TE Vwgh Beschluss 2020/5/15 Ra 2019/06/0284

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Veröffentlicht am 15.05.2020
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Index

L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73
B-VG Art133 Abs4
GdO Allg Krnt 1998 §94
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §8
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, in der Revisionssache des J T, vertreten durch die Tschurtschenthaler Walder/Fister Rechtsanwälte GmbH in 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Dr. Arthur Lemisch-Platz 7, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 10. Oktober 2019, KLVwG-410-412/35/2018, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtrat der Stadtgemeinde St. Andrä; mitbeteiligte Partei: T S, vertreten durch die Grauf Vigele Hartl Rechtsanwälte OG in 9100 Völkermarkt, Hans-Wiegele-Straße 3/I; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.106,40 und der Stadtgemeinde St. Andrä Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Der Mitbeteiligte beantragte im Mai 2010 eine baubehördliche Bewilligung für einen Anbau bei einem Schweinemaststall mit Güllegrube und Ganzkornsilo sowie einen Innenumbau an einem bestehenden Stallgebäude auf einer näher genannten Parzelle. Diese weist im nördlichen Teil die Widmung "Bauland-Dorfgebiet", im südlichen Teil "Grünland - für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland" auf.

5 Der Revisionswerber erhob als Nachbar Einwendungen gegen dieses Bauvorhaben.

6 Nachdem nach diversen Ermittlungsschritten, mehreren Projektänderungen und zwei Devolutionsanträgen immer noch keine baubehördliche Entscheidung getroffen worden war, brachte der Mitbeteiligte mit Schriftsatz vom 29. August 2017 eine Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten (LVwG) ein.

7 Daraufhin erteilte der Stadtrat der Stadtgemeinde S. (Behörde) mit Bescheid vom 27. November 2017 - innerhalb der Frist gemäß § 16 VwGVG von drei Monaten - dem Mitbeteiligten die Bewilligung für einen Anbau bei einem Schweinemaststall mit Güllegrube und Ganzkornsilo sowie einen Innenumbau an einem bestehenden Stallgebäude.

8 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das LVwG die Beschwerde unter anderem des Revisionswerbers als unbegründet ab und erklärte eine ordentliche Revision für unzulässig. In seiner Begründung setzte sich das LVwG - soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren relevant - unter anderem mit der Unterscheidung zwischen einer zeitgemäßen, herkömmlichen Landwirtschaft und einer Intensivtierhaltung bzw. landwirtschaftlichen Produktionsstätte industrieller Prägung auseinander und kam - gestützt auf Gutachten des land- und forstwirtschaftlichen Amtssachverständigen - zu dem Ergebnis, dass der zu beurteilende Betrieb zur Gänze als bäuerlicher Familienbetrieb geführt werde und daher - in Einklang mit § 5 Abs. 3 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz (K-GplG) - im Dorfgebiet errichtet werden dürfe.

Hinsichtlich der Immissionsbelastung durch Geruch bezog sich das LVwG auf die Aussagen des Amtssachverständigen Dipl. Ing. S., wonach ein prozentueller Anteil an Geruchsstunden bezogen auf die Jahresgesamtstunden von maximal 6 % bis 7 % zu erwarten sei. Zu einer solchen Geruchsbelastung führte die medizinische Amtssachverständige in ihrem Gutachten vom 4. September 2013 aus, diese überstiegen den Grenzwert der unzumutbaren Geruchseinwirkung nicht, sodass diesbezüglich aus umweltmedizinischer Sicht kein Einwand gegen das beantragte Projekt bestehe. Aufgrund neuer Berechnungen des Amtssachverständigen Mag. S. - so das LVwG weiter - liege die Geruchsbelastung unter den von Dipl. Ing. S. berechneten Werten; die Stellungnahme der medizinischen Amtssachverständigen sei auch für die neuen Berechnungen zu halten. Hinsichtlich der Lärmimmissionen sei der Anregung der medizinischen Amtssachverständigen in ihrem Gutachten vom 4. September 2013 (maximale Steigerung des Basispegels um +3 dB) durch eine Projektänderung nachgekommen worden. Gesundheitliche Beeinträchtigungen der Nachbarschaft seien demnach nicht zu erwarten. Diesen Ermittlungsergebnissen sei der Revisionswerber nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten und habe deren Schlüssigkeit auch nicht widerlegt.

