Norm
ABGB §1333 Abs1Rechtssatz
Auch bei einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrags infolge Spätrücktritts verjähren die Vergütungszinsen grundsätzlich innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der objektiven Möglichkeit der Rechtsausübung. Nur wenn der Vertrag im konkreten Einzelfall nicht den Bedürfnissen des Klägers entsprach und er durch die Verjährung am Rücktritt gehindert wurde, wird die dreijährige Verjährungsfrist nicht anzuwenden sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133108Im RIS seit
10.06.2020Zuletzt aktualisiert am
03.03.2021