Entscheidungsdatum
23.12.2019Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §9 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerden (1.) der Rechtsanwältin AA, Adresse 1, Z, (2.) des BB, Adresse 2, Y, vertreten durch Rechtsanwältin AA, (3.) des CC, Adresse 3, Y, vertreten durch Rechtsanwältin AA und (4.) des DD-Verbandes, vertreten durch Rechtsanwältin EE, Adresse 4, X, gegen den Spruchteil A des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 30.01.2013, Zl
***, betreffend der wasserrechtlichen Bewilligung für die „Wasserkraftanlage T-Ache U-S“ (mitbeteiligte Partei: FF GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt GG, Adresse 5, W), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen und der Spruchteil A des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat:
„Spruchteil A
Wasserrechtliche Bewilligung
I. Wasserrechtliche Bewilligung:
Der FF GmbH wird die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der „Wasserkraftanlage T-Ache U-S“ nach Maßgabe des einen integralen Bestandteil der Bewilligung bildenden signierten Einreichprojektes „WASSERKRAFTANLAGE T-ACHE U-S WASSER- UND FORSTRECHTLICHES ÄNDERUNGSPROJEKT 2015 ANTRAGSGEGENSTÄNDLICHE UNTERLAGEN AM 18.11.2015 FREMDE RECHTE STAND AUGUST 2017“ der JJ GmbH, bestehend aus den Einlagen:
Einlage:
Plan Nr:
Inhalt
Anmerkung:
1
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TECHNISCHER BERICHT
Änderungsprojekt 2015
Revision vom 05.02.2019:
Die Deckblätter, die Seiten 4, 6 und 43 sowie die Anlage 7 wurden ausgetauscht.
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ÜBERSICHTSKARTE
Y - V
3
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KATASTERLAGEPLAN
Mit Orthofoto U - S
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ÜBERSICHTSLÄNGENSCHNITT
5
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WASSERFASSUNG
Wehrbereich, Entsander und Zulaufkanal, Lageplan mit Orthofoto
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WASSERFASSUNG
Bauumleitung
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BAUBRÜCKE S ERSCHLIEßUNG MASCHINENHAUS
Lageplan, Querprofile und Längenschnitt
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WEHRANLAGE
Grundrisse auf *** müA
9
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WEHRANLAGE
Grundrisse auf *** müA
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WEHRANLAGE
Schnitte A-A, B-B und F-F
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WEHRANLAGE
Schnitte C-C, D-D und E-E
12
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WEHRANLAGE
Schnitte G-G, H-H und l-l, Querschnitt Wehrbrücke
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ENTNAHMEBAUWERK - ENTSANDER
Draufsicht und Grundriss Betriebsgebäude
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ENTNAHMEBAUWERK - ENTSANDER
Grundriss Entsanderkammer
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ENTNAHMEBAUWERK - ENTSANDER
Grundriss HSR-Kollektor
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ENTNAHMEBAUWERK - ENTSANDER
Schnitte
17
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ENTNAHMEBAUWERK
Zulaufkanal Stollen, Grundriss und Schnitte
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FLUSSEINTIEFUNG
Gewässerlängenschnitt
19
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FLUSSEINTIEFUNG
Stauraum Gewässerquerprofile
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FLUSSEINTIEFUNG
Bautypen, Regeldetails Variante PE-HD Dichtungsbahn
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DRUCKSTOLLEN, DRUCKROHRLEITUNG
Regelquerschnitte
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MASCHINENHAUS und UW-KANAL
Lageplan
24
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MASCHINENHAUS und UW-KANAL
Längenschnitt
25
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MASCHINENHAUS
Grundriss EG +2.50; Detail Betondeckel Messschacht
26
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MASCHINENHAUS
Grundriss KG -0.50
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MASCHINENHAUS
Grundriss GG -3.10
28
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MASCHINENHAUS
Schnitte 1-4, Detail Absturzsicherung
29
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MASCHINENHAUS
Schnitte 5-6
30
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MASCHINENHAUS
Schnitte 7-8
31
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MASCHINENHAUS
Schnitt 9, Schnitt MS und Detail Dachaufbau
32
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MASCHINENHAUS
Regelquerschnitt. Querprofile Detail Einmündung
33
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MASCHINENHAUS
Ansichten
40
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RODUNGANSUCHEN
41
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KATASTERLAGEPLAN
Rodungsflächen V
42
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KATASTERLAGEPLAN
Rodungsflächen Y
und nach Maßgabe folgender Spruchpunkte II. bis VIII. erteilt:
II. Maß und Art der Wasserbenutzung gemäß § 13 WRG 1959:
Das Maß und die Art der Wasserbenutzung wird wie folgt bestimmt:
1. Die Ausbauwassermenge für das Hauptkraftwerk wird mit maximal 22 m3/s Wasser aus dem Einzug der T-Ache zur Erzeugung elektrischer Energie festgesetzt.