Das verfahrensgegenständliche Projekt sei nicht als einheitliches Bauvorhaben mit den bestehenden landwirtschaftlichen Anlagen zu beurteilen. Das bestehende Stallgebäude, das im Inneren umgebaut werde solle, sei bereits bewilligt und grenze an einen ebenfalls bewilligten Schweinestall an; im Süden dieses bestehenden Stallgebäudes werde neu ein Zentralgang errichtet, wodurch die bestehenden Gebäudeteile nicht geändert würden. Der neu projektierte Schweinemaststall, die Güllegrube und der Ganzkornsilo seien eigenständige Anlagen.

Das gerichtliche Verfahren bezüglich eines strittigen Grenzverlaufes sei bereits entschieden und überdies nicht entscheidungsrelevant, weil in dem davon betroffenen nördlichen Grenzbereich keine grenznahen Objekte projektiert seien. Der Grenzverlauf sei im Gerichtsverfahren durch das Operat "Agrarische Operation F 1960" festgelegt worden; diese Grenze sei im Projekt korrekt eingezeichnet worden.

Zur Frage der Zuständigkeit der Behörde führte das LVwG aus, mit dem ersten Devolutionsantrag sei die Zuständigkeit vom Bürgermeister der Stadtgemeinde S. auf den Stadtrat der Stadtgemeinde S. übergegangen. Der zweite Devolutionsantrag an den Gemeinderat der Stadtgemeinde S. sei von diesem als unbegründet abgewiesen, die dagegen erhobene Beschwerde vom (im gegenständlichen Verfahren) Mitbeteiligten zurückgezogen und das Verfahren vom LVwG sodann eingestellt worden. Somit sei aufgrund des ersten Devolutionsantrages wieder der Stadtrat der Stadtgemeinde S. zur Entscheidung zuständig gewesen. Die Säumnisbeschwerde sei am 30. August 2017 eingelangt, der Stadtrat der Stadtgemeinde S. habe mit Bescheid vom 27. November 2017 - somit innerhalb der Frist von drei Monaten gemäß § 16 VwGVG - die baurechtliche Bewilligung erteilt. Der Bescheid vom 27. November 2017 sei somit von der zuständigen Behörde erlassen worden.

9 In der Zulässigkeitsbegründung rügt der Revisionswerber zunächst ein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der hg. Rechtsprechung, weil das LVwG die Unzuständigkeit der Behörde nicht von sich aus aufgegriffen habe. Dies wird damit begründet, dass der Bürgermeister der Stadtgemeinde S. das Verfahren mit Schreiben vom 17. März 2014 ausgesetzt habe, weshalb keine Säumnis eingetreten und die Zuständigkeit auch nicht auf den Stadtrat der Stadtgemeinde S. übergegangen sei.

