RS OGH 2020/3/31 14Os129/19f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2020
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Norm

StPO §18 Abs3
StPO §47 Abs1 Z2
StPO §126 Abs4
StPO §281 Abs1 Z3

Rechtssatz

Eine Person, die im Ermittlungsverfahren als Polizeibeamter des Einsatzkommandos Cobra (vgl § 1 Z 4 der Sondereinheiten?Verordnung, BGBl II 1998/207) von den Ermittlungsbeamten der Kriminalpolizei bei der Aufklärung des Sachverhalts zur Unterstützung beigezogen worden ist, hat damit (auch) kriminalpolizeilichen Exekutivdienst (vgl § 18 Abs 3 StPO) versehen, war demnach im Verfahren Organ der Kriminalpolizei und ist für eine Funktion als Sachverständiger in der Hauptverhandlung befangen nach § 126 Abs 4 erster Satz iVm § 47 Abs 1 Z 2 StPO.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 129/19f
    Entscheidungstext OGH 31.03.2020 14 Os 129/19f
    Beisatz: Dafür kommt es nicht auf die Beweggründe für die Beiziehung (nämlich das besondere Fachwissen) oder eine in weiterer Folge ausgeübte Tätigkeit (die Erstellung einer „fachtechnischen Beurteilung“), sondern bloß auf die formale Stellung im Verfahren an. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133111

Im RIS seit

10.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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