2. Die Ausbauwassermenge für das Dotationskraftwerk wird mit maximal 4 m3/s Wasser aus dem Einzug der T-Ache zur Erzeugung elektrischer Energie festgesetzt.
3. Der höchste Stauwasserspiegel (Stauziel) wird mit 919 müA festgesetzt. Dieses Stauziel darf bis auf geringfügige, steuerungstechnisch bedingte Schwankungen nicht überschritten werden.
4. Die beim Bau des Druckstollens anfallenden gereinigten Berg- und Abwässer dürfen in einem Ausmaß von maximal 3 l/s in die T-Ache eingeleitet werden.
Die gemäß § 111 Abs 2 WRG 1959 erforderliche Beschreibung der zur Wasserführung dienenden Vorrichtungen sowie aller sonst maßgebenden Teile der Anlage ergibt sich aus dem signierten Einreichprojekt gemäß Spruchpunkt I.
III. Beschränkung der Wasserbenutzung gemäß § 13 Abs 4 WRG 1959:
An der Wasserfassung sind folgende Pflichtwassermengen in die Restwasserstrecke der T-Ache abzugeben:
1. Dezember bis März: 2.000 l/s
2. April und November: 3.000 l/s
3. Mai: 4.000 l/s
4. Oktober: 5.000 l/s
5. September: 6.000 l/s
6. Juni bis August: 8.000 l/s
IV. Dingliche Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechts gemäß § 22 Abs 1 WRG 1959:
Das Wasserbenutzungsrecht wird dinglich mit dem Grundstück Nr **1, KG V, der FF GmbH verbunden.
V. Dauer der Bewilligung gemäß § 21 Abs 1 WRG 1959:
Die wasserrechtliche Bewilligung wird wie folgt befristet:
1. Das Wasserbenutzungsrecht für die Kraftwerksanlage wird befristet bis zum 31.12.2074 verliehen.
2. Das Wasserbenutzungsrecht für die Einleitung von Berg- und Abwässern in die T-Ache wird befristet bis zum 31.12.2024 verliehen.
VI. Baufristen gemäß § 112 WRG 1959:
Die Fristen für die Bauvollendung werden wie folgt bestimmt:
1. Die Anlage zur Einleitung von Berg- und Abwässern in die T-Ache ist bis zum 30.06.2024 zu vollenden.
2. Die gesamte Kraftwerksanlage ist bis zum 31.12.2024 zu vollenden.
3. Die Aufnahme des Vollbetriebs (Inbetriebnahme) ist unter Anschluss einer vorläufigen Betriebsordnung der Wasserrechtsbehörde unaufgefordert schriftlich anzuzeigen. In der Betriebsordnung sind die Aufgaben detailliert zu regeln [insbesondere Bedienung der Wehranlage, Bewirtschaftung des Stauraumes (Stauraumspülungen), Pflichten des Wartungspersonals, Art und Umfang (Termine) der Wartungs- und Kontrollarbeiten (Revisionen) der gesamten Anlage, Maßnahmen und Verantwortlichkeiten im Hochwasserfall sowie beim Auftreten eines Eisstaues bzw Eisstoßes und bei sonstigen Katastrophenereignissen], um die konsensgemäße Erhaltung und den konsensgemäßen Betrieb sicherzustellen. Die Betriebsordnung ist laufend zu aktualisieren und jede Änderung und Ergänzung ist der Wasserrechtsbehörde unaufgefordert schriftlich anzuzeigen.
4. Nach Fertigstellung der Anlage, spätestens jedoch 3 Jahre nach Inbetriebnahme, ist der Wasserrechtsbehörde ein Kollaudierungsoperat (Beschreibung und Pläne der ausgeführten Anlage) in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Dem Operat sind neben einer Bestätigung der Bauaufsicht über die ordnungsgemäße Errichtung der Anlage alle geforderten Prüfprotokolle- und berichte sowie die endgültige Betriebsordnung anzuschließen.
VII. Wasserrechtliche Bauaufsicht gemäß § 120 Abs 1 WRG 1959:
Es werden folgende wasserrechtliche Bauaufsichten bestellt:
