TE Vwgh Beschluss 2020/5/20 Ra 2020/11/0051

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Veröffentlicht am 20.05.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art133 Abs4
TNRSG 1995
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und die Hofräte Dr. Grünstäudl und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 23. Jänner 2020, Zl. VGW- 101/056/15462/2019-4, betreffend Zulassung eines neuartigen Tabakerzeugnisses nach dem Tabak- und Nichtraucherinnenbzw. Nichtraucherschutzgesetz-TNRSG (mitbeteiligte Partei: P GmbH, vertreten durch Cerha Hempel Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Parkring 2), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid der Revisionswerberin vom 16. Mai 2019 wurde auf Antrag der mitbeteiligten Partei ein näher bezeichnetes neuartiges Tabakerzeugnis zugelassen. Unter einem wurde ausgesprochen, das "Tabacco Heating System (THS)" dürfe nur bestimmungsgemäß entsprechend der Produktbeschreibung im Umfang des Antrages und der diesem Antrag beigeschlossenen Unterlagen in Verkehr gebracht werden. Für das "Tobacco Heating System (THS)" würden die Bestimmungen des § 2a TNRSG (betreffend das Verbot des Versandhandels und des Verkaufs an Jugendliche) und des § 11 TNRSG (betreffend Werbe- und Sponsoringverbot) gelten.

2 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien der gegen die beiden zuletzt genannten, das "Tobacco Heating System (THS)" betreffenden Absprüche des angefochtenen Bescheides gerichteten Beschwerde der mitbeteiligten Partei statt, hob diese beiden Absprüche ersatzlos auf und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

3 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Zulassungsantrag habe sich lediglich auf das zugelassene Tabakerzeugnis, nicht jedoch auf das "Tobacco Heating System", welches ein Elektronikgerät zur bestimmungsgemäßen Verwendung des Tabakerzeugnisses sei, bezogen. Bei den beiden angefochtenen Absprüchen handle es sich um trennbare Nebenbestimmungen, die gesetzlos ergangen seien.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. etwa VwGH 23.4.2018, Ra 2018/11/0066, mwN).

8 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes "zu Fragen der Beurteilung von neuartigen Tabakerzeugnisses in Zusammenhang mit den Bestimmungen der §§ 11 und 2a TNRSG".

9 Damit wird aber eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht dargetan, weil dieses Vorbringen jede Konkretisierung bzw. die Formulierung einer Rechtsfrage vermissen lässt.

10 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 20. Mai 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020110051.L00

Im RIS seit

01.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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