TE OGH 2020/3/26 1Ob230/19h

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Veröffentlicht am 26.03.2020
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI K*****, vertreten durch Mag. Andreas Berchtold, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 325.800 EUR sA, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Eingabe der klagenden Partei vom 14. 2. 2020 (beim Obersten Gerichtshof eingelangt am 25. 2. 2020) wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs unterliegen keinem weiteren Rechtszug. Im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof besteht überdies Anwaltspflicht. Von einem Verbesserungsverfahren war jedoch Abstand zu nehmen, weil das vom Kläger verfolgte Rechtsschutzziel, eine neuerliche Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu erreichen, gesetzlich nicht vorgesehen und damit aussichtslos ist.

Textnummer

E127883

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0010OB00230.19H.0326.000

Im RIS seit

04.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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