleibens der Rechtsberatung im Zulassungsverfahren abweichen. Schließlich sei auch die Verfahrensdauer (hier zweieinhalb Jahre) zu berücksichtigen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht die Angelegenheiten auch deshalb nicht hätte zurückverweisen dürfen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Revision samt den Verfahrensakten durch das Bundesverwaltungsgericht und nach Einleitung des Vorverfahrens - Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet - erwogen:
10 Die Revision ist zulässig. Sie ist auch begründet.
11 Gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Eine rechtsrichtige Anwendung des § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG setzt nach seinem insoweit unmissverständlichen Wortlaut das Vorliegen einer „Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren“ voraus (vgl. VwGH 5.10.2016, Ra 2016/19/0208).
12 Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht in den vorliegenden Fällen bei seiner Aufhebung und Zurückverweisung der Angelegenheiten sich nicht auf konkrete Gesetzesbestimmungen gestützt und insofern seine Erwägungen nicht offengelegt hat, ist evident, dass es sich bei den gegenständlichen Beschwerden um solche gegen Entscheidungen im Zulassungsverfahren gehandelt hat. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat die Bescheide, mit denen die Anträge auf internationalen Schutz abgewiesen wurden, erlassen, ohne zuvor mittels Ausfolgung von Aufenthaltsberechtigungskarten oder Dokumentation der Zulassung mit Verfahrensanordnung die Verfahren der mitbeteiligten Parteien zuzulassen.
13 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG - abweichend von § 28 Abs. 3 erster und zweiter Satz VwGVG - eine spezielle Norm darstellt, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahrens erlassenen Bescheid allein an die in § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist (vgl. etwa VwGH 30.4.2019, Ra 2018/14/0281; 5.10.2016, Ra 2016/19/0208).
14 Der Verwaltungsgerichtshof geht - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA-VG - davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung des - im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden - Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben. Ist hingegen davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsmängel rasch und ohne größeren Aufwand selbst beseitigen kann, hat es von einer Beschwerdestattgebung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG Abstand zu nehmen und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens (samt der Feststellung allfällig fehlenden Sachverhaltes) selbst vorzunehmen (vgl. dazu grundlegend VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072). Dabei hat es sich bei der Beurteilung gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG im Rahmen der Ermessensübung, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, auch davon leiten zu lassen, ob die vorhandenen Ermittlungsmängel zweckmäßigerweise durch im Rahmen der Verhandlung vorzunehmende Beweisaufnahmen beseitigt werden können (etwa wenn es gilt, allein die Glaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers einer näheren Beurteilung zu unterwerfen; vgl. VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0356, mwN).
15 Einer behebenden Entscheidung im Sinn des § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG muss sohin auch - unter Überbindung der Rechtsansicht - entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde unterlaufen sind. Zudem hat das Verwaltungsgericht in seiner Begründung offenzulegen, warum es nicht in der Lage ist, die Ermittlungsmängel in der für die Erledigung des - im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden Beschwerdeverfahrens - gebotenen Eile zu beseitigen (vgl. VwGH 14.1.2020, Ra 2019/18/0311, mwN).
16 Eine Auseinandersetzung mit diesen Voraussetzungen - wobei in den vorliegenden Fällen, wie unten zu zeigen ist, die sonst nach dem Gesetz gebotene Eile nach § 21 Abs. 2 BFA-VG gar nicht vorlag - ist den angefochtenen Beschlüssen nicht einmal dem Ansatz nach zu entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zeigt aber auch keine Ermittlungsmängel auf, die der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhaften.
17 Darüber hinaus vermag auch die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogene Begründung - wie die Amtsrevision zutreffend aufzeigt - eine zurückverweisende Entscheidung nicht zu tragen.
18 Soweit sich das Bundesverwaltungsgericht darauf bezieht, § 28Abs. 3 AsylG 2005 könne nicht so verstanden werden, dass eine Abweisung des Antrags im Zulassungsverfahren zu einer Zulassung des Asylverfahrens des Fremden kraft Gesetzes führe, ist Folgendes zu entgegnen:
19 Bereits nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3 zweiter Satz AsylG 2005 tritt - für den Fall, dass der Antrag im Zulassungsverfahren abgewiesen wird - die Zulassung des Verfahrens des Fremden von Gesetzes wegen ein, wenn oder sobald der Beschwerde gegen diese Entscheidung aufschiebende Wirkung zukommt.
