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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag KärntenNorm
BauO Krnt 1992 §15Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie Senatspräsidentin Dr. Bayjones und Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, über die Revision des J W in P, vertreten durch Dr. Erich Moser und Dr. Martin Moser, Rechtsanwälte in 8850 Murau, Schwarzenbergsiedlung 114, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 14. November 2017, KLVwG-1625-1626/6/2017, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtrat der Stadtgemeinde Spittal/Drau; mitbeteiligte Partei: A K; weitere Partei:
Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
4 Nach ständiger hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 9.10.2019, Ra 2019/05/0281, mwN).
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten (LVwG) wurde in Stattgebung der Beschwerde der Mitbeteiligten (Bauwerberin) der Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde S. vom 22. Juni 2017 (im Folgenden: Stadtrat) dahingehend abgeändert, dass der Bauwerberin die Baubewilligung für den Einbau eines Fensters in einem näher bezeichneten Wohnhaus nach Maßgabe näher umschriebener Pläne und mit einer Maßgabe hinsichtlich der Ausführung der in den Plänen ausgewiesenen Brandschutzqualifikation gemäß § 4 lit. b, §§ 15 und 16 Kärntner Bauordnung 1992 (K-BO 1992), LGBl. Nr. 64/1992 idF LGBl. Nr. 25/1994, erteilt und der Baubewilligungsbescheid durch Anführung einer näher determinierten Auflage hinsichtlich der Erbringung des Nachweises über die Feuerwiderstandsdauer der nicht öffenbaren Fixverglasung des Fensters ergänzt wurde (Spruchpunkt I). In Spruchpunkt II dieses Erkenntnisses wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den genannten Bescheid des Stadtrates als unbegründet abgewiesen. Eine ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt (Spruchpunkt III).
6 Zur Begründung führte das LVwG in der Darstellung des Sachverhaltes (zusammengefasst) aus, die Bauwerberin habe (ursprünglich) mit Bauansuchen vom 18. Mai 1995 den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Einbau eines Fensters an der Südseite eines näher bezeichneten Hauses gestellt, den sie - nach Aufhebung des diesbezüglichen Bewilligungsbescheides des Bürgermeisters vom 30. Mai 1995 mit Bescheid des Stadtrates vom 9. Februar 2015 - mit Schreiben vom 9. Juni 2016 (eingelangt am 10. Juni 2016) aufrecht erhalten habe. In weiterer Folge habe sie mit am 22. Juli 2016 eingelangtem Schreiben vom 20. Juli 2016 unter Anschluss von Plänen des DI P. um die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines Fensters, nunmehr ausgeführt als nicht öffenbares Brandschutzelement, angesucht. Der Bauwerberin sei im Instanzenzug mit Bescheid des Stadtrates vom 22. Juni 2017 die Baubewilligung im Sinne des zuletzt gestellten Antrages nach Maßgabe der Pläne des DI P. vom 22. Juli 2016 unter Auflagen erteilt worden. Gegen diesen Bescheid hätten sowohl die Bauwerberin, die die Erteilung der Baubewilligung "gemäß dem Bauansuchen vom 10. 6. 2016" beantragte, als auch der Revisionswerber Beschwerde vor dem LVwG erhoben.
7 In der Beschwerdeverhandlung vor dem LVwG habe die Bauwerberin zunächst angegeben, "die Genehmigung des derzeit eingebauten Fensters und zwar eines weißen Kunststoff-Fensters 2- flügelig öffenbar" (Anmerkung: dieses "öffenbare" Fenster ist Gegenstand des mit Eingabe vom 10. Juni 2016 aufrecht erhaltenen Antrages vom 18. Mai 1995) zu beantragen. In weiterer Folge habe sie ihr Bauansuchen insofern abgeändert, als " der Einbau eines Fensters mit Fixverglasung, nicht öffenbar und mit einer Feuerwiderstandsdauer in der Qualifikation EI30 entsprechend ÖNORM EN 13501-2" beantragt wurde (Anmerkung: dieses "nicht öffenbare" Fenster ist Gegenstand des Antrages vom 22. Juli 2016 und wurde mit dem vor dem LVwG in Beschwerde gezogenen Bescheid bewilligt). Nach den Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen sei der Brandschutz mit dem Einbau des Fensters in der nunmehrigen Qualifikation gewährleistet. Das subjektiv-öffentliche Recht des Revisionswerbers auf Gewährleistung des Brandschutzes werde nicht verletzt. Ein Rechtsanspruch des Revisionswerbers darauf, dass in der Außenwand am Nachbargrundstück gar kein Fenster eingebaut werden dürfe, lasse sich aus der Kärntner Bauordnung weder in der derzeit geltenden Fassung noch in jener zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht ableiten. Zur maßgeblichen Rechtslage verwies das LVwG darauf, dass zum Zeitpunkt des Bauansuchens vom 18. Mai 1995 die K-BO 1992 gegolten habe. Die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 2 der Anlage der nunmehr geltenden K-BO 1996, LGBl. Nr. 44/1996, sehe vor, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Anmerkung: 1. September 1996) anhängige Verfahren nach den bisher geltenden Bestimmungen weiter zu führen seien, sofern in Absatz 3 bis 8 nicht anderes angeordnet sei.
