Norm
StGB §176Rechtssatz
Bei § 176 StGB handelt es sich nicht um einen verwaltungsakzessorischen Tatbestand. Strafbarkeit hängt daher nicht von der Verletzung verwaltungsrechtlicher Vorschriften ab, genug daran, dass durch das (sozial?inadäquate) Handeln die vom Tatbestand verlangte Gefahrenlage geschaffen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133113Im RIS seit
10.06.2020Zuletzt aktualisiert am
10.06.2020