TE Vwgh Beschluss 2020/5/20 Ra 2019/11/0071

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Veröffentlicht am 20.05.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des M P in L, vertreten durch Mag. Harald Papesch, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Lederergasse 44, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts

vom 10. April 2019, Zl. L515 2211598-1/4E, betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach dem BBG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Sozialministeriumservice Landesstelle Oberösterreich), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit aktenkundigem Bescheid der belangten Behörde vom 10. November 2016 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung gemäß §§ 41, 42 und 45 Bundesbehindertengesetz - BBG abgewiesen und ausgesprochen, dass der Grad seiner Behinderung weiterhin 60 v.H. betrage. Nach der Aktenlage beantragte der Revisionswerber mit am 9. April 2018 bei der belangten Behörde eingelangtem Formular (abermals) die Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde, in Bestätigung eines entsprechenden dem Revisionswerber ausgestellten Behindertenpasses vom 15. November 2018 (der gemäß § 45 Abs. 2 Bundesbehindertengeset

z - BBG als Bescheid gilt), der Grad der Behinderung (GdB) des

Revisionswerbers mit 50 v.H. festgesetzt.

Gleichzeitig wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

3 Begründend legte das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung das aktenkundige Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen, basierend auf der Untersuchung des Revisionswerbers am 12. Juni 2018, zugrunde. Nach diesem Gutachten bewirke der führende Leidenszustand (Zust. n. Bandscheibenoperation) einen GdB von 40 v.H., und werde durch einen zweiten Leidenszustand (koronare Herzkrankheit, Zust. n. Stent) um 10 v.H. erhöht. Die weiteren Leidenszustände (darunter Bluthochdruck, der medikamentös gut behandelbar sei) bewirkten keine Steigerung des GdB. 4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. aus vielen die Beschlüsse VwGH 23.3.2017, Ra 2017/11/0014, und VwGH 1.9.2017, Ra 2017/11/0225, jeweils mwN). 7 Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. VwGH 14.10.2019, Ra 2019/11/0157, mwN).

8 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit ausschließlich vor, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf das Erkenntnis vom 23. November 1978, 0705/77) abgewichen, nach welchem eine Partei ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen könne, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte.

Der Revisionswerber habe in seiner Beschwerde unter gleichzeitiger Beantragung eines weiteren Gutachtens vorgebracht, es sei im vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten medizinischen Gutachten nicht berücksichtigt worden, "dass die medikamentöse Behandlung von meinen erheblichen Problemen mit meinem Bluthochdruck nur selten tatsächlich greift".

9 Damit wird jedoch nicht dargetan, dass das Verwaltungsgericht von der hg. Rechtsprechung abgewichen wäre. Das angefochtene Erkenntnis beruht nämlich auf der mit Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes belegten (Erkenntnis vom 20. Oktober 2005, 2005/07/0108) Rechtsansicht, dass es bei Bedenken gegen ein (ärztliches) Gutachten an der Partei liegt, diesem - auf gleichem fachlichen Niveau - entgegenzutreten, es sei denn, das Gutachten sei mit Widersprüchen bzw. Ungereimtheiten behaftet oder unvollständig, was beim gegenständlichen ärztlichen Gutachten nicht der Fall sei.

10 Mit der genannten Rechtsansicht befindet sich das Verwaltungsgericht im Einklang mit der hg. Rechtsprechung (vgl. aus vielen etwa auch VwGH 24.10.2017, Ro 2014/06/0017, Rn 34).

11 Im Zulässigkeitsvorbringen werden konkrete Widersprüche, Ungereimtheiten oder Unvollständigkeiten im Gutachten des Amtssachverständigen, die der Revisionswerber im Beschwerdeverfahren aufgezeigt hätte, nicht angeführt (auch die vom Sachverständigen laut aktenkundigem Befund gemessenen Blutdruckwerte des Revisionswerbers wurden nicht als übermäßig hoch eingestuft und sprechen daher nicht gegen, sondern für die im Gutachten angenommene gute medikamentöse Behandelbarkeit derselben). Dass der Revisionswerber von der somit verbleibenden Möglichkeit, dem Gutachten des ärztlichen Sachverständigen mit einem Gegengutachten (bezüglich der von ihm behaupteten instabilen Blutdruckwerte) zu begegnen, Gebrauch gemacht hätte, wird nicht behauptet.

12 In der (nach dem Gesagten für die Zulässigkeit der Revision allein maßgebenden) Zulässigkeitsbegründung werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

13 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 20. Mai 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019110071.L00

Im RIS seit

01.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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