Norm
StPO §18 Abs3Rechtssatz
Eine Person, die im Ermittlungsverfahren als Polizeibeamter des Einsatzkommandos Cobra (vgl § 1 Z 4 der Sondereinheiten?Verordnung, BGBl II 1998/207) von den Ermittlungsbeamten der Kriminalpolizei bei der Aufklärung des Sachverhalts zur Unterstützung beigezogen worden ist, hat damit (auch) kriminalpolizeilichen Exekutivdienst (vgl § 18 Abs 3 StPO) versehen, war demnach im Verfahren Organ der Kriminalpolizei und ist für eine Funktion als Sachverständiger in der Hauptverhandlung befangen nach § 126 Abs 4 erster Satz iVm § 47 Abs 1 Z 2 StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133111Im RIS seit
10.06.2020Zuletzt aktualisiert am
10.06.2020