1. Dr. KK, Adresse 6, R, für den Fachbereich Geologie,
2. DI Dr. LL, Adresse 7, Q, für den Fachbereich Geotechnik,
3. Mag. MM, Adresse 8, W, für den Fachbereich Gewässerökologie und
4. Dl NN, Adresse 9, P, für alle Fachbereiche außer Geologie, Geotechnik und Gewässerökologie.
Gemäß § 120 Abs 2 WRG 1959 erstreckt sich die wasserrechtliche Bauaufsicht auf die fach- und vorschriftsgemäße Ausführung der Bauarbeiten und auf die Einhaltung der einschlägigen Bedingungen des Bewilligungsbescheides. Gemäß Abs 3 sind die Aufsichtsorgane berechtigt, jederzeit Untersuchungen, Vermessungen und Prüfungen an der Baustelle vorzunehmen, Einsicht in Behelfe, Unterlagen und dergleichen zu verlangen und erforderlichenfalls Baustoffe, Bauteile und bautechnische Maßnahmen zu beanstanden. Wird keine Übereinstimmung erzielt, so ist unverzüglich die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde einzuholen. Gemäß Abs 4 sind die Organe der wasserrechtlichen Bauaufsicht zur Wahrung der ihnen zur Kenntnis gelangenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verpflichtet. Gemäß Abs 5 werden anderweitige einschlägige Bestimmungen, wie bau- und gewerbepolizeiliche Vorschriften nicht berührt. Auch wird die Verantwortlichkeit der Unternehmer und Bauführer durch die Bestellung der wasserrechtlichen Bauaufsicht nicht eingeschränkt. Gemäß Abs 6 hat die Kosten der wasserrechtlichen Bauaufsicht der Unternehmer zu tragen; eine einvernehmliche Pauschalierung ist zulässig.
Aufgabe der geologischen Bauaufsicht ist es insbesondere zu überwachen, ob die im Auftrag des Konsensinhabers tätige Fachperson die in den geologischen Nebenbestimmungen beschrieben spezifischen Aufgaben erfüllt sowie die von dieser Fachperson getroffenen Schlussfolgerungen, Berichte etc, auf Schlüssigkeit und Plausibilität zu prüfen. Die geologische Bauaufsicht hat wöchentlich den Bauablauf und die im Auftrag des Konsensinhabers tätige geologisch/geotechnische Bauaufsicht zu kontrollieren und jeden Kontrollbesuch schriftlich zu dokumentieren. Die geotechnische Bauaufsicht hat insbesondere die Einhaltung der geotechnischen Nebenbestimmungen zu überwachen und die aufgrund dieser Nebenbestimmungen geforderten Nachweise, Bestätigungen usw. auf Schlüssigkeit und Plausibilität zu prüfen. Das für die gewässerökologischen Belange bestellte Bauaufsichtsorgan hat dafür zu sorgen, dass die projektsgemäß vorgesehene Fischaufstiegshilfe dem Stand der Technik entsprechend errichtet wird. Das wasserrechtliche Bauaufsichtsorgan für die übrigen Bereiche hat die Einhaltung der übrigen Nebenbestimmungen sicherzustellen und die aufgrund der Nebenbestimmungen vorgelegten Nachweise, Bestätigungen etc auf Schlüssigkeit und Plausibilität zu prüfen.
Die wasserrechtlichen Bauaufsichtsorgane haben zumindest einmal jährlich einen Zwischenbericht über ihre Tätigkeit zu verfassen. Spätestens 4 Wochen nach Abschluss ihrer Tätigkeit haben die wasserrechtlichen Bauaufsichtsorgane jeweils einen Schlussbericht über ihre Tätigkeit zu verfassen. Den Zwischenberichten und den Schlussberichten sind alle relevante Fotos und Pläne beizugeben und sind die getätigten Arbeiten zu beschreiben und hinsichtlich der geforderten Sicherheiten zu bewerten. Die Einhaltung der Nebenbestimmungen sowie die projektsgemäße Ausführung ist zu bestätigen. Die wasserrechtlichen Bauaufsichten haben die Behörde über jede Projektsänderung oder Erweiterung, die ihrer Art nach zweifelsfrei als nicht geringfügig anzusehen ist, zu informieren.
VIII. Nebenbestimmungen gemäß § 105 Abs 1 WRG 1959:
Die wasserrechtliche Bewilligung wird an folgende Nebenbestimmungen gebunden:
A. Wasserbau:
1. Bauausführung:
1.1. Die Anlage ist grundsätzlich in genauer Übereinstimmung mit dem der Bewilligung zu Grunde liegenden Einreichprojekt samt den genehmigten Projektmodifikationen und den Nebenbestimmungen sowie entsprechend dem neuesten Stand der Technik und unter Beachtung aller einschlägigen Normen und Vorschriften auszuführen. Jede Änderung oder Erweiterung der bewilligten Wasserkraftanlage, die ihrer Art nach nicht zweifelsfrei als geringfügig anzusehen ist, ist der Wasserrechtsbehörde unverzüglich vorzulegen.
1.2. Zur Beweissicherung ist der Zustand vor Baubeginn des geplanten Anlagenbereiches durch Lichtbilder von geeigneten Standpunkten festzuhalten. Sämtliche Lichtbilder sind mit der Angabe des Datums sowie Standortes der Aufnahme zu versehen und der Wasserrechtsbehörde bei der Kollaudierung vorzulegen.
