TE Lvwg Erkenntnis 2019/3/28 VGW-241/030/RP13/8163/2018

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Veröffentlicht am 28.03.2019
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Entscheidungsdatum

28.03.2019

Index

L83009 Wohnbauförderung Wien
L83049 Wohnhaussanierung Wien

Norm

WWFSG 1989 §2 Z14
WWFSG 1989 §61 Abs5

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Landesrechtspflegerin Mannsberger über die Beschwerde der Frau A. B. vom 17.04.2018 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, Gruppe Wohnbeihilfe, vom 20.03.2018, Zl. …, betreffend Wohnbeihilfe, Abweisung gemäß §§ 60-61a WWFSG, zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid im Ergebnis bestätigt.

Entscheidungsgründe

Der Spruch des angefochtenen Bescheides hat folgenden Wortlaut:
Der Antrag vom 14.2.2018 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe wird gemäß §§ 60-61a Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989, Lgbl. Nr. 18/89) und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, Lgbl. Nr. 32/89, beide in der geltenden Fassung, abgewiesen.“

Begründend wurde dazu ausgeführt, gemäß § 61 Abs. 5 WWFSG 1989 dürfe Wohnbeihilfe nur gewährt werden, wenn das Einkommen der Mieterin bzw. des Mieters (das Haushaltseinkommen) die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erreicht oder nachweisbar im Sinne des § 27 über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten erreicht hätte.

Das zum gegenwärtigen Zeitpunkt nachzuweisende Einkommen betrage bei einem 1-Personen-Haushalt (1 Erwachsener) monatlich EUR 844,46. Da weder dieses Einkommen noch ein Einkommen über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten aus der Vergangenheit in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung in der Höhe des zum damaligen Zeitpunkt geltenden Richtsatzes für AusgleichszulagenempfängerInnen nachgewiesen werden könne, dies aber Voraussetzung für die Gewährung einer Wohnbeihilfe sei, wäre der Antrag abzuweisen.

Dagegen wurde mittels E-Mail vom 18.04.2019 fristgerecht eine Beschwerde erhoben und wurde nachdem bei einem Telefonat mit der belangten Behörde in Erfahrung gebracht worden wäre, dass es relevant sei, einen bestimmten Betrag monatlich zu beziehen, zur neuerlichen Berechnung die Mitteilung über ausbezahlte Entgelte von C. im Kalenderjahr 2017 und die Honorarbestätigung der D. GmbH für das Kalenderjahr 2017 beigelegt.

Es wurde diesbezüglich um neuerliche Begutachtung ersucht.

Die belangte Behörde hat den verfahrensgegenständlichen Akt mit Schreiben vom 19.06.2018 dem erkennenden Gericht vorgelegt und wurde die Rechtssache ursprünglich der Gerichtsabteilung 030 mit der Rechtspflegerin 06 zugeteilt. Mit Abnahmeverfügung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien vom 03.12.2018 wurde die Sache abgenommen und mit 04.12.2018 der Gerichtsabteilung 030 mit der Rechtspflegerin 013 zugeteilt.

Die belangte Behörde hat auf die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung verzichtet.

Beweis wurde erhoben, durch Einsichtnahme in den AJ-WEB Sozialversicherungsdatenauszug und ins Zentralmelderegister.

Zur weiteren Klärung des Sachverhaltes wurde die Beschwerdeführerin nachweislich zur öffentlich mündlichen Verhandlung am 27.03.2019, um 08.30 Uhr geladen. Sie wurde weiters aufgefordert, folgende Unterlagen zur Verhandlung mitzubringen: Arbeitnehmerveranlagung 2017, Dienstvertrag der C. GmbH, Miet- und Eigentumsverträge der Wohnungen mit Nebenwohnsitzmeldung und lückenlose Kontoauszüge ab Antragstellung.

Sie wurde zu diesem Verhandlungstermin ordnungsgemäß geladen, erschien aber – ohne Angabe von Gründen – nicht.

Gemäß § 19 Abs. 3 AVG hat, wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten.

Die Beschwerdeführerin ist trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne nachgewiesenen Grund und somit unentschuldigt nicht erschienen (vgl. VwGH 18.4.2002, Zl. 2000/09/0191). Die öffentliche mündliche Verhandlung wurde daher in Abwesenheit der Beschwerdeführerin durchgeführt.

Wenn die Beschwerdeführerin von der ihr durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und zur Stellungnahme dazu durch ihr Nichterscheinen nicht Gebrauch macht, fällt dies nicht der Behörde zur Last (vgl. VwGH 30.1.2004, Zl. 2003/02/0223; 24.4.2006, Zl. 2003/09/0059).

Im Anschluss an die Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis verkündet.

Dabei waren folgende Erwägungen maßgeblich:

Aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes und der schriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin sowie der getätigten Abfragen durch das Verwaltungsgericht Wien, wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Frau Mag. A. B. stellte am 14.02.2018 einen Antrag auf Wohnbeihilfe. Sie bewohnt die 42,26 m² große Wohnung in Wien, E.-gasse, wofür ein Mietentgelt in der Höhe von EUR 361,08 anfällt.

Die Einsichtnahme in den Sozialversicherungsdatenauszug AJ-Web hat ergeben, dass die Antragstellerin das erforderliche Mindesteinkommen nach dem ASVG Richtsatz nicht erreicht hat.

Anlässlich der Aufforderung in der Ladung die lückenlosen Kontoauszüge, zur Einkommensermittlung, vorzulegen wurde nicht entsprochen.

