RS Lvwg 2020/6/5 VGW-031/047/5718/2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.06.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

05.06.2020

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

COVID-19-MaßnahmenG §2 Z1
COVID-19-MaßnahmenG §3 Abs3
COVID-19-MaßnahmenG-VO §1
COVID-19-MaßnahmenG-VO §2 Z5
VStG §45 Abs1 Z1

Rechtssatz

Der Zweck des Betretens eines öffentlichen Ortes ist dem klaren Gesetzeswortlaut nach für das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes gemäß §  2 Z 5 COVID-19-MaßnahmenG-VO unerheblich. Angesichts des unzweifelhaften Auslegungsergebnisses ist dem Umstand, dass der zuständige Verordnungsgeber allenfalls in Presseerklärungen oder dergleichen eine davon abweichende Auffassung vertreten hat, keine rechtserhebliche Bedeutung beizumessen.

Schlagworte

Betretungsverbot; öffentlicher Ort; Zweck

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.031.047.5718.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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