1.3. Für alle im Rahmen des Einreichprojektes nur vorläufig bemessenen Anlagenteile sind vor Baubeginn bzw fortschreitend mit der Bauausführung die notwendigen Standsicherheits- und statischen Berechnungen durchzuführen. Die Ergebnisse sind von einem der Behörde vorher namhaft zu machen den unabhängigen Fachmann zu prüfen und zu bestätigen. Diese mit einem Prüfvermerk versehenen Bestätigungen sind über die behördlich bestellte Bauaufsicht der Wasserrechtsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Dies gilt insbesondere für folgende Anlagenteile:
- Wehrkörper inkl. Brücke und Entsander
- Fixpunkte der Druckrohrleitung
- Maschinenfundamente im Krafthaus
- Baubehelfsbrücke S
1.4. Für alle betroffenen maschinen- und stahlwasserbaulichen Anlagenteile (Wehrverschlüsse, Schützen, etc.) sind vor der Fertigung entsprechende Projektsunterlagen (Dimensionierung, Festigkeitsberechnung, Pläne) zu erstellen. Diese sind von einem der Wasserrechtsbehörde namhaft zu machenden unabhängigen Fachmann für Maschinenbau zu prüfen und zu bestätigen. Diese mit einem Prüfvermerk versehenen Bestätigungen sind über die behördlich bestellte Bauaufsicht der Wasserrechtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
1.5. Im Zuge der Ausführungsplanung müssen die der Einreichplanung (Vorbemessung) zugrunde gelegten hydraulischen Annahmen und Berechnungen sowie die Ausbildung des Wehrbauwerkes in einem hydraulischen Modellversuch überprüft und verifiziert werden. Die Ergebnisse dieser Überprüfungen sind der Wasserrechtsbehörde vorzulegen.
1.6. Nach Vorliegen der genauen Maschinenkenndaten und Schließgesetze sind die der Einreichplanung (Vorbemessung) zugrunde gelegten Annahmen zu verifizieren sowie die Bemessung des Triebwasserweges (Stollenauskleidung, Panzerung, Druckrohrleitung samt Verteilrohrleitung etc) im Detail durchzuführen. Die Ergebnisse sind von einem der Wasserrechtsbehörde vorher namhaft zu machenden unabhängigen Fachmann zu prüfen und zu bestätigen. Diese mit einem Prüfvermerk versehenen Bestätigungen sind über die behördlich bestellte Bauaufsicht der Wasserrechtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
1.7. Für alle betroffenen maschinen- und stahlbaulichen Anlagenteile hat die begleitende Qualitätsüberwachung durch staatlich autorisierte Prüfanstalten oder Werkstoffprüfsachverständige zu erfolgen.
1.8. Der Unterwasserkanal ist druckdicht auszuführen und es ist für eine ausreichende Be- und Entlüftung zu sorgen.
1.9. Im Krafthaus ist die Fußbodenoberkante des Maschinenkellers auf die Kote von HW100 anzuheben. Ein Rückstau in das Saugrohr ist zulässig.
1.10. Wehrverschlüsse:
- Die hydraulischen Antriebe sind so zu dimensionieren, dass sie im Hinblick auf die im normalen Betrieb notwendigen Kräfte eine 2-fache Sicherheit aufweisen.
- Für die Wehrverschlüsse ist für den Störfall eine netzunabhängige Steuerung vorzusehen, die auch bei abgestellter Kraftwerksanlage das fremdenergieunabhängige, geregelte Öffnen der Klappen sicherstellt.
- Die Stauklappen sind zur Gewährleistung eines vibrationsfreien Überströmens mit Strahlaufreißern auszurüsten.
1.11. Absperrschütze im Triebwasserweg:
- Der Triebwasserweg muss mit einem notschlusstauglichen Verschluss ausgestattet sein.
- Die Betriebsschütze sind in den hydraulischen Schutz einzubinden.
- Die hydraulischen Antriebe sind so dimensionieren, dass sie im Hinblick auf die für den normalen Betrieb notwendigen Kräfte eine 2-fache Sicherheit aufweisen.
1.12. Verschlussorgane im Krafthaus:
- Die Verschlussorgane müssen im Normalbetrieb eine 2-fache Schließsicherung aufweisen.
- Die Verschlussorgane müssen mindestens gegen die doppelte maximale Betriebswassermenge zu schließen vermögen.
1.13. Vor Baubeginn eines Anlageteiles sind die betroffenen Grundeigentümer / Nutzungsberechtigten rechtzeitig zu informieren.