8 In der Zulässigkeitsbegründung bringt der Revisionswerber (zusammengefasst) vor, er schließe sich dem Rechtsstandpunkt des LVwG hinsichtlich der Maßgeblichkeit der K-BO 1992 für die Beurteilung des Bauansuchens vom 19. Mai 1995 an. Davon ausgehend sei das LVwG von (näher dargestellter) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes "zur damals geltenden Rechtslage" abgewichen. Auch habe das LVwG keine mündliche Verhandlung, verbunden mit einem Augenschein, durchgeführt. Da die Baubehörden keine Augenscheinsverhandlung abgehalten hätten, wäre das LVwG umso mehr zur Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit verpflichtet gewesen, wie es die K-BO in "der damals geltenden Rechtslage" vorgesehen habe.
9 Damit wird jedoch keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme:
10 Das LVwG ging bei seiner Entscheidung davon aus, dass es sich noch immer um das mit Bauansuchen vom 18. Mai 1995 eingeleitete Bauverfahren hinsichtlich des Einbaus eines öffenbares Fensters handle (welcher in der Verhandlung vor dem LVwG in ein "nicht öffenbares Fenster" geändert worden sei) und daher die K-BO 1992 anwendbar sei.
11 Gleichgültig, ob diese Annahme zutrifft (oder ob nicht vielmehr der Antrag vom 20. Juli 2016 auf Genehmigung eines nicht öffenbaren Fensters einen neuen Antrag darstellte), legt die Revision nicht dar, inwieweit das LVwG bei Verneinung der Verletzung von subjektiven Rechten des Revisionswerbers von der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre. Im Erkenntnis vom 28.4.1992, 91/05/0223, führte der Verwaltungsgerichtshof zunächst aus, dass bestimmte Wände "als Brandschutzwände" auszuführen sind. Dass im Revisionsfall die Wand aber auch nach Einbau des nun bewilligten, nicht öffenbaren Fensters den Anforderungen an eine Brandschutzwand entspricht, hat das LVwG auf der Grundlage des Gutachtens des hochbautechnischen Amtssachverständigen, dem der Revisionswerber nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten ist, angenommen. 12 Wenn darüber hinaus aus VwGH 28.4.1992, 91/05/0223 etwas für den Standpunkt der Revision abzuleiten versucht wird, ist Folgendes zu entgegnen: Ein Abweichen von der Rechtsprechung ist insofern nicht ersichtlich, als der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis nicht davon ausgegangen ist, dass Öffnungen in der Brandmauer jedenfalls unzulässig seien. Im Übrigen ist die Judikatur entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht so zu verstehen, dass in Bezug auf die subjektiven Rechte der Nachbarn keine "Verschlechterungen" eintreten dürfen, entscheidend ist vielmehr, ob sie in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden oder nicht.
13 Die Revision zeigt mit diesem Vorbringen daher - selbst wenn man von der Anwendbarkeit der früheren Rechtslage ausgehen wollte - keine Abweichung von der hg. Rechtsprechung und damit auch keine grundsätzliche Rechtsfrage auf.
14 Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die Frage, ob der Antrag vom 20. Juli 2016 als Änderung des Antrags aus 1995 gewertet werden kann.
15 Die Revision war somit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 15. Mai 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018060015.L00Im RIS seit
30.06.2020Zuletzt aktualisiert am
30.06.2020