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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
ABGB §480;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerde der J W in S, vertreten durch Dr. Josef Heis, Rechtsanwalt in Innsbruck, Anichstraße 3/III, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 5. Juni 1997, Zl. LAS-222/17, betreffend Zusammenlegung M, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 19. September 1996 erließ das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) im Zusammenlegungsverfahren für die landwirtschaftlichen Grundstücke im Gebiet "M." den Zusammenlegungsplan. Der mit "Fischereirechte" überschriebene Abschnitt V der Haupturkunde dieses Zusammenlegungsplanes lautet:
"Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes S. vom 1.2.1984, C 627/82, wurde entschieden, daß auf GSt. 8477/2, durch das der "K.-Bach" bzw. das "M.-Bachl" fließt, zugunsten der (Beschwerdeführerin) als Eigentümerin der Liegenschaft in EZ. 391 II KG M. die Dienstbarkeit der Fischerei einzuverleiben ist.
Aufgrund dieses Urteiles wurde von den Eigentümern der Grundstücke, die vom genannten Bach bzw. dessen Zuläufer durchflossen werden, die Dienstbarkeit der Fischerei für Fischereiberechtigte anerkannt und zugunsten der Liegenschaft in EZ. 391 II KG M. auf den betroffenen Grundstücken der KG M. einverleibt.
Die Dienstbarkeit der Fischerei belastet im alten Stand auch Grundstücke, durch die kein Gewässer floß. Nachdem im neuen Stand die offenen Gewässer fast ausschließlich von den Wegen aus zugänglich sind, wird die Dienstbarkeit der Fischerei auf diese Gewässer und Wege sowie den Gräben anrainende Grundstücke ohne Uferbegleitwege übertragen. Im einzelnen wird auf die Verfügungen im Abschnitt "Dienstbarkeiten und Reallasten" verwiesen."
Im Abschnitt VIII der Haupturkunde wurde teils die Löschung der zugunsten der EZ. 391 einverleibten Dienstbarkeit der Fischerei im C.-Blatt verschiedener belasteter Grundstücke im Zusammenlegungsgebiet verfügt, zum Teil angeordnet, daß an die Stelle von durch das Fischereirecht belasteten Altgrundstücken durch die Zusammenlegung neu gebildete Grundstücke zu treten haben.
Die Beschwerdeführerin berief. Sie machte geltend, wie sich aus dem Behördenakt und dem beiliegenden Grundbuchsauszug der Liegenschaft in EZ. 391 ergebe, sei sie Fischereiberechtigte an zahlreichen Grundstücken im Zusammenlegungsgebiet. Dieses Recht der Fischerei beziehe sich auf die sogenannten F.-Fischteiche mit K.-Bach oberhalb der Bundesstraße samt allen Zuflüssen, wie sich aus dem Akt C 627/82 des Bezirksgerichtes S. ergebe. Damit seien nicht nur alle natürlichen offenen Gräben, sondern auch alle künstlichen Zuflüsse miteinbezogen. Der Umstand, daß bei allen Zuflüssen auch die künstlichen Gerinne miteinbezogen seien, ergebe sich aus dem Tiroler Fischereigesetz und der Handhabung in allen Fischereirevieren in Tirol. Ein eventueller Rückbau der künstlich errichteten Zuflüsse könne für die Zukunft nie ausgeschlossen werden. Aus diesem Grunde sei das Recht der Fischerei auf alle derartigen Zuflüsse im Grundbuch einzutragen, auch dort, wo sich derzeit Drainagenstränge und geschlossene Rohrkanäle befänden. Es werde beantragt, den Zusammenlegungsplan dahingehend abzuändern, daß die Dienstbarkeit des Fischens zugunsten der Beschwerdeführerin als derzeitige Eigentümerin der Liegenschaft in EZ. 391 auch auf einer Reihe näher bezeichneter Grundstücke einverleibt werde.