20 § 28 Abs. 3 zweiter Satz AsylG 2005 knüpft lediglich - im Hinblick auf die im Asylverfahren geltende Unterteilung in das Zulassungsverfahren und das zugelassene Verfahren - an die Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz im Zulassungsverfahren, wenn oder sobald einer dagegen erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt, an und sieht als Rechtsfolge die Zulassung des Verfahrens vor (vgl. dazu auch VwGH 30.4.2019, Ra 2018/14/0281, Rz 12, wobei in dieser Entscheidung die Frage der Anwendbarkeit des § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG im Zusammenhang mit § 28 Abs. 3 AsylG 2005 mangels Relevanz für den dortigen Fall nicht näher beleuchtet wurde).
21 Dafür, dass die Zulassung des Verfahrens gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz AsylG 2005 - wie das Bundesverwaltungsgericht vermeint - an die Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte bzw. Dokumentation der Zulassung mit Verfahrensanordnung geknüpft wäre, bietet der Wortlaut der Bestimmung keine Anhaltspunkte.
22 Nach dem Akteninhalt wurde die Ausfolgung von Aufenthaltsberechtigungskarten an die Mitbeteiligten vor der Beschlussfassung des Bundesverwaltungsgerichts nachgeholt (siehe Rn 6). Warum dies einen die Zurückverweisung rechtfertigenden Ermittlungsmangel darstellen sollte, ist nicht zu sehen.
23 Gemäß § 49 Abs. 1 BFA-VG ist einem Asylwerber im Zulassungsverfahren kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen. An diesen Rechtsberater ist der Asylwerber gemäß § 29 Abs. 4 AsylG 2005 zu verweisen, wenn ihm mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Z 3 bis 6 AsylG 2005 mitgeteilt wird, dass sein Antrag auf internationalen Schutz teilweise oder gänzlich abgewiesen oder zurückgewiesen wird oder beabsichtigt ist, seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.
24 Die gesetzlich gebotene amtswegige Beistellung eines Rechtsberaters hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fallbezogen rechtswidrig unterlassen. Die Unterlassung der gesetzlich gebotenen amtswegigen Beistellung eines Rechtsberaters stellt einen Verfahrensmangel des verwaltungsbehördlichen Verfahrens dar.
25 Allerdings berechtigte dieser Verfahrensmangel das Bundesverwaltungsgericht fallbezogen nicht zur Behebung der angefochtenen Bescheide. Da das Verfahren gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz AsylG 2005 ex lege als zugelassen gilt (den von den Mitbeteiligten erhobenen Beschwerden wurde die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, weshalb die Verfahren mit Beschwerdeerhebung als zugelassen galten), wäre den Mitbeteiligten in einem vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fortzusetzenden Verfahren gerade kein Rechtsberater gemäß § 49 BFA-VG amtswegig zur Seite zu stellen. Der Mangel der unterlassenen Beigebung eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren könnte in einem vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fortzusetzenden Verfahren sohin fallbezogen gar nicht saniert werden, weshalb schon deshalb das Vorliegen des angeführten Verfahrensmangels die Stattgebung der Beschwerden und Aufhebung der Bescheide im Sinne der zitierten Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen vermag. Eine Sanierung des Verstoßes der unterlassenen Beistellung eines Rechtsberaters war vielmehr dadurch möglich, dass den Mitbeteiligten im Beschwerdeverfahren Unterstützung durch einen Rechtsberater zu Teil wurde (siehe einen ähnlichen Fall eines ex lege zugelassenen Verfahrens VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0234).
Nichts anderes gilt für eine unterbliebene Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005, die das Gesetz (nur) im Zulassungsverfahren vorsieht (vgl. VwGH vom 3.3.2020, Ra 2020/18/0001).
26 Nach dem oben Gesagten hat das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Voraussetzungen für eine auf § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG gestützte Behebung der Bescheide und Zurückverweisung der Rechtssachen an die Behörde die Rechtslage verkannt.
27 Die angefochtenen Beschlüsse waren daher wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Wien, am 15. Mai 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140060.L00Im RIS seit
17.07.2020Zuletzt aktualisiert am
17.07.2020