1.14. Die durch den Bau der Anlage entstehenden Behinderungen für Verkehrswege welcher Art auch immer sind terminlich mit den jeweils betroffenen Gemeinden abzustimmen. Nach Beendigung der Bauarbeiten sind diese Verkehrswege unverzüglich wieder so in Stand zu setzen, dass eine ungehinderte und gefahrlose Benützung möglich ist.
1.15. Durch das Baugeschehen beschädigte oder zerstörte geodätische Fixpunkte, Kilometer- und Grenzsteine sind ehestmöglich zu ersetzen und neu einzumessen.
1.16. Alle Baumaßnahmen sind so durchzuführen, dass der Hochwasserabfluss jederzeit gewährleistet ist und die Hochwassergefahr nicht vergrößert wird. Des Weiteren ist darauf zu achten, dass durch die Baumaßnahmen die Gefahr von Uferanrissen nicht vermehrt wird. Es ist auch dafür zu sorgen, dass Bauteile, Maschinen, Baumaterialien, Geräte und Aushubmaterial nicht abgeschwemmt werden.
1.17. Im Bereich der Einmündung des Unterwasserkanals in die T-Ache ist im Zuge von dessen baulicher Herstellung eine ausreichende Ufer- und Kolksicherung herzustellen.
1.18. Nach Beendigung der Bauarbeiten ist die gesamte Baustelle ordnungsgemäß aufzuräumen und sind alle Zwischenlagerflächen, provisorischen Einbauten und Baureste aus dem Flussbett und den Uferzonen zu entfernen
1.19. Vorübergehend in Anspruch genommene Grundstücke oder Anlagen sind sofort nach Abschluss der Bauarbeiten sorgfältig zu rekultivieren und es ist der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen.
1.20. Die Wasserkraftanlage ist unmittelbar nach ihrer Fertigstellung in ihrer Höhenlage einzumessen und nach der Staumaßverordnung zu verhaimen, wobei das Staumaß und die Festpunkte an das Präzessionsnivellement anzuhängen sind. Das Staumaß ist in der Höhe des Stauzieles an zugänglicher und leicht einsehbarer Stelle anzubringen. Ein Verhaimungsprotokoll einschließlich Staumaß- und Festpunktskizzen ist auszufertigen (§ 23 WRG 1959) und dem Kollaudierungsoperat anzuschließen.
1.21. Der gesamte Triebwasserweg ist vor Inbetriebnahme einer Druck- und Füllprobe gemäß Kapitel 2.10 des Technischen Berichts Änderungsprojekt 2015 zu unterziehen.
2. Betrieb:
2.1. Sämtliche Anlageteile sind dauernd in einem einwandfreien Bau- und Betriebszustand zu erhalten. Hiezu gehören eine laufende Beobachtung, Wartung und Instandhaltung aller Anlageteile (Instandhaltungsverpflichtung) sowie die Überwachung der Standsicherheit aller Massivbauten. Weiters sind alle Absperrorgane und Verschlüsse im Rahmen der Anlagenwartung einer jährlichen Funktionsprobe zu unterziehen. Umfang, Art der Durchführung und die Intervalle der dazu erforderlichen Tätigkeiten sind in der Betriebsordnung zu verankern.
2.2. Die vertikale Komponente der Hub- und Senkgeschwindigkeit der Stauklappen darf im Regelfall 5 cm/min und im Ausnahmefall 25 cm/min nicht überschreiten.
2.3. Bei der Wehranlage anfallendes (dh aus dem Wasser gehobenes) anorganisches Rechengut ist entsprechend den abfallrechtlichen Vorschriften zu behandeln. Insbesondere darf es nicht wieder in das Unterwasser des Wehres eingebracht werden.
2.4. Alle Anlageteile, die einer auch nur fallweisen Bedienung bedürfen, müssen außer bei drohenden Elementarereignissen dauernd gefahrlos zugänglich sein, wozu entsprechende Sicherungen (standfeste Geländer) anzuordnen sind. Die Verschlussorgane der Wehranlage sind samt ihren Antrieben konstruktiv derart auszubilden und/oder anzuordnen, dass
- sie nicht verreisen,
- sie in ihrer Funktion möglichst nicht durch Geschiebe beinträchtigt werden können und
- sie gegen eine Betätigung durch Unbefugte geschützt sind.
2.5. Die Instandhaltung betreffend bestehender und neu errichteter Uferschutzbauwerke und schutzwasserwirtschaftlicher Maßnahmen (Begleitmauer) im Anlagenbereich der Wehrstelle sind von der Konsensträgerin wahrzunehmen.
2.6. Die Maßnahmen und Verantwortlichkeiten gemäß Kapitel 17 des Technischen Berichts Änderungsprojekt 2015 sind beim Auftreten eines Eisstaues und/oder Eisstoßes durchzuführen und in die Betriebsordnung aufzunehmen.