Die Auslegung eines konkreten Schreibens betrifft grundsätzlich nur den Einzelfall. Diese Frage stellt nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG dar, wenn vom Verwaltungsgericht diesbezüglich ein unvertretbares und die Rechtssicherheit beeinträchtigendes Auslegungsergebnis erzielt wurde (vgl. etwa VwGH 27.11.2019, Ra 2017/05/0213, Rn. 8, mwN). Eine derartige Fehlbeurteilung wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht dargestellt und ist auch nicht ersichtlich. Der Revisionswerber bringt selbst vor, das Schreiben vom 17. März 2014 sei weder als Bescheid bezeichnet noch enthalte es eine Rechtsmittelbelehrung. Darüber hinaus wurde es dem Mitbeteiligten per E-Mail übermittelt. Angesichts dessen liegen begründete Zweifel an der Bescheidqualität des Schreibens vor, sodass diesbezüglich keinesfalls von einem unvertretbaren und die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Auslegungsergebnis ausgegangen werden kann. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betreffend die Unzuständigkeit der Behörde, die vom LVwG aufzugreifen gewesen wäre, wurde somit nicht aufgezeigt. 10 Dem Revisionswerber ist auch nicht zu folgen, dass der zweite Devolutionsantrag "ja nur als Säumnisbeschwerde gewertet werden konnte", weil ein Umdeuten eines klar bezeichneten und formulierten Antrages nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 20.11.2019, Fr 2019/03/0005, Rn. 8). Darüber hinaus ist ein Übergang der Zuständigkeit vom Stadtrat direkt auf das LVwG gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. § 94 K-AGO, wonach über Berufungen gegen Bescheide des Gemeindevorstandes bzw. in Stadtgemeinden des Stadtrates, sofern dieser in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches in erster Instanz entscheidet, der Gemeinderat entscheidet).

11 Der Revisionswerber rügt weiter, das LVwG hätte die strittige Frage des Grenzverlaufes "ab dem südwestlichen Hauseck des Revisionswerbers in Richtung Süden", die Gegenstand eines noch anhängigen Verfahrens beim Bezirksgericht Wolfsberg sei, als Vorfrage zu entscheiden gehabt, zumal sich "das projektgegenständliche Stallgebäude entlang der strittigen Grenze erstreckt".

Dazu ist auszuführen, dass bei Verfahrensmängeln nach der ständigen hg. Rechtsprechung in den Zulässigkeitsgründen auch die Relevanz des Verfahrensmangels dargetan werden muss. Das heißt, dass der behauptete Verfahrensmangel geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für die revisionswerbende Partei günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. etwa VwGH 25.2.2020, Ra 2020/06/0065, Rn. 8, mwN). Mangels Relevanzdarstellung genügt die vorliegende Revision diesen Anforderungen nicht. Im Übrigen stellte das LVwG fest, dass der Grenzverlauf im verfahrensgegenständlichen Projekt nach dem "Agrarischen Operat F 1960", wie dies in einem rechtskräftig abgeschlossenen gerichtlichen Verfahren festgelegt worden war, eingezeichnet sei. Darauf geht der Revisionswerber überhaupt nicht ein.

12 Nach Ansicht des Revisionswerbers sei das LVwG von der hg. Rechtsprechung betreffend die Vorgaben des § 3 Abs. 4 lit. c K-GPlG abgewichen beziehungsweise fehle eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu. Gemäß dieser Bestimmung dürften im Bauland-Dorfgebiet Gebäude und dazugehörige sonstige bauliche Anlagen für landwirtschaftliche Betriebe mit Intensivtierhaltung (§ 5 Abs. 3) sowie für sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung (Maistrocknungsanlagen u. ä.), deren Emissionen das bei landwirtschaftlichen Betrieben mit zeitgemäßen herkömmlichen Produktionsformen unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten jeweils übliche Ausmaß erheblich übersteigen, nicht errichtet werden. Die dem Verfahren beigezogenen Sachverständigen hätten jedoch nicht die in § 5 Abs. 3 K-GPlG festgelegten Kriterien geprüft, sondern eigene Kriterien, nämlich die bäuerliche Komponente, die Flächengebundenheit und die Zahl der gehaltenen Tiere, herangezogen. Indem sich das LVwG auf diese unzureichenden Gutachten gestützt habe, sei es von der hg. Rechtsprechung abgewichen (Hinweis auf VwGH 24.4.2014, 2011/06/0137). Auch in diesem Punkt wird die Relevanz des gerügten Verfahrensmangels nicht dargelegt. Gemäß § 5 Abs. 3 K-GPlG ist unter landwirtschaftlicher Intensivtierhaltung die spezialisierte Haltung von Nutztieren nach Leistungsrichtungen oder Altersgruppen unter weitgehender Ausnützung technologischer Möglichkeiten zur Rationalisierung zu verstehen; darunter fallen auch alle Methoden der Haltung, bei denen Tiere in einer solchen Anzahl oder Belegungsdichte oder unter solchen Bedingungen oder unter solchen Produktionsstandards gehalten werden, dass ihre Gesundheit und ihr Wohlergehen von einer häufigen menschlichen Betreuung abhängig sind. Das LVwG stellte fest, der Mitbeteiligte führe einen herkömmlichen landwirtschaftlichen Familienbetrieb, sämtliche Arbeiten würden im Wesentlichen von den Familienmitgliedern verrichtet und für die Feldarbeit würden Lohnunternehmer eingesetzt. Dagegen wendet sich der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung nicht und legte auch nicht dar, aufgrund welcher Umstände das LVwG im Fall eines mängelfreien Verfahrens zu einer für den Revisionswerber günstigeren Sachverhaltsgrundlage gelangen hätte können.

