Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.06.2020Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
COVID-19-MaßnahmenG §2 Z1Rechtssatz
Der Zweck des Betretens eines öffentlichen Ortes ist dem klaren Gesetzeswortlaut nach für das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes gemäß § 2 Z 5 COVID-19-MaßnahmenG-VO unerheblich. Angesichts des unzweifelhaften Auslegungsergebnisses ist dem Umstand, dass der zuständige Verordnungsgeber allenfalls in Presseerklärungen oder dergleichen eine davon abweichende Auffassung vertreten hat, keine rechtserhebliche Bedeutung beizumessen.
Schlagworte
Betretungsverbot; öffentlicher Ort; ZweckEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.031.047.5718.2020Zuletzt aktualisiert am
09.06.2020