3. Feststoffmanagement:
3.1. Zwecks schadloser Hochwasserabfuhr und weitgehend ungestörtem Feststofftransport ist spätestens ab einem Zufluss von rd 200 m³/s (entsprechend einem jährlich einmal auftretenden Hochwasser) mittels vollständiger Öffnung der Wehrverschlüsse (Segmente) der Stau zu legen und der freie Durchfluss herzustellen. Rechtzeitig vor der Auslösung dieses Zustandes ist die Wehranlage über dessen gesamte Zeitdauer bis zum Beginn des Wiederaufstaues durch Mitarbeiter des Bereitschaftsdienstes vor Ort zu besetzen. Die Durchführung des Spülvorganges hat entsprechend dem Kapitel 2.5 des Technischen Berichts Änderungsprojekt 2015 zu erfolgen.
3.2. Die Maßnahmen zum Feststoffmanagement gemäß Kapitel 2.5 des Technischen Berichts Änderungsprojekt 2015 sind umzusetzen und in die Betriebsordnung aufzunehmen. Ein Bericht mit Dokumentation der durchgeführten Maßnahmen ist jährlich unaufgefordert der Wasserrechtsbehörde vorzulegen.
3.3. Durchgeführte Stauraumspülungen oder Hochwasserdurchgänge mit Stauziellegung und freiem Durchfluss sind zu dokumentieren (Absenkzeit, Dauer freier Durchfluss, Aufstauzeit, Hochwasserabflussmengen, Ausuferungen, Schwebstoffsituation, Geschiebesituation, Geschiebeeinstoß, Räumung von Verklausungen, Bauwerksschäden etc).
3.4. Nach Hochwasserdurchgängen mit freiem Durchfluss ist unmittelbar vor dem Wiederaufstau eine Fotodokumentation und eine Beurteilung über den Zustand der Steindeckwerke im Stauraum und soweit möglich der Gewässersohle zu erstellen.
3.5. Zur Beweissicherung hinsichtlich Auflandung oder Eintiefung sind in der künftigen Entnahmestrecke der T-Ache im Bereich von S mindestens 4 Querprofile auf eine Dauer von 5 Jahren ab Inbetriebnahme jährlich aufzunehmen und auszumessen. Es sind jene Profile aufzunehmen, die im Zuge der Abflussuntersuchung der Bundeswasserbauverwaltung koordinativ festgelegt wurden. Die erste Aufnahme hat noch den Flusslauf im Zustand vor dem (Probe-)Betriebsbeginn der Anlage zu erfassen und ist daher noch vor dem ersten Einstau durchzuführen. Alle Querprofilaufnahmen sind jeweils unaufgefordert der Wasserrechtsbehörde jährlich vorzulegen.
4. Baubehelfsbrücke:
4.1. Der vorhandene Uferbewuchs darf nur soweit entfernt werden, wie es im Zuge der Bauarbeiten unbedingt erforderlich ist.
4.2. Im Bereich der Widerlager sind an den Böschungen ausreichende Ufersicherungen herzustellen.
4.3. Während der Errichtung der Widerlager muss ein Schutzziel von HQ30 mit 1 m Freibord jederzeit gegeben sein.
4.4. Die Behelfsbrücke ist bis zum Abtrag in einwandfreiem Bauzustand zu erhalten.
4.5. Während der Hochwasserperiode ist bei außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen ein Bereitschaftsdienst einzurichten.
B. Geologie:
1. Stollenportalbereich:
1.1. Der Konsensinhaber hat rechtzeitig vor Beginn der Felssicherungsarbeiten in den Festgesteinsbereichen oberhalb der beiden Portale der Wasserrechtsbehörde einen Fachmann für Geologie oder Geotechnik namhaft zu machen, der im Auftrag des Konsensinhabers die Aufgaben einer geologischen/geotechnischen Bauaufsicht übernimmt.
1.2. Der im Auftrag des Konsensinhabers tätigen geologischen/geotechnischen Bauaufsicht ist nachweislich der gegenständliche Bewilligungsbescheid zur Kenntnis zu bringen. Zu den Aufgaben der im Auftrag des Konsensinhabers tätigen geologischen/geotechnischen Bauaufsicht gehören:
- Endgültige Festlegung der durchzuführenden Felssicherungen und Felsabräumungen oberhalb der beiden Portalbereiche mit dem Ziel der Schaffung ausreichender Sicherheit der Arbeitnehmer für die Zeitdauer der Errichtungsphase und der Betriebsphase im Bereich der beiden Portale und deren Vorfelder.
- Überwachung der Abräumungs- und Felssicherungsarbeiten, die so umfangreich sein müssen, dass das Ziel der Schaffung ausreichender Sicherheit der Arbeitnehmer für die Zeitdauer der Errichtungsphase erreicht wird.