13 Der Revisionswerber rügt weiter, das LVwG hätte das vorliegende Bauvorhaben der hg. Rechtsprechung folgend als "unteilbares Ganzes" mit den bereits bestehenden Gebäuden beurteilen müssen, weil der zu errichtende Schweinestall an das bestehende Stallgebäude angebaut werde und eine bauliche Verbindung im Bereich des Kontrollganges bestehe (Hinweis auf VwGH 17.4.2007, 2003/06/0179; 24.6.2008, 2007/17/0198). Diesbezüglich legt der Revisionswerber nicht dar, in welchem subjektiv-öffentlichen Recht gemäß § 23 K-BO er durch die Auslegung des LVwG verletzt werden könnte. Im Übrigen fehlen auch Ausführungen dazu, aufgrund welcher Umstände die in der Revision vertretene Rechtsansicht entscheidungsrelevant sein könnte. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wurde diesbezüglich somit nicht aufgezeigt.

14 Wenn in der Revision darüber hinaus das Einholen eines aktuellen medizinischen Gutachtens vermisst wird, fehlt auch diesbezüglich die Relevanzdarstellung. Im Übrigen beurteilte die medizinische Amtssachverständige einen prozentuellen Anteil an Geruchsstunden bezogen auf die Jahresgesamtstunden von maximal 6 % bis 7 % aus umweltmedizinischer Sicht als unproblematisch. Aus welchem Grund eine Senkung dieser Werte auf 3 % bis 5 % zu einer anderen, für den Revisionswerber günstigeren Sachverhaltsgrundlage führen könnte und das LVwG deshalb zu einer anderen Entscheidung hätte kommen, lässt die Revision in der Zulässigkeitsbegründung offen.

15 Schließlich bringt der Revisionswerber vor, Nachbarn stehe gemäß § 23 Abs. 3 lit. a K-BO hinsichtlich der widmungsgemäßen Verwendung des Baugrundstückes ein Mitspracherecht unabhängig davon, ob die Widmung einen Immissionsschutz einräume, zu (Hinweis auf VwGH 12.11.2002, 2000/05/0247).

Mit diesem Vorbringen ist schon deshalb nichts zu gewinnen, weil das LVwG nur das Vorliegen eines allgemeinen Immissionsschutzes nach der K-BO verneinte und im Übrigen ohnehin - siehe dazu die Ausführungen in Rn. 8 dritter Absatz und Rn. 14 - eine Prüfung der vom Projekt verursachten Immissionen auf der Grundlage der "speziellen Vorschriften" über den Immissionsschutz durchführte; Gegenteiliges wird vom Revisionswerber auch nicht behauptet. 16 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher zurückzuweisen.

17 Von einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

18 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 15. Mai 2020

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019060284.L00

Im RIS seit

30.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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