TE Vwgh Erkenntnis 1998/3/19 96/15/0065

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Veröffentlicht am 19.03.1998
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Index

E1E;
E3L E09301000;
E6J;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
32/04 Steuern vom Umsatz;
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft;

Norm

11992E177 EGV Art177;
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art17;
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art33;
61996CJ0318 Spar VORAB;
B-VG Art129;
HKG 1946 §57;
UStG 1994 §12;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* Vorabentscheidungsantrag:96/15/0065 B 18. September 1996 VwSlg 7117 F/1996 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61996CJ0318 19. Februar 1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny sowie Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Mizner und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde der SPAR Österreichische Warenhandels AG in Salzburg, vertreten durch Dr. Peter Raits, Dr. Alfred Ebner, Dr. Walter Aichinger, Dr. Peter Bleiziffer und Dr. Daniel Bräunlich, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Ignaz-Rieder-Kai 11c, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 31. Jänner 1996, Zl. 13/41-GA7-DIn/95, betreffend Kammerumlage I, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist eine im Handel tätige AG und als solche aufgrund des § 3 Abs. 2 Handelskammergesetz, BGBl. 182/1946 (im folgenden HKG) Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft.

Die Beschwerdeführerin gab dem Finanzamt die Bemessungsgrundlagen für die Kammerumlage nach § 57 Abs. 1 HKG (im folgenden: KU I) mit folgenden Beträgen bekannt:

S 375,602.833,-- (erstes Quartal 1995);

S 487,737.397,-- (zweites Quartal 1995);

S 855,393.804,-- (drittes Quartal 1995).

Mit der Begründung, durch § 57 HKG würde sie im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt, gab sie dabei den Betrag der geschuldeten KU I mit Null Schilling an.

Das Finanzamt setzte die KU I mit Bescheid vom 4. Juli 1995 für das erste Quartal 1995 (in Höhe von S 1,464.851,--), mit Bescheid vom 6. September 1995 für das zweite Quartal 1995 (in Höhe von S 1,902.176,--) und mit Bescheid vom 1. Dezember 1995 für das dritte Quartal 1995 (in Höhe von S 3,336.036,--) fest.

Die Beschwerdeführerin berief gegen diese Bescheide.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufungen als unbegründet ab. Zur Begründung wird ausgeführt, das Berufungsvorbringen beschränke sich darauf, daß § 57 Abs. 1 HKG in der Fassung der Novelle BGBl. 661/1994 verfassungswidrig sei. Die Berufungsbehörde sei aber an gehörig kundgemachte Gesetze gebunden und zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes nicht zuständig.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin behauptet die "Verletzung des durch unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht gewährleisteten Rechtes (= subjektiv-öffentliches Recht) auf Nichterlassung eines Bescheides der die Kammerumlage I vorschreibt". Die Allphasen-Netto-Umsatzsteuer, das "gemeinsame Mehrwertsteuersystem", sei durch das Prinzip des Vorsteuerabzuges gekennzeichnet, welches in Art. 17 der

6. Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Umsatzsteuern - gemeinsames Mehrwertsteuersystem:

einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (im folgenden 6. Mehrwertsteuerrichtlinie) festgelegt sei. In der Erhebung der Abgabe liege ein Verstoß gegen den zitierten Richtlinienartikel. Die KU I weise im übrigen die Merkmale einer Umsatzsteuer auf, weshalb ihre Erhebung auch gegen Art. 33 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie verstoße.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Aus Anlaß der Beschwerde beschloß der Verwaltungsgerichtshof am 18. Dezember 1996, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 177 des EG-Vertrages Fragen zur Auslegung der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie vorzulegen.

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften sprach mit Urteil vom 19. Februar 1989, C-318/96, aus, daß die

6. Mehrwertsteuerrichtlinie, insbesondere ihr Art. 17 Abs. 2 und Art. 33, die Erhebung einer Abgabe mit den Merkmalen der KU I nicht entgegenstehe.

Das Beschwerdevorbringen beschränkt sich auf die Rechtsfragen, die dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung vorgelegt worden sind. Zur Auslegung des Gemeinschaftsrechtes ergangene Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften sind verbindlich. Bei Zugrundelegung der Richtlinienauslegung des zitierten Urteiles ergibt sich, daß die Beschwerdeführerin im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes nicht in ihren Rechten verletzt worden ist.

Die Beschwerde war sohin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die belangte Behörde beantragte die Zuerkennung von Aufwandersatz (Schriftsatz- und Vorlageaufwand) in Höhe von insgesamt S 4.565,--. Im Rahmen dieses Antrages stützt sich die Kostenentscheidung auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61996CJ0318 Spar VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996150065.X00

Im RIS seit

05.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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