- Verfassung eines zusammenfassenden Schlussberichtes unter Beigabe aller Pläne und Fotos, die geeignet sind, gemeinsam mit dem Bericht klar aufzuzeigen, ob das geforderte Ziel der Schaffung ausreichender Sicherheit der Arbeitnehmer für die Zeitdauer der Errichtungsphase und der Betriebsphase im Bereich der beiden Portale und deren Vorfelder erreicht ist. Die Erreichung dieses Zieles muss im Schlussbericht klar bestätigt werden. Allfällige Steinschlag- und Blocksturzereignisse im Rahmen der Errichtungsphase sind zu dokumentieren und im Schlussbericht zu beschreiben und fachlich zu analysieren. Der Schlussbericht ist spätestens mit Beginn der bergmännischen Vortriebsarbeiten unaufgefordert der Behörde zu übermitteln.
2. Stollenvortriebe:
2.1. Der Konsensinhaber hat rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten der bergmännischen Vortriebe einen Fachmann für Geologie oder Geotechnik namhaft zu machen, der im Auftrag des Konsensinhabers die Aufgaben einer geologischen/geotechnischen Bauaufsicht übernimmt.
2.2. Der im Auftrag des Konsensinhabers tätigen geologischen/geotechnischen Bauaufsicht ist nachweislich der gegenständliche Bewilligungsbescheid zur Kenntnis zu bringen. Zu den Aufgaben der im Auftrag des Konsensinhabers tätigen geologischen/geotechnischen Bauaufsicht gehören:
- Dokumentation der geologischen, hydrogeologischen und felsmechanisch-geotechnischen Vortriebsverhältnisse mittels zumindest täglicher Brustbildaufnahme und Übertragung der Ergebnisse der Brustbilddokumentation in ein geologisch-hydrogeologisch-geotechnisches Tunnelband. Die Darstellungen auf Brustbildern sind jeweils durch Fotos und durch Zeichnung durchzuführen und müssen in ihrer Ausführungsweise dem Stand der Technik und des Wissens entsprechen. Die Ergebnisse der Stollenvortriebsdokumentation müssen täglich auch auf der Baustelle zur Einsichtnahme aufliegen und sind nachweislich mit der von der Wasserrechtsbehörde bestellten geologischen Bauaufsicht zu besprechen und zu analysieren. Die Ergebnisse dieser Besprechungen müssen in Abstimmung mit der von der Wasserrechtsbehörde bestellten geologischen Bauaufsicht in die Art und Weise der weiteren Vortriebstätigkeit und in die Ausbau- und Sicherungsmaßnahmen im Stollen einfließen. Weiters ist der Trinkwasserbrunnen V, ***, vor Beginn der bergmännischen Vortriebsarbeiten zumindest einmal während der bergmännischen Vortriebsarbeiten sowie 3 Wochen nach Beendigung der bergmännischen Vortriebsarbeiten und 3 Wochen nach Fertigstellung der Arbeiten für die Stollenauskleidung hinsichtlich Wassertemperatur und elektrischer Leitfähigkeit zu messen und sind Proben zu entnehmen und auf Trinkwassertauglichkeit zu analysieren.
- Verfassung eines zusammenfassenden Schlussberichtes unter Beigabe aller Brustbilder und Tunnelbänder und sonstiger angefertigter Pläne und Fotos, die die geforderte Dokumentation belegen und untermauern können und die geeignet sind, gemeinsam mit dem Bericht klar aufzuzeigen, ob das geforderte Ziel der Standsicherheit des Stollens für die Zeitdauer der Errichtungsphase und der Betriebsphase im Bereich der beiden Portale und deren Vorfelder erreicht ist. Die Erreichung dieses Zieles muss im Schlussbericht klar bestätigt werden. Allfällige Nachbrüche und Verbrüche im Zuge der bergmännischen Vortriebe sind im Schlussbericht zu dokumentieren, hinsichtlich der daraufhin getroffenen Maßnahmen zu beschreiben und fachlich zu analysieren. Die Ergebnisse der Trinkwasserbrunnenbeweissicherung für den Brunnen V, ***, sind in den Schlussbericht einzubinden und fachlich zu analysieren. Der Schlussbericht ist spätestens 3 Monate nach Ende der bergmännischen Vortriebsarbeiten unaufgefordert der Wasserrechtsbehörde zu übermitteln.
3. Erdbauarbeiten:
3.1. Der Konsensinhaber hat rechtzeitig vor Beginn der Erdbauarbeiten jeglicher Art einen Fachmann für Geologie oder Geotechnik namhaft zu machen, der im Auftrag des Konsensinhabers die Aufgaben einer geologischen/geotechnischen Bauaufsicht übernimmt.