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. Juni 1997 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung heißt es, das Zusammenlegungsverfahren für das Gebiet M. sei mit Verordnung der AB vom 3. Juni 1980 eingeleitet worden. Mit Bescheid derselben Behörde vom 16. November 1981 sei ein Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen erlassen worden. Gegenstand dieses Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sei u.a. eine Entwässerung eines Teiles des Zusammenlegungsgebietes. Im Zuge des wasserrechtlichen Verfahrens, welches von der AB durchgeführt worden sei, habe die Besitzerin der Liegenschaft 391, die Beschwerdeführerin, mit der Behauptung, sie sei wasserbenutzungs- und fischereiberechtigt, Einwendungen erhoben. Diese Einwendungen seien mit Bescheid der AB vom 16. November 1981 in der Fassung des Bescheides der belangten Behörde vom 21. April 1982 als unzulässig zurückgewiesen worden. In weiterer Folge habe die Beschwerdeführerin die Verbücherung des Fischereirechtes betrieben und hiezu einen Ersitzungsstreit im ordentlichen Rechtsweg hinsichtlich des Grundstückes Nr. 8477/2 (Eigentümerin: Gemeinde M.) und weiterer Grundstücke geführt und gewonnen (Urteil des Bezirksgerichtes S. vom 1. Februar 1984 sowie das hiezu ergangene Anerkenntnisurteil vom 2. November 1985). Hinsichtlich weiterer Grundeigentümer sei sodann ein vorbereitetes Anerkenntnis der Ersitzung zur Einverleibung der Dienstbarkeit der Fischerei verschickt worden. Wesentlich sei in diesem Zusammenhang ein Schreiben des Rechtsfreundes der Beschwerdeführerin vom 16. Februar 1987, in welchem festgestellt werde, die Beschwerdeführerin anerkenne den tatsächlichen und rechtlichen Bestand der Entwässerungsanlagen, werde keine Schritte auf Entfernung derselben unternehmen und stelle auch keine Schadenersatzansprüche, vorausgesetzt, die betroffenen Grundeigentümer würden das bereits angeführte Anerkenntnis unterzeichnen. Auf Grund der vorbezeichneten Gerichtsurteile bzw. Anerkenntnisse sei schließlich die Einverleibung der Dienstbarkeit der Fischerei zugunsten der Liegenschaft in EZ. 391 auf zahlreichen Grundstücken in der KG. M. sowie die Ersichtlichmachung dieses Rechtes im A2-Blatt der berechtigten Liegenschaft bewilligt worden. Die Arbeiten für die Entwässerungsanlage seien von der Zusammenlegungsgemeinschaft unter Aufsicht des Amtes der Landesregierung in der Zeit von Dezember 1983 bis Dezember 1986 ausgeführt worden. Diese Rechtseinräumung betreffe eine Anzahl von Grundstücken, welche nicht mehr bzw. nur unterirdisch (Dränagen) durchflossen würden; der erstinstanzliche Bescheid (Zusammenlegungsplan) sehe die Löschung der Dienstbarkeit der Fischerei auf diesen Grundstücken vor.
In der durch Beauftragte der belangten Behörde im Zuge des Berufungsverfahrens durchgeführten mündlichen Verhandlung habe die Beschwerdeführerin ergänzend zum schriftlichen Berufungsvorbringen ausgeführt, sie befürchte durch die im Zusammenlegungsplan vorgesehene Löschung ihres Fischereirechtes an den belasteten Grundstücken in ihrer Parteistellung im Hinblick auf künftige Verfahren und somit in ihrem Fischereirecht beeinflußt zu werden. Durch die Aufrechterhaltung der bücherlichen Rechte sei es möglich, Streitigkeiten hintanzuhalten. Dies begründe ein öffentliches Interesse. Wirtschaftliche Gründe an der Aufrechterhaltung der Fischereiberechtigung seien darin gelegen, daß der Beschwerdeführerin die Parteistellung als Fischereiberechtigte und somit ein Mitspracherecht erhalten bleibe.
