TE Vwgh Beschluss 2020/5/20 Ra 2020/01/0128

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Veröffentlicht am 20.05.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §28 Abs1
AsylG 2005 §28 Abs2
AsylG 2005 §5
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des Y A, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/2/23, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 2020, Zl. W239 2228809-1/8E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber ist iranischer Staatsangehöriger.

2        Er reiste (in der Absicht, nach Großbritannien weiter zu reisen) am 25. September 2019 über den Flughafen Wien-Schwechat unter Verwendung gefälschter slowenischer Reisedokumente in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er aus diesem Grund am selben Tag festgenommen (und in weiterer Folge vom Landesgericht Korneuburg am 4. Februar 2020 wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt) wurde. Nach seiner Festnahme stellte er ebenfalls noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

3        Zum Zeitpunkt der Antragstellung verfügte der Revisionswerber über einen (bis 1. April 2020 gültigen) rumänischen Aufenthaltstitel.

4        Am 17. Oktober 2019 leitete die belangte Behörde (BFA) ein Konsultationsverfahren mit Rumänien ein.

5        Einem auf Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO gestützten Aufnahmeersuchen des BFA vom 25. November 2019 stimmte Rumänien mit Schreiben vom 10. Jänner 2020 gemäß Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO ausdrücklich zu.

6        Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 3. Februar 2020 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Revisionswerbers gemäß § 5 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) Rumänien zuständig sei. Weiters wurde gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Außerlandesbringung des Revisionswerbers angeordnet und gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Rumänien festgestellt.

7        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

8        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

10       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

11       Soweit der Revisionswerber in den Zulässigkeitsausführungen - mit näheren Darlegungen - zusammengefasst die Auffassung vertritt, dass fallbezogen die Zulassung seines Verfahrens (wegen Verstreichens der 20-Tagesfrist) gemäß § 28 Abs. 2 AsylG 2005 („in unionsrechtskonformer Auslegung“) geboten gewesen wäre bzw. die Zurückweisung des Antrags nach § 5 AsylG 2005 zu Unrecht erfolgt sei, genügt der Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Zulassung des Verfahrens einer späteren zurückweisenden Entscheidung gemäß § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 nicht entgegen steht (vgl. grundlegend VwGH 25.11.2008, 2006/20/0624, sowie aus jüngerer Zeit etwa VwGH 28.2.2019, Ra 2018/14/0178 bis 0179, mwN). Das BVwG ist von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen.

12       Das BVwG hat die Zulässigkeit des Antrags des Revisionswerbers auf internationalen Schutz sowohl unter dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK (vgl. zur Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 VwGH 20.6.2017, Ra 2016/01/0153) als auch des Art. 8 EMRK in nicht zu beanstandender Weise geprüft und verneint.

13       Davon ausgehend wirft auch das weitere Zulässigkeitsvorbringen keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.

14       Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 20. Mai 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010128.L00

Im RIS seit

14.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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