3.2. Der im Auftrag des Konsensinhabers tätigen geologischen/geotechnischen Bauaufsicht ist nachweislich der gegenständliche Bewilligungsbescheid zur Kenntnis zu bringen. Zu den Aufgaben der im Auftrag des Konsensinhabers tätigen geologischen/geotechnischen Bauaufsicht gehört:
- Dokumentation der geologischen, hydrogeologischen und bodenmechanisch-geotechnischen Verhältnisse, wie sie im Zuge der Erdbauarbeiten durch Abgraben des Geländes aufgeschlossen werden. Die Ergebnisse dieser Dokumentationen sind durch Plandarstellungen freigelegter Sohlen und Böschungen, Ansichtsdarstellungen von Böschungen und durch Fotos darzustellen und zu dokumentieren und müssen in ihrer Ausführungsweise dem Stand der Technik und des Wissens entsprechen. Weiters ist der Trinkwasserbrunnen V, ***, vor Beginn der Erdbauarbeiten nördlich des Stollennordportals sowie zumindest einmal während der Erdbauarbeiten in diesem Bereich und 3 Wochen nach Beendigung der Erdbauarbeiten in diesem Bereich hinsichtlich Wassertemperatur und elektrischer Leitfähigkeit zu messen und sind Proben zu entnehmen und auf Trinkwassertauglichkeit zu analysieren.
- Verfassung eines zusammenfassenden Schlussberichtes unter Beigabe aller Plandarstellungen, Ansichtsdarstellungen und Fotos und sonstiger allenfalls angefertigter Dokumentationen, die die geforderte Dokumentation belegen und untermauern können und die geeignet sind, gemeinsam mit dem Bericht klar aufzuzeigen, ob das geforderte Ziel der Standsicherheit der im Bereich der dokumentierten Erdbauarbeiten zu errichtenden Bauwerke und Anlagenteile für die Zeitdauer der Errichtungsphase und der Betriebsphase erreicht ist. Die Erreichung dieses Zieles muss im Schlussbericht klar bestätigt werden. Die Ergebnisse der Trinkwasserbrunnenbeweissicherung für den Brunnen V, ***, sind in den Schlussbericht einzubinden und fachlich zu analysieren. Allfällig im Zuge der Errichtungsphase auftretende Erdfälle sind im Schlussbericht zu dokumentieren, hinsichtlich der daraufhin getroffenen Maßnahmen zu beschreiben und fachlich zu analysieren. Auch der unter der geologischen Nebenbestimmung 3.3 verlangte SiGe-Plan ist im Schlussbericht zu beschreiben und zu analysieren. Der Schlussbericht ist spätestens zur Kollaudierung vorzulegen.
3.3. Der Konsensinhaber hat rechtzeitig vor Beginn der Erdbauarbeiten einen SiGe-Plan (Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan) zu erstellen oder erstellen zu lassen, der die Sicherheit der Arbeitnehmer vor Erdfallbildungen beinhalten muss. Dieser SiGe-Plan ist gemeinsam und in nachweislicher Abstimmung mit der geologischen Bauaufsicht zu erstellen.
4. Der Konsensinhaber hat zu gewährleisten, dass alle von ihr der Wasserrechtsbehörde gegenüber namhaft gemachten Bauaufsichten für die Fachbereiche Geologie und Geotechnik zwingend und unaufgefordert jegliche Nichteinhaltung von Nebenbestimmungen und jede Projektsabweichung sofort der von der Behörde bestellten wasserrechtlichen geologischen Bauaufsicht melden.
C. Geotechnik:
1. Im Zuge der Ausführungsplanung sind zusätzliche Erkundungen des Untergrundes und der Grundwasserverhältnisse im Zuge der Ausführungsplanung im Bereich der Wehrstelle, des Sandfanges und des Rückstauraumes durchzuführen, um die vorgesehenen Spezialtiefbaumaßnahmen (Pfähle, Vakuumbrunnen, Abdichtungsmaßnahmen) genau auf die Untergrundverhältnisse abstimmen zu können.
2. Im Zuge der Ausführungsplanung ist im Bereich des Rückstauraumes in den Profilen das Urgelände (Ufer, Sohle) und die geplante Aufweitung des Querschnittes in den Bauphasen darzustellen. Die Geometrie des neuen Flussbettes ist in der Form zu optimieren, dass der Abtrag des natürlich abgedichteten Flussbettes und der Rückstausedimente minimiert wird.
3. Die Dichtungsanschlüsse an die Wehranlage (Mauer, PE-HD-Folie, Erddichtung) sowie deren erosionssichere Abdeckung sind in der Ausführungsplanung darzustellen.
4. Die Lage der Lockergesteinsverfüllung in der Störung des südlichen Stollenportales ist mittels geeigneter Erkundungsmethoden zu erheben. Der Stollen ist durchgehend im Festgestein zu errichten.
5. Im Zuge der Ausführungsplanung ist eine Detailaufnahme