Überdies ergibt sich durch Einsichtnahme in das Zentralmelderegister, dass die Antragstellerin 3 Nebenwohnsitze hat. Im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis bei C. und dem vorhandenen Nebenwohnsitz in F., kann durchaus davon ausgegangen werden, dass dort eine weitere Wohnmöglichkeit besteht.

Dieser Sachverhalt ergibt sich unbestritten aus dem Akteninhalt und dem durchgeführten Ermittlungsverfahren und konnte sohin als erwiesen angesehen werden.

Hierzu folgt in rechtlicher Hinsicht:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des WWFSG lauten auszugsweise wie folgt:

Als Einkommen gilt gemäß § 2 Z 14 WWFSG 1989 das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um die bei der Einkommens-ermittlung abgezogenen Beträge gemäß §§ 18, 34 Abs. 1 bis 5 und 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, die steuerfreien Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b bis e, 4 lit. a und e, 5, 8 bis 12 und 22 bis 24 des Einkommensteuer-gesetzes 1988 sowie die gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 steuerfrei gestellten Bezüge und vermindert um die Einkommensteuer, die Alimentationszahlungen gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit diese nicht bei der Einkommensermittlung gemäß § 34 des Einkommensteuergesetzes 1988 in Abzug gebracht wurden, den Bezug des Pflege- und Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- und Blindenbeihilfe) und den Zusatzrenten zu einer gesetzlichen Unfallversorgung.

Gemäß § 60 Abs. 1 WWFSG ist dem Mieter auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern er und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden. ….

Gemäß § 61 Abs. 5 WWFSG 1989 darf eine Wohnbeihilfe nur gewährt werden, wenn das Einkommen (das Haushaltseinkommen) der Förderungswerber die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem ASVG erreicht oder nachweisbar im Sinne des § 27 über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung erreicht hat.

Bei der Überprüfung, ob das Mindesteinkommen innerhalb der letzten zehn Jahre 12 Monate lang ununterbrochen erzielt wurde, ist von den den aktuellen Familienverhältnissen entsprechenden damaligen Mindesteinkommensrichtsätzen und vom damaligen Einkommen auszugehen.

Die Einsichtnahme in den Sozialversicherungsauszug hat ergeben, dass kein Einkommen in der Höhe des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz nachgewiesen werden konnte, auch nicht über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten in den letzten 10 Jahren vor Antragstellung.

Weitere – wie vom Verwaltungsgericht verlangte – Einkommensnachweise wurden seitens der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof somit ausgesprochen hat, korrespondiert mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime entbindet daher die Parteien nicht davon, durch substanziiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen, was insbesondere bei jenen betriebsbezogenen und personenbezogenen Umständen der Fall sein wird, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. VwGH vom 6. März 2008, Zl. 2007/09/0233; VwGH vom 28. Februar 2014, Zl. 2012/03/0100). Unterlässt es eine Partei, im Verfahren genügend mitzuwirken oder konkrete Beweisangebote vorzubringen, so handelt die Behörde im Allgemeinen nicht rechtswidrig, wenn sie weitere Erhebungen unterlässt (vgl. VwGH vom 17. Februar 1994, Zl. 92/16/0090). Die Behörde kann somit aus einer Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Beweiswürdigung für die Partei negative Schlüsse ziehen.

Wie bereits oben festgehalten, darf Wohnbeihilfe nur gewährt werden, wenn die Mieterin ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet.

Laut Zentralmelderegisterauszug (Stand vom 27.03.2019) verfügt die Antrragstellerin über 1 Hauptwohnsitz in der antragsgegenständlichen Wohnung und über drei weitere Nebenwohnsitze. Selbst wenn einer davon, wie im Schreiben vom 17.03.2018 ausgeführt, der Pflege der Großeltern dient, sind zwei weitere Nebenwohnsitze existent.

Das weiterhin aufrechte Beschäftigungsverhältnis bei C. lässt den Rückschluss zu, dass in der Wohnung in F. ebenfalls das dringende Wohnbedürfnis befriedigt werden kann.

Festzuhalten ist auch, dass die Wohnbeihilfe nicht der Abdeckung des Lebensunterhaltes, sondern lediglich – wie das Wort an sich bereits ausdrückt – als Beihilfe zum Wohnen dient, sofern der Mieter durch den anrechenbaren Wohnungsaufwand unzumutbar belastet wird.

Auch ist es nicht Aufgabe der Wohnbeihilfe, soziale Härtefälle abzufangen, diesbezüglich wird auf die entsprechenden Sozialhilfegesetze verwiesen. Die Wohnbeihilfe soll daher nur als Zuschuss, nicht jedoch zur überwiegenden Finanzierung dienen. In Anbetracht dieses Umstandes sind Förderungen nach dem WWFSG 1989 nur unter bestimmten Einkommensvoraussetzungen zulässig, wozu auch das in § 61 Abs. 5 WWFSG 1989 normierte Mindesteinkommen im Sinne des § 293 ASVG (unter Bedachtnahme auf § 73 ASVG) zählt.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführerin nach den Bestimmungen des WWFSG 1989 für die antragsgegenständliche Wohnung keine Wohnbeihilfe gewährt werden konnte, zumal das relevante Mindesteinkommen nicht nachgewiesen wurde und das ausschließlich dringende Wohnbedürfnis in der antragsgegenständlichen Wohnung nicht gegeben ist.

Demnach war die vorliegende Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Wohnbeihilfe; Haushaltseinkommen; Berechnung des Haushaltseinkommens; Mindesteinkommen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.241.030.RP13.8163.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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