Nach Ansicht der belangten Behörde erweise sich die Berufung als unbegründet; die Entbehrlichkeit der Dienstbarkeit der Fischerei sei auf Grund der gegebenen Sachlage evident. Ziel des Zusammenlegungsverfahrens sei es, unnötige Grunddienstbarkeiten zu beseitigen. Unbestritten bringe es die Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes mit sich, daß die Fischerei überall dort, wo Drainagen eingebaut worden und die Wiesenbächlein verschwunden seien, nicht mehr ausgeübt werden könne. Die gegenständliche Dienstbarkeit der Fischerei sei mit der in EZ. 391 der KG M. vorgetragenen Liegenschaft verbunden und stelle somit eine Grunddienstbarkeit dar, welche sich auf Ersitzung gründe. Dies wiederum bedinge die Anwendbarkeit des § 26 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996. Die Beschwerdeführerin sei nicht Eigentümerin eines der Zusammenlegung unterzogenen Grundstückes und habe keinen Anspruch auf eine gesetzmäßige Abfindung im Zusammenlegungsverfahren. Der Beschwerdeführerin komme im Zusammenlegungsverfahren nur insoweit Parteistellung zu, als ihr aus § 26 Abs. 1 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 ein Anspruch auf Weiterbestand ihrer Nutzungsrechte erwachse, soweit deren Aufrechterhaltung oder Neubegründung im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sei. Hiefür lägen keine Anhaltspunkte vor. Die Beschwerdeführerin irre, wenn sie meine, es liege im öffentlichen Interesse, die Grunddienstbarkeit zur Vermeidung künftiger Streitigkeiten aufrechtzuerhalten. Sinn und Zweck einer Grunddienstbarkeit liege in der Ausübung des Rechtes an sich und keinesfalls darin, eine (unbegründete) Parteistellung an einer fremden Grundfläche beizubehalten. Auch lägen keine wirtschaftlichen Gründe vor, welche es erforderlich machten, für allfällige künftige Maßnahmen an den belasteten Grundstücken ein Mitspracherecht über die Parteistellung als Fischereiberechtigter zu sichern. Die Fischzuchtanlage F. sei entsprechend § 61 Abs. 13 des Tiroler Fischereigesetzes am 25. August 1993 ordnungsgemäß der Bezirkshauptmannschaft I. angezeigt worden. Aus der Eintragung im Wasserbuch dieser Bezirkshauptmannschaft ergebe sich, daß mit der Liegenschaft EZ. 391 ein Wasserbenutzungsrecht an dem teilweise durch das Zusammenlegungsgebiet M. fließenden M.-Bachl, R.-Bachl, und K.-Bach für den Betrieb einer Fischzuchtanlage verbunden sei. Als Berechtigte sei die Beschwerdeführerin angeführt. In einem ihr Wasserrecht betreffenden Verfahren habe die Beschwerdeführerin als Wasserbenutzungsberechtigte (Unterlieger) auf Grund des § 102 WRG 1959 Parteistellung. Sohin ergebe sich, daß die wirtschaftlichen Interessen der Beschwerdeführerin, die den Bestand der Fischzuchtanlage F. beträfen, durch die Bestimmungen des WRG 1959 ausreichend geschützt seien. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer Stellung als Wasserbenutzungsberechtigte hinsichtlich jeder möglichen Beeinträchtigung ihres Wasserbezuges im selben Ausmaß geschützt wie dies bei einem eingetragenen Fischereirecht der Fall wäre. Eine darüber hinausgehende Parteistellung an den derzeit belasteten Grundstücken diene nicht den Zielen des Zusammenlegungsverfahrens. Unter diesen Gesichtspunkten seien auch die Ausführungen hinsichtlich eines allfälligen späteren Rückbaues der Entwässerungsanlage zu sehen. Die hypothetische Möglichkeit, daß gemeinsame Anlagen in Zukunft möglicherweise wieder rückgebaut werden könnten, begründe nach Ansicht der belangten Behörde keinen Rechtsanspruch auf Aufrechterhaltung nicht mehr ausübbarer Grunddienstbarkeiten. Der Vorteil der Entwässerungsanlage im Zusammenlegungsverfahren sei offenkundig, die Anlage diene der Mehrheit der landwirtschaftlichen Grundflächen im Zusammenlegungsgebiet. Nicht zu übersehen sei in diesem Zusammenhang, daß die Beschwerdeführerin das Fischereirecht im Sinne des § 3 des Tiroler Fischereigesetzes zu einem Zeitpunkt durch Eintragung ins Grundbuch erworben habe, zu dem die Entwässerungsanlage zum Teil bereits errichtet gewesen sei und somit die Grundstücke, die nunmehr von der Löschung betroffen seien, nicht mehr von einem oberirdischen Gewässer durchflossen worden seien. Ein allfälliger Entschädigungsanspruch für etwaige Schäden an der Fischzucht im Zuge des Baues der Entwässerungsmaßnahmen sei nicht gestellt worden. Im Hinblick auf § 26 Abs. 1 erster Satz des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 sei ein Anspruch auf Ablösung in Geld nicht gegeben.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom 30. September 1997, B 1901/97-3, ihre Behandlung ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin dadurch in ihren Rechten verletzt, daß die belangte Behörde die Dienstbarkeit der Fischerei auf einer Reihe näher bezeichneter Grundstücke gelöscht und diese Dienstbarkeiten nicht aufrechterhalten habe.
In Ausführung des Beschwerdepunktes bringt die Beschwerdeführerin vor, § 26 Abs. 1 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996, auf den sich die belangte Behörde stütze, sei im Beschwerdefall nicht anwendbar. Im Verfahren vor dem Bezirksgericht S. sei festgestellt worden, daß das Anwesen F. als Fischzucht mit allen Zu- und Abflüssen schon im Fischereibuch Kaiser Maximilian I. vorkomme. Das Gericht habe festgestellt, daß die Fischerei als Gerechtsame im wesentlichen immer mit dem Eigentum am Anwesen F. verbunden gewesen sei. Die Beschwerdeführerin stütze sich daher hinsichtlich ihres Fischereirechtes nicht nur auf Ersitzung, sondern auf die altdeutsche Gerechtsame, die im § 480 ABGB selbstverständlich nicht erwähnt werde, da das Rechtsinstitut der Ersitzung im heutigen Sinn erst mit der Einführung des ABGB im Jahre 1812 begründet worden sei.
Durch die Anlegung von Drainagesträngen und geschlossenen Rohrkanälen sei die Dienstbarkeit des Fischens keineswegs erloschen, sondern es werde lediglich die derzeitige Ausübung gehemmt. Es sei durchaus möglich und sogar wahrscheinlich, daß beim technischen Fortschritt im Zusammenhang mit dem Umweltschutz diese künstlichen Gerinne verändert und damit wieder befischbar würden.
Die belangte Behörde berufe sich auf ein Schreiben des Beschwerdevertreters vom 16. Februar 1987 (richtig: vom 6. Juli 1987), in welchem festgestellt werde, daß die Beschwerdeführerin den tatsächlichen und rechtlichen Bestand der Entwässerungsanlagen anerkenne und keine Schritte auf Entfernung derselben unternehmen und auch keine Schadenersatzansprüche stellen werde. Mit diesem Schreiben habe die Beschwerdeführerin das angespannte Verhältnis zwischen der Zusammenlegungsgemeinschaft und der Beschwerdeführerin entschärfen wollen. Aus dem Schreiben gehe aber eindeutig hervor, daß sie auf ihr Fischereirecht nicht verzichtet habe. Davon sei in dem Schreiben keine Rede und es sei selbstverständlich auch nicht die Absicht der Beschwerdeführerin gewesen, auf ihr Fischereirecht zu verzichten. Der Umstand, daß die Beschwerdeführerin keine Schadenersatzansprüche stellen und keine Schritte auf Entfernung der Entwässerungsanlagen unternehmen wolle, lasse dies deutlich erkennen, da vom Fischereirecht überhaupt keine Rede sei.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung auf § 26 Abs. 1 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996, LGBl. Nr. 74 (TFLG 1996), gestützt. Diese Bestimmung lautet:
"(1) Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die sich auf einen der im § 480 ABGB genannten Titel gründen, erlöschen mit Ausnahme der Ausgedinge ohne Entschädigung. Sie sind jedoch von der Agrarbehörde ausdrücklich aufrecht zu erhalten oder neu zu begründen, wenn sie im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind."
§ 26 Abs. 1 TFLG 1996 bewirkt, daß die in dieser Gesetzesstelle angeführten Grunddienstbarkeiten und Reallasten, wenn sie nicht ausdrücklich aufrechterhalten oder neu begründet werden, mit der Rechtskraft des Zusammenlegungsbescheides erlöschen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1994, Slg. N.F. 14.008/A).
Nach dem in § 26 Abs. 1 TFLG 1996 angesprochenen § 480 ABGB ist der Titel zu einer Servitut auf einem Vertrage, auf einer letzten Willenserklärung, auf einem bei der Teilung gemeinschaftlicher Grundstücke erfolgten Rechtsspruche oder endlich auf Verjährung gegründet.
§ 26 Abs. 1 TFLG 1996 ist die landesgesetzliche Ausführungsbestimmung zu § 6 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, BGBl. Nr. 103/1951 (FGG). Beide Bestimmungen stimmen wörtlich überein.
§ 6 FGG erhielt seine derzeit geltende Fassung durch die FGG-Novelle 1967, BGBl. Nr. 78. Bis zu dieser Novelle hatte § 6 FGG folgenden Wortlaut:
"(1) Die Behörde hat für die möglichste Beseitigung der Grunddienstbarkeiten und Reallasten zu sorgen.
(2) Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die infolge der Zusammenlegung entbehrlich werden, sind ohne Entschädigung aufzuheben.
(3) Grunddienstbarkeiten und Reallasten sind neu nur dort aufzuerlegen, wo sie aus wirtschaftlichen Gründen nötig sind."
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur FGG-Novelle 1967 (237 Blg. NR XI. GP, 12 f) heißt es zur Neufassung des § 6:
"Es entspricht der Zielsetzung und dem Wesen der Zusammenlegung, daß bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes Grunddienstbarkeiten und Reallasten möglichst weitgehend beseitigt werden sollen. Zu diesem Zweck kann das Gesetz die bestehenden Grunddienstbarkeiten und Reallasten grundsätzlich aufrechterhalten und sie nur in jenen Fällen, in denen sie infolge der Zusammenlegung wirtschaftlich entbehrlich werden, durch die Behörde ausdrücklich aufheben lassen. Dieser Weg wurde bisher beschritten; er hat jedoch in der Praxis zu Rechtsunsicherheit geführt. Außerdem haben die praktischen Erfahrungen gezeigt, daß die Zahl der entbehrlich werdenden Rechte wesentlich größer ist als die Zahl der aufrecht zu erhaltenden Rechte. Die Novelle beschreitet deshalb einen anderen Weg. Sie erklärt nunmehr alle Grunddienstbarkeiten und Reallasten grundsätzlich für aufgehoben und verpflichtet die Behörde, jene Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen weiterhin notwendig sind, ausdrücklich aufrecht zu halten. Ebenso wird die Behörde - entsprechend der bisherigen Rechtslage - Grunddienstbarkeiten und Reallasten dort neu zu begründen haben, wo sie im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig werden. Künftig wird also der Zusammenlegungsplan, der über das Ergebnis der Zusammenlegung zu erlassen ist, zum Ausdruck bringen, welche Grunddienstbarkeiten und Reallasten nach der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes bestehen. Die entschädigungslose Aufhebung wirtschaftlich nicht notwendiger, somit entbehrlich gewordener Grunddienstbarkeiten und Reallasten entspricht der bisherigen Rechtslage."
Aus diesen Ausführungen in den Erläuterungen wird deutlich, daß es das Ziel der Neufassung des § 6 FGG war, das Prinzip des § 6 FGG alter Fassung, wonach bestehende Grunddienstbarkeiten und Reallasten grundsätzlich aufrechtblieben, sofern sie nicht von der Behörde ausdrücklich aufgehoben wurden, durch das umgekehrte Prinzip zu ersetzen, daß Grunddienstbarkeiten und Reallasten erlöschen, wenn sie nicht ausdrücklich aufrechterhalten werden. Nicht hingegen sollte durch die Zitierung des § 480 ABGB - die in § 6 FGG alter Fassung nicht enthalten war - in der Neufassung des § 6 FGG eine Einschränkung der von dieser Bestimmung erfaßten Grunddienstbarkeiten und Reallasten gegenüber der alten Fassung des § 6 FGG bewirkt werden. Dies ergibt sich aus dem Ziel der Neufassung des § 6 FGG, insbesondere aber auch daraus, daß in den Erläuterungen davon die Rede ist, daß die Novelle alle Grunddienstbarkeiten und Reallasten grundsätzlich für aufgehoben erklärt, ohne daß diesbezüglich eine Einschränkung gemacht wird. Die Zitierung des § 480 ABGB dient vielmehr offenbar der Klarstellung, daß jene Rechte von § 6 FGG nicht erfaßt sind, die sich auf die auf dem Gebiet der Bodenreform bestehenden Gesetze, insbesondere die Einforstungsrechte, stützen, und die auf Grund ihrer sowohl öffentlich-rechtliche als auch privatrechtliche Elemente aufweisenden Doppelnatur (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 1994, 94/07/0039) Ähnlichkeiten mit Dienstbarkeiten aufweisen. Der Verweis des § 26 Abs. 1 TFLG 1996 auf § 480 ABGB hat daher nicht die Bedeutung, daß Dienstbarkeiten, die auf eine "Gerechtsame" zurückgeführt werden, von § 26 Abs. 1 TFLG 1996 nicht erfaßt werden. Es erübrigt sich daher eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob eine "Gerechtsame" als Titel für eine Dienstbarkeit überhaupt in Frage kommt und ob nicht die Berufung auf eine "Gerechtsame" durch den Beschwerdeführer eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung darstellt. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, daß das Bezirksgericht S. in den rechtlichen Erwägungen seines Urteils vom 1. Februar 1984 von einer Ersitzung des Fischereirechtes ausgeht.
§ 26 Abs. 1 TFLG 1996 führt zum Erlöschen von Dienstbarkeiten, sofern sie nicht ausdrücklich aufrechterhalten oder neu begründet werden. Voraussetzung für eine solche Aufrechterhaltung, die der Beschwerdeführerin vorschwebt, ist, daß die Dienstbarkeiten im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind.
Ein öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung der in Rede stehenden Dienstbarkeiten ist nicht ersichtlich.
Nach den Feststellungen der belangten Behörde werden die Grundstücke, hinsichtlich derer im Abschnitt VIII der Haupturkunde des Zusammenlegungsplanes ein Erlöschen des Fischereirechtes angeordnet wurde, auf Grund der von der Zusammenlegungsgemeinschaft mit wasserrechtlicher Bewilligung vorgenommenen Entwässerung zum Teil überhaupt nicht mehr, zum Teil nur mehr unterirdisch (Drainagen) durchflossen; es ist in diesem Bereich die Ausübung der Fischerei derzeit nicht mehr möglich. Diese Feststellungen werden auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerde stimmt vielmehr mit diesen Feststellungen überein. Die diesen Zustand bewirkende Entwässerung wurde nach den Darlegungen im angefochtenen Bescheid von der AB wasserrechtlich genehmigt. Einwendungen der Beschwerdeführerin wurden rechtskräftig zurückgewiesen. Der Bestand dieser Entwässerungsanlagen wurde von der Beschwerdeführerin, wie sie selbst in der Beschwerde ausführt, in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht anerkannt. Für die Aufrechterhaltung von Dienstbarkeiten, die nicht mehr ausgeübt werden können, besteht aber keine wirtschaftliche Notwendigkeit. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf eine mögliche Rückgängigmachung der Entwässerungsmaßnahmen entbehrt jeglicher sachlichen Grundlage, ist doch nicht anzunehmen, daß Maßnahmen, die im Zuge der Zusammenlegung getätigt wurden, in absehbarer Zeit wieder rückgängig gemacht werden.
Der Anwendbarkeit des § 26 Abs. 1 TFGL 1998 stehen daher im Beschwerdefall nicht die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstände entgegen. Die Bestimmung könnte aber allenfalls aus anderen Gründen nicht anwendbar sein.
Der Untergang des dienenden Gutes führt zum Erlöschen der Dienstbarkeit. Völlige Umgestaltung, die die Ausübung der Dienstbarkeit unmöglich macht, steht dem Untergang gleich (vgl. Gschnitzer, Österreichisches Sachenrecht2, 175). Ein solcher Sachverhalt könnte im Beschwerdefall vorliegen und die Dienstbarkeit bereits vor Erlassung des Zusammenlegungsplanes zum Erlöschen gebracht haben. In diesem Fall wäre § 26 Abs. 1 TFLG 1996 bezüglich des Erlöschens auf die Dienstbarkeit nicht mehr anwendbar, da diese Bestimmung nur solche Dienstbarkeiten erfaßt, die zum Zeitpunkt der Erlassung des Zusammenlegungsplanes noch bestehen. Eine nähere Auseinandersetzung mit dieser Frage kann aber unterbleiben, da auch dann, wenn aus den genannten Gründen § 26 Abs. 1 TFLG 1996 nicht zur Anwendung käme, die Dienstbarkeit des Fischereirechtes in dem im Zusammenlegungsplan angeführten Umfang erloschen wäre.
Auf einen Verzicht der Beschwerdeführerin auf das Fischereirecht als Erlöschensgrund hat sich die belangte Behörde nicht berufen. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde gehen daher ins Leere.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997070194.X00Im RIS seit
20.11.2000