RS OGH 2020/4/24 7Ob10/20a, 7Ob11/20y, 7Ob40/20p, 7Ob20/20x, 7Ob14/20i, 7Ob88/20x, 7Ob150/20i, 7Ob14

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Veröffentlicht am 24.04.2020
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Norm

ABGB §1333 Abs1
ABGB §1480

Rechtssatz

Auch bei einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrags infolge Spätrücktritts verjähren die Vergütungszinsen grundsätzlich innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der objektiven Möglichkeit der Rechtsausübung. Nur wenn der Vertrag im konkreten Einzelfall nicht den Bedürfnissen des Klägers entsprach und er durch die Verjährung am Rücktritt gehindert wurde, wird die dreijährige Verjährungsfrist nicht anzuwenden sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133108

Im